MP3s: ruinieren sie die Musikindustrie? Rechtliche Probleme rund um das Herunterladen, Weitergeben und Kopieren von Musikdateien

Internet, IT und Telekommunikation
22.10.20071502 Mal gelesen



MP3s - nichts bietet momentan zum Thema Internet mehr Diskussionsstoff. In so genannten Tauschbörsen laden weltweit Millionen von Menschen Musikdateien herunter und bieten sie, oftmals ohne es selbst zu merken zum Download wieder an.
 


Dabei wissen die meisten nicht: Was ist hierbei erlaubt, was ist verboten? Zudem propagiert die Musikindustrie immer wieder ihre erheblichen Verluste durch Tauschbörsen- aber ist dies wirklich so? Welche Folgen entstehen durch illegale Tauschbörsennutzung?

Alle diese Fragen sollen mit folgendem Artikel näher beleuchtet werden. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt er allerdings nicht.


1.) MP3- das (bekannte) unbekannte Wesen


 

Bevor wir allerdings auf vorstehende Fragen näher eingehen, muss zum Verständnis erst einmal geklärt werden, worum es sich bei MP3s genau handelt.

Bei MP3 (motion picture expert group layer 3) handelt es sich um ein digitales Dateiformat zur Komprimierung und Digitalisierung von Audiosignalen. Entwickelt wurde dieses Format ab ca.1982 am Fraunhofer-Institut für integrierte Schaltungen (IIS) in Erlangen sowie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen/Nürnberg.

Die Digitalisierung der Audiosignale führt dabei zu einer Qualität, die der einer CD sehr ähnlich ist. Die Komprimierung führt dazu, dass MP3s eine bedeutend geringere Größe haben als andere Audiodateien und somit perfekt zur Verbreitung über das Internet geeignet sind.
 


2.) Ruinieren MP3´s die Musikindustrie?

Die Verbreitung der MP3s im Internet führt größtenteils über so genannte Tauschbörsen. In solchen Tauschbörsen (peer-to-peer-Netzwerken) kann jeder Nutzer Dateien auf seinem Rechner freigeben und anderen zum Kopieren verfügbar machen. Diesen Vorgang nennt man File Sharing.
Das über Tauschbörsen erhältliche kostenlose Angebot von Musikdateien ist der Musikindustrie natürlich ein Dorn im Auge. Hierfür werden von der Industrie Verkaufsverluste in Millionenhöhe infolge der Downloads angegeben.

Aber ist dies wirklich so? Hat die Musikindustrie dadurch tatsächlich so hohe Verluste zu verzeichnen?
Zwei Forscher der Universitäten University of North Carolina und der Harvard University namens Koleman Strumpf und Felix Oberholzer sagen nein.
In ihrer Studie: "The effect of File Sharing on Record Sales"untersuchten sie den Einfluss von Tauschbörsen auf den Umsatz der Musikindustrie. Grundlage für die Untersuchung war dabei ein Vergleich von Musikdownloads mit der Marktentwicklung von aktuellen Alben und Songs in den Hitlisten über 17 Wochen im Jahr 2002, wobei ca. 680 verschiedene Alben beteiligt waren.

Das Ergebnis war für viele eine Überraschung. Danach haben Tauschbörsen keinen Einfluss auf den Umsatzrückgang in der Musikindustrie. Selbst hohe Downloadraten beeinflussten den Umsatz nicht, da laut besagter Studie die meisten User die heruntergeladenen Alben und Songs auch ohne Tauschbörse nicht gekauft hätten.
Im Untersuchungszeitraum loggte sich der durchschnittliche Tauschbörsenuser 2 mal ein und lud dabei ca. 17 Songs herunter. Die Höchstdownloadzahl eines einzigen Users lag bei 5000 Musik-Files.
Diese Erkenntnis könnte daher die Argumentation der Musikindustrie, die Tauschbörsen hätten Schuld an ihren Umsatzeinbußen, erheblich ins Wanken bringen, da laut Studie der Download von 5000 Musikdateien für die Musikindustrie ein Verlust einer einzigen CD bedeutet.
Glaubt man den Forschern, könnten die Tauschbörsen sogar einen positiven Effekt auf die Albenverkäufe haben, da festgestellt wurde, dass pro 150 Downloads von Songs eines Albums die verkaufte Stückzahl des Albums um eins anstieg.

Trotz allem dürfen Musikdateien natürlich nicht wild im Internet angeboten und heruntergeladen werden. Hierzu gibt es eindeutige gesetzliche Regelungen.
Aber was ist im Hinblick hierauf erlaubt und was ist verboten?
 


3.) Download von MP3s
 


Beim Download einer Musikdatei wird eine Kopie dieser Datei, also ein Vervielfältigungsstück i.S.d. § 16 UrhG, auf dem Rechner des Nutzers erstellt. Das Recht zur Vervielfältigung steht gemäß § 15 Abs.1 Nr.1 UrhG jedoch ausschließlich dem Urheber, oder denen, an welche die Rechte übertragen wurden( z.Bsp Plattenfirmen), zu, so dass eine Vervielfältigung einen Eingriff in die Rechte des Urhebers darstellt.

