LG Aachen, Urteil v. 05.06.2012, Az. 41 O 8/12: LED-Lampen fallen unter das ElektroG

LG Aachen, Urteil v. 05.06.2012, Az. 41 O 8/12: LED-Lampen fallen unter das ElektroG
19.06.2012491 Mal gelesen
Eine interessante Entscheidung hatte das LG Aachen zu treffen. Gegenstand war die Frage, ob LED-Lampen nach dem ElektroG registrierungspflichtig sind, bzw. unter das ElektroG fallen. Insbesondere aus § 7 ElektroG ergibt sich die Pflicht, solche Ware dauerhaft und eindeutig zu kennzeichnen.

Nach erfolgloser Abmahnung hatte die Antragsstellerin erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erwirkt, die nicht gekennzeichnete LED-Lampen verkauft hatte (LG Aachen, Beschluss v. 01.03.2012, Az. 41 O 8/12). Dagegen erhob die Antragsgegnerin Widerspruch ein und berief sich auf die Feststellung aus einem aktuellen Urteil des LG Hamburg (Urteil v. 13.04.2012, A.z 406 HKO 160/11 - noch nicht rechtskräftig -), wonach LED-Lampen nicht unter das ElektroG fallen, sondern ähnlich wie Glühlampen zu behandeln sind und daher eine Ausnahme bilden.

Das LG Aachen sah das anders und bestätigte die erwirkte einstweilige Verfügung mit Urteil vom 05.06.2012:

"Bei der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lampe handelt es sich unstreitig um eine sogenannte LED-Lampe. Diese fällt, entgegen der Auffassung des Beklagten, unter die Kennzeichungspflicht des ElektroG. Nach § 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die - wie hier - nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der genannten Vorschrift sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG auch Beleuchtungskörper. Beleuchtungskörper wiederum werden nach Anhang I zum ElektroG in der dortigen Ziffer 5 näher beschrieben. Da LED-Lampen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, fallen sie unter die Rubrik "sonstige Beleuchtungskörper", die wie folgt beschrieben sind: Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten. Der Auffassung des Beklagten, der damit einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2012 (406 HKO 160/11) folgt, wonach LED-Lampen als Glühlampen zu werten sind, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Maßgebliches Funktionsteil der sogenannten LED-Lampe ist die Leuchtdiode. Eine Leuchtdiode wiederum ist ein elektronisches Halbleiter-Bauelement. Fließt durch die Diode Strom in Durchlassrichtung, so strahlt sie Licht, Infrarotstrahlung oder auch Ultraviolettstrahlung mit einer vom Halbleitermaterial und der Dotierung abhängigen Wellenlänge ab (so: Wikipedia, Stichwort Leuchtdiode (http://de.Wikipedia.org/wiki/Leuchtdiode). Die Funktion der Glühlampe wiederum wird maßgeblich bestimmt durch den Glühfaden, der durch den Stromdurchfluss zum Glühen gebracht wird. Diese Unterschiede in der Funktionsweise sind so groß, dass - zumindest im Sprachraum des Gerichts - der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied macht zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen. Eine entsprechende Unterscheidung ist auch der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht zu entnehmen. Dort wird nämlich in Artikel 2 Nr. 7 die Glühlampe wie folgt beschrieben: "Glühlampe" bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, in dem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit ein den Glühvorgang beeinflussten Gas gefüllt sein kann. Wäre der Verordnungsgeber der Auffassung, dass LED-Lampen unter diese Bezeichnung Glühlampe zu erfassen seien, so hätte es einer weiteren Definition der LED-Lampe und damit der Definition unter Artikel 2 Nr. 18 der genannten Verordnung nicht gebraucht. Dort wird aber eine LED-Lampe bezeichnet als eine Lampe, die eine oder mehrere LED enthält. Funktionalität und Sprachgebrauch, auch des europäischen Normgebers, der immerhin über die Richtlinie 2002/96/EG Initiator des ElektroG ist, sprechen somit dafür, LED-Lampen nicht als Glühlampen aufzufassen, so dass die in dem Anhang I Nr. 5 genannte Ausnahme der Kennzeichnungspflicht für Glühlampen hier mit der Folge nicht greift, dass eine Kennzeichnungspflicht bestand. Diese Kennzeichnungspflicht ist nicht eingehalten worden, da die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte LED-Lampe unstreitig, bestätigt durch die Augenscheinseinnahme, keine Kennzeichnung im Sinne des § 7 ElektroG aufweist."

Vertrieb nicht registrierter LED-Lampen höchst riskant !

Das Urteil des LG Aachen zeigt, dass es für Händler äußerst riskant ist, sich unter Berufung auf das (nicht rechtskräftige) Urteil des LG Hamburg auf den Standpunkt zurückziehen, LED-Lampen seien nicht zu registrieren, bzw. entsprechend zu kennzeichnen.

Ein vernünftig beratender Abmahner wird zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich nicht das LG Hamburg zur Anspruchsdurchsetzung wählen, sondern den Gerichtsstand entsprechend forcieren.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Fragen zum ElektroG ?

Abmahnung erhalten ? Einstweilige Verfügung erhalten ?

Lassen Sie sich kompetent beraten.

Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Leiers.

In dringend Fällen erreichen Sie Ihren Ansprechpartner auch außerhalb unserer Bürozeiten mobil unter 0178 / 635 44 35 zu den üblichen Telefontarifen für ein unverbindliches Erstgespräch.

_________________________________________________________________________________

Frönd  Nieß  Lenzing  Leiers | RECHTSANWÄLTE

Eisenbahnstraße 13

48143 Münster

Fon: 0251 / 981 181 - 0

Fax: 0251 / 981 181 - 11

eMail: ra.leiers@ius-flash.de

Web: www.ius-flash.de