Gegenseitige Fotoveröffentlichung aus Notwehr? Zum Urteil des OLG Köln vom 03.07.2012, Az. 15 U 205/11

Gegenseitige Fotoveröffentlichung aus Notwehr?  Zum Urteil des OLG Köln vom 03.07.2012, Az. 15 U 205/11
01.02.2013367 Mal gelesen
03.02.2013: Gleiches kann man nicht immer mit Gleichem vergelten………….!

Dem Urteil des OLG Köln lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein bekannter Wettermoderator, welcher sich in Untersuchungshaft aufgrund des Vorwurfs der Vergewaltigung befand, bei seinem Hofgang im Gefängnishof von einem Pressefotografen mittels Teleobjektiv von einem gegenüberliegenden Gebäude fotografiert wurde.

 

Der in Haft befindliche Wettermoderator wurde dabei, beim Joggen im Gefängnishof frontal stehend, sowie von hinten abgelichtet. Diese Fotos wurden dann auch in diversen Zeitschriften bzw. auf der zum Verlag gehörenden Internetseite veröffentlicht. Beigefügt war die Berichterstattung zum Vergewaltigungsprozess und Mutmaßungen über eine neue Geliebte des Wettermoderators. Eines der Fotos wurde tituliert mit der Unterschrift "K. und die Knackis".

 

Der Entscheidung des OLG Köln ging eine Entscheidung des Landgerichts Köln im Hauptsacheverfahren voraus, bei welcher der Wettermoderator den betroffenen Fotografen auf Unterlassung verklagt hatte.

 

Des Weiteren tritt der Fotograf in der Entscheidung des OLG Köln als Widerkläger auf. Der Wiederklage lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Nach seiner Haftentlassung hatte der Wettermoderator den Fotografen fotografiert.

Das Bild zeigte den Fotografen in seinem Auto sitzend und Zeitung lesend, vor dem Haus des Wettermoderators auf diesen wartend.

 

Diese Fotos veröffentlichte der Wettermoderator bei dem Internetdienst Twitter mit dem Kommentar "Der tapfere Wochenend-Paparazzo W.C. bevorzugt seriöse Presse, wenn man nen Tag auf den Promi wartet." Der Fotograf nahm in seiner Widerklage den Wettermoderator auf Unterlassung der Verbreitung der Bilder in Anspruch.

 

Das OLG Köln hat Klage und Widerklage stattgegeben, d. h. beide Fotos dürften nicht veröffentlicht werden. Begründet wurde dies für das Foto des Wettermoderators im Gefängnishof als das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer prominenten Person und dem ihr zur Last gelegten Verbrechen. Das Veröffentlichungsinteresse fließt letztendlich aus der grundgesetzlich verankerten Pressefreiheit aus. Demgegenüber steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten prominenten Person. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt, dass nicht jedes Detail aus dem Leben dieser Person "ausspioniert" und veröffentlicht werden darf. Da der Hofgang des Wettermoderators in die persönliche Sphäre des Alltagslebens fällt, und keinen zeitgeschichtlichen Inhalt hat, tritt in der Interessenabwägung die Pressefreit zurück und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Wettermoderators hat  Vorrang. Die Fotos hätten demnach nicht veröffentlicht werden dürfen, der Kläger hatte mit seinem Unterlassungsbegehren Erfolg.

 

Auch die Fotoaufnahmen, welche der Wettermoderator ca. ein Jahr später von dem Fotografen, wartend in seinem Pkw machte, dürfen nicht veröffentlicht werden. Hier erfolgte jedoch keine Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Fotografen. Mit der Veröffentlichung des Fotografen nahm der Wettermoderator lediglich seine Meinungsfreiheit wahr, nicht die Pressefreiheit. Die Veröffentlichung des Bildes des Fotografen, wartend in seinem Auto, hatte schon gar keinen Informationsgehalt, welcher von der Pressefreiheit gedeckt war, es handelte sich mithin nicht um zeitgeschichtliches Geschehen. Der Wettermoderator veröffentlichte die Fotos des Fotografen nur, um mit diesem "abzurechnen" bzw. zum "Gegenschlag" auszuholen.

 

Wäre ein solcher Gegenschlag zulässig, so das OLG Köln: "So liefe dies auf eine Form der Selbstjustiz hinaus, die in einem Rechtsstaat grundsätzlich unzulässig ist, und die es auch wegen der damit verbundenen Gefahr einer Eskalation durch wechselseitige Verletzung des Rechts am eigenen Bild als Bestandteil des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterbinden gilt."