Eine Ausnahme hiervon bildet der § 53 UrhG, da hierdurch unter bestimmten Umständen die Vervielfältigung von Werken, also der Download solcher Werke, ermöglicht wird. Durch § 53 UrhG wird es erlaubt, Werke zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zu vervielfältigen, ohne dass es einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Dabei sind jedoch nur einzelne Vervielfältigungen, also einige wenige Exemplare, vom Gesetzgeber vorgesehen.
Privater Gebrauch ist dabei gegeben, wenn die Musikdateien nur innerhalb eigener Privatsphäre oder im Familien- und Freundeskreis genutzt werden. Dabei meint "Freundeskreis" nicht die Gesamtheit aller Bekannten, sondern nur die Personen, zu denen eine besondere, enge Beziehung besteht.
Die Vervielfältigung darf dabei ausschließlich nur privaten Zwecken dienen. Diese Voraussetzung liegt nicht mehr vor, wenn sie zugleich einer beruflichen Tätigkeit dient.

Wichtige Voraussetzung für die erlaubte private Vervielfältigung nach § 53 UrhG ist zudem, dass hierfür keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wurde.
Dies ist der Fall, wenn nach Würdigung der Art der Vorlage und der Form ihrer Zur-Verfügung-Stellung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtswidrigkeit bestehen. Folglich liegt keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage vor, sobald sich die Möglichkeit einer rechtmäßig angefertigten Kopie nicht ganz ausschließen lässt. Die Rechtswidrigkeit muss also für jedermann offen auf der Hand liegen.

Diese Gesichtspunkte sind auch auf die Tauschbörsen zu übertragen. Der Nutzer hat in der Regel keine Kenntnis darüber, wie eine aus dem Internet heruntergeladene Dateivorlage hergestellt wurde, so dass nicht auszuschließen ist, dass es sich hierbei um eine legale Kopie handelt. Dass der Upload der Datei eventuell dem Rechteinhaber widerspricht (hierzu später mehr), führt noch nicht zu einer rechtswidrig hergestellten Vorlage, sondern allenfalls zu einer rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlage, was die Erlaubnis des § 53 UrhG allerdings nicht ausschließt.
Allerdings gibt es auch Stimmen, die dies anders sehen. Besonders in Fällen, in denen CDs angeboten werden, die noch gar nicht veröffentlicht worden sind, da hier die Rechtswidrigkeit der Vorlagenherstellung sehr wahrscheinlich ist. Man sollte diesbezüglich also lieber auf Nummer sicher gehen und auf den Download bei Musiktauschbörsen verzichten.
 

Mit dem neuen Urheberrecht, das seit dem 1.01. 2008 gilt, wurde nun auch die legale Downloadmöglichkeit engeschränkt. Näheres erfahren Sie in meinem diesbezüglich aktualisierten Artikel:

www.anwalt24.de/profil/8335399/sebastian_iben/blog/15/2640/rechtmaessigkeit_von_downloads_in_sog._filesharing_systemen_p


4.) Upload von MP3s
 


Beim Upload von MP3s, dem Einstellen der Dateien ins Internet, sieht die Angelegenheit schon klarer aus. Dies verwirklicht den Tatbestand einer "öffentlichen Zugänglichmachung" gem. § 19 UrhG, die ebenfalls nur dem Rechteinhaber zusteht. Für andere ist eine Erlaubnis des besagten Rechteinhabers erforderlich. Da der Gesetzgeber hierfür keine Ausnahmeregel vorgesehen hat, stellt ein solcher Upload ohne Erlaubnis einen Urheberrechtsverstoß dar und ist somit illegal.
Bei Tauschbörsen stellt sich das Problem auch für die Nutzer, die nur Dateien herunterladen wollen, da diese, oftmals für den Nutzer unbemerkt, durch das File Sharing- Programm wieder zum Download bereitgestellt werden, so dass man auch so in die Illegalität reinrutscht.
 


5.) CD-Kopien
 

§ 53 UrhG legitimiert auch das Brennen der Musikdateien auf eine CD für den privaten Gebrauch, da es keinen Unterschied machen kann, ob man die Dateien auf der Festplatte des Rechners oder auf einer CD speichert. Die Norm spricht ausdrücklich von "beliebigen Trägern".
Dabei sind die gleichen Grundsätze wie beim Download der Dateien anzuwenden, so dass auch das Brennen für Personen im Familien- und Freundeskreis legal bleibt. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Vervielfältigung auf jeden Fall unentgeltlich erfolgen muss, da sonst von einem Privatgebrauch nicht mehr die Rede sein kann!
 


6.) Folgen illegalen File Sharings
 


Abschließend sei noch kurz auf die Folgen der illegalen Tauschbörsennutzung hingewiesen.
Zum einen drohen hierbei in zivilrechtlicher Hinsicht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Diese richten sich in der Regel gegen den Nutzer selbst, können sich in bestimmten Fällen auch gegen den Inhaber des Internetanschlusses richten. Beispielsweise können hierbei Eltern als Anschlussinhaber für die illegale Tauschbörsennutzung ihrer Kinder haftbar gemacht werden.

Zum anderen drohen auch strafrechtliche Sanktionen. Nach § 106 UrhG droht beispielsweise für den Upload eines urheberrechtlich geschützten Musikfiles eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe, wenn diese ohne die Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

Die Nutzung von Tauschbörsen birgt also erhebliche Risiken, die nicht wirklich im Verhältnis zu deren Nutzen stehen.


Sebastian Iben
Rechtsanwalt