OLG Bamberg: Rechtsschutzversicherung darf freie Anwaltswahl nicht einschränken

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14.07.2012415 Mal gelesen
Eine Rechtsschutzversicherung darf dem Versicherten keine Vergünstigung dafür in Aussicht stellen, dass er einen von ihr empfohlenen Rechtsanwalt beauftragt. Eine solche Klausel ist unwirksam. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Bamberg klargestellt

Vorliegend sahen die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungen einer bekannten Rechtsschutzversicherung eine vom Schadensverlauf abhängige variable Selbstbeteiligung vor. Nach dem Inhalt einer Klausel gilt der Vertrag auch dann als schadensfrei, wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird. Nach dem Inhalt einer weiteren Bestimmung liegt in diesem Fall auch kein schadensbelastender Verlauf des Vertrages vor.

 

In Umsetzung dieser Regelung beantwortet die Versicherung Deckungsanfragen ihrer Versicherten wie folgt:

 

"Es steht Ihnen frei, zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen. Wir möchten Ihnen hierfür die Kanzlei (Name der Kanzlei, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mailadresse) empfehlen. Folgen Sie unserer Anwaltsempfehlung und beauftragen Sie die genannte Kanzlei, entfällt die Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse. Dadurch vermeiden Sie eine höhere Selbstbeteiligung im nächsten Rechtsschutzfall ."

 

Gegen diese Klauseln wendete sich die Rechtsanwaltskammer München und verklagte schließlich die Rechtsschutzversicherung.

 

Das Landgericht Bamberg wies die Klage mit Urteil vom 22.06.2012 ab (Az. 3 U 236/11). Dem Versicherten werde durch dieses Anreizsystem nicht sein Recht auf die freie Wahl seines Rechtsanwaltes genommen. Ein "verständiger und informierter Versicherungsnehmer" lasse sich durch die nachteilige Rückstufung in eine andere Schadensfreiheitsklasse mit der damit möglicherweise verbundenen Erhöhung der Selbstbeteiligung nicht beeinflussen. Dies gelte zumindest dann, wenn sich die damit verbundenen Vor- und Nachteile in einem Rahmen von 150 Euro bewegen würden. Hiergegen ging die Rechtsanwaltskammer München erfolgreich in Berufung.

 

Das Oberlandesgericht Bamberg gab der Klage der Rechtsanwaltskammer mit Urteil 22.06.2012 (Az. 3 U 236/11) statt und entschied, dass diese Klauseln unwirksam sind. Durch sie werden Versicherte im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Die hier vorgenommene Verknüpfung der Wahl eines der von der Versicherung empfohlenen Rechtsanwaltes mit der dann nicht vorgenommenen Rückstufung in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse verstößt gegen die in §§ 127, 129 VVG normierte freie Wahl des Rechtsanwaltes. Eine Beeinträchtigung der Wahlfreiheit erfolgt nicht nur durch ein Verbot. Es reicht aus, wenn dem Rechtssuchenden durch die freie Wahl seines Anwaltes die in Aussicht gestellte Belohnung entgeht. Zu bedenken ist, dass der Verbraucher sich gegenüber der Rechtsschutzversicherung in einer schwächeren Position befindet. Das Recht auf die freie Wahl eines Rechtsanwaltes ist ein fundamentaler Grundsatz. Nur er ermöglicht, dass der Versicherte ordnungsgemäß vertreten wird. Interessen Dritter dürfen demgegenüber keine Rolle spielen. Aufgrund dessen besteht auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung.

 

Dieses verbraucherfreundliche Urteil ist zu begrüßen. Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Revision zugelassen.