E-Mail-Spam: Unterlassungsanspruch betrifft alle E-Mail-Adressen des Empfängers

Internet, IT und Telekommunikation
02.08.2011649 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des LG Berlin erstreckt sich der Unterlassungsanspruch wegen unverlangter E-Mail-Werbung nicht nur auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse des Empfängers. Zudem haften gesetzliche Vertreter ebenfalls auf Unterlassung.

Die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung begründet einen Unterlassungsanspruch des Empfängers nicht nur gegen die  werbende Firma, sondern auch ihre gesetzlichen Vertreter. Zudem erstreckt sich der Unterlassungsanspruch nicht nur auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse, sondern alle E-Mail-Adressen des Empfängers.

Dies entschied nun das Landgericht Berlin in einem Urteil vom  19.07.2011 (Az.: 15 S 1/11).

Die Kammer bestätigte die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Versand von Werbe-E-Mails (Spam) ohne vorherige Einwilligung des Empfängers dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründet. 

Der Entscheidung des LG Berlin zufolge, kann der Empfänger verlangen, dass die Werbenden es zukünftig generell unterlassen, ihm gegenüber ohne sein  ausdrückliches Einverständnis mit E-Mail-Sendungen zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass es darauf ankommt, an welche E-Mail-Adresse diese unverlangte Werbung versandt wird.

Zudem seien auch die gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer) zur Unterlassung verpflichtet, denn die rechtsverletzende Handlung sei ihnen bekannt gewesen und hätte von ihnen verhindert werden können - die Rechtsverletzung sei ihnen daher zuzurechnen.

Beraterhinweis:

Wer unverlangt E-Mail-Werbung erhält, kann den Absender abmahnen (lassen) und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Die Entscheidung des LG Berlin bedeutet zunächst, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung pauschal auf alle E-Mail-Adressen des Empfängers erstreckt werden kann und nicht zu weit gefasst ist, wenn der Empfänger nicht nur die konkret betroffene E-Mail-Adresse benennt.

Für den Werbemail-Versender erhöht sich damit das Risiko, wegen eines weiteren Verstoßes die Vertragsstrafe zahlen zu müssen, denn es ist künftig nicht damit getan, lediglich die konkret betroffene E-Mail-Adresse aus dem Verteiler zu löschen bzw. zu sperren. Das Risiko, die Vertragsstrafe zu verwirken, wird sich in letzter Konsequenz nur ausschließen lassen, wenn der Versender künftig keine unverlangte E-Mail-Werbung mehr versendet. Andernfalls riskiert er, dass der Unterlassungsgläubiger auch künftig, an eine dem Versender bisher nicht bekannte und dem Unterlassungsgläubiger nicht zuzuordnende E-Mail-Adresse, Werbung erhält - und er dann die vereinbarten Vertragsstrafe verlangen kann.

Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter kann erhebliche Vorteile bei der späteren Geltendmachung der Vertragsstrafe und ihrer Durchsetzung mit sich bringen - wird die werbende Firma nämlich liquidiert oder geht in Insolvenz, stehen dem Unterlassungsgläubiger die gesetzlichen Vertreter als weitere Schuldner zur Verfügung.

RA Andreas Schwartmann, Köln.