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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ElektroG
Gliederungs-Nr.: 2129-59
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)

Vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Abfallwirtschaftliche Ziele1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
  
Abschnitt 2 
Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten 
  
Produktkonzeption4
Einrichten der Gemeinsamen Stelle5
Registrierung6
Finanzierungsgarantie7
Rücknahmekonzept7a
Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten8
Kennzeichnung9
  
Abschnitt 3 
Sammlung und Rücknahme 
  
Getrennte Erfassung10
Verordnungsermächtigungen11
  
U n t e r a b s c h n i t t  1 
S a m m l u n g  u n d  R ü c k n a h m e  v o n  A l t g e r ä t e n  a u s  p r i v a t e n  H a u s h a l t e n 
  
Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten12
Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger13
Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger14
Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte15
Rücknahmepflicht der Hersteller16
Rücknahmepflicht der Vertreiber17
Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen17a
Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen17b
Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten18
  
U n t e r a b s c h n i t t  2 
R ü c k n a h m e  v o n  A l t g e r ä t e n  a n d e r e r  N u t z e r  a l s  p r i v a t e r  H a u s h a l t e 
  
Rücknahme durch den Hersteller19
Informationspflichten der Hersteller19a
  
Abschnitt 4 
Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung 
  
Behandlung und Beseitigung20
Zertifizierung21
Verwertung22
Anforderungen an die Verbringung23
Verordnungsermächtigungen24
  
Abschnitt 5 
Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten 
  
Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen25
Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger26
Mitteilungspflichten der Hersteller27
Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen28
Mitteilungspflichten der Vertreiber29
Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen30
  
Abschnitt 6 
Gemeinsame Stelle 
  
Aufgaben der Gemeinsamen Stelle31
Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen32
Befugnisse der Gemeinsamen Stelle33
Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle34
Organisation der Gemeinsamen Stelle35
  
Abschnitt 7 
Zuständige Behörde 
  
Zuständige Behörde36
Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung37
Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde38
Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten38a
Zusammenarbeit mit anderen Behörden39
  
Abschnitt 8 
Beleihung 
  
Ermächtigung zur Beleihung40
Aufsicht41
Beendigung der Beleihung42
  
Abschnitt 9 
Schlussbestimmungen 
  
Beauftragung Dritter43
Widerspruch und Klage44
Bußgeldvorschriften45
Übergangsvorschriften46
  
Anlagen 
  
Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallenAnlage 1
Angaben bei der RegistrierungAnlage 2
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und ElektronikgerätenAnlage 3
Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von AltgerätenAnlage 4
BehandlungskonzeptAnlage 5
BetriebstagebuchAnlage 5a
Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handeltAnlage 6
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)