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Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

 Normen 

§ 823 BGB

 Information 

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein sonstiges Recht des § 823 BGB, nach dem bei einer Verletzung des Rechts ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Der BGH hat den Schutzbereich wie folgt bestimmt (BGH 15.05.2012 - VI ZR 117/11):

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 69 f.). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen Freier Berufe zu."

"Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb (...) sind nur diejenigen, die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (...). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur einzelne Geschäftsaktivitäten des Unternehmens beeinträchtigt werden."

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt ein solcher Anspruch zudem voraus, dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte auch zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt. Der Geschädigte muss also vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein (BGH 09.12.2014 - VI ZR 155/14). Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Autobahnraststätte nach der Sperrung der Autobahn aufgrund einer Brückenbeschädigung durch einen Sattelzug Schadensersatz aufgrund von Gewinneinbußen erfolglos eingeklagt.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden (BGH 16.12.2014 - VI ZR 39/14).

 Siehe auch 

Schadensersatz - psychischer Schaden

Schadensersatz statt der Leistung

Schadensersatz - vertaner Urlaub

Schadensersatzpflicht im Schuldrecht

Straßenanliegergebrauch

Verdienstausfallschaden

Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz

Wiederbeschaffungswert

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 14. Auflage 2019