Sie alle wissen, dass es seit dem 11.06.2010 eine Widerrufsbelehrung gibt, die den Fristbeginn anders als bisher darstellt. Weiterhin gibt das neue Widerrufsrecht, welches nun im EGBGB verankert ist, die Möglichkeit, auch bei eBay ein 14tägiges Widerrufsrecht einzuräumen. Bisher mussten gewerbliche Verkäufer dort ein 1monatiges Widerrufsrecht regeln.
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(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Das neue Widerrufsrecht beseitigte folglich einige Unklarheiten, die zuvor aufgrund des fehlenden Gesetzescharakters der alten Verordnung sowie der Widersprüchlichkeit zwischen der Anwendung der 14 Tage Regelung und der 1 Monats Regelung bestanden. Es wurde gehofft, dass somit bekannte Abmahnwellen der Vergangenheit angehören würden.
Weit gefehlt:
Auch heute findet man unzählige Widerrufsbelehrungen, die massive Fehler aufweisen. Zudem erfährt das geltende Widerrufsrecht bald wieder eine Änderung. Die Änderung ist aufgrund europäischer Rechtsprechung erforderlich, die jedoch bereits vor Geltung der aktuellen Widerrufsbelehrung bekannt war.
Nun mussten wir zusätzlich erfahren, dass neue Abmahnungen drohen. Grund hierfür ist die Art und Weise des Vertragsschlusses bei eBay.
Zur Erinnerung: Das eBay Angebot eines Verkäufers ist ein bindendes Angebot und nicht wie bei einem anderen Webshop eine "invitatio ad offerendum". Das bedeutet, dass der Käufer mit seiner Willenserklärung das Angebot verbindlich annimmt.
Aus diesem Grund konnten gewerbliche eBay Verkäufer früher auch nur über ein 1 monatiges Widerrufsrecht belehren, da Sie vor Vertragsschluss gar nicht in Textform über das Widerrufsrecht belehren konnten. § 355 BGB erlaubt nun doch die Einräumung einer 14 tägigen Widerrufsfrist, wenn der Verkäufer unverzüglich nach Vertragsschluss bspw. per Mail in Textform belehrt. Unverzüglich dürfte wohl innerhalb eines Tages sein.
Es stellt sich also die Frage, wann der Vertragsschluss genau stattfindet und ab wann dann die Zeit gemessen werden muss.
Bei Sofort-Kauf Auktionen ist die Sache klar. Mit Sofort-Kauf ist der Vertrag geschlossen.
Wie sieht es aber bei klassischen Biet-Auktionen aus. Hier liest man in § 10 der eBay AGB folgendes:
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Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.
Das bedeutet, dass sobald ein Käufer ein Gebot abgibt und in dem Moment der Höchstbietende ist, ein wirksamer Vertrag besteht. Die kann bereits in der 1 Minute nach Beginn der Auktion ein. Angenommen, kein anderer Interessent bietet mehr, so stünde der Käufer bereits nach 1 Minute fest und nicht erst bei Ablauf der Auktion. Die Auktionsdauer soll hier lediglich der Verkäufer an sein Angebot binden.
Genau so sieht es der BGH in seiner Entscheidung vom 03.11.2004,VIII ZR 375/03.
.Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf der Frist, sonder n auf ihren innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen Willenserklärung. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht.
Folgt man konsequent dieser Auffassung, so ist der Vertrag mit dem Höchstbietenden bereits in der Sekunde seines Gebotes geschlossen. Mithin muss der Verkäufer ab dann unverzüglich über den Vertragsschluss belehren. Dies schafft er wohl regelmäßig nicht. Die Folge ist, dass der Verkäufer in seiner Angebotsdarstellung gar nicht über ein 14 tägiges Widerrufsrecht belehren dürfte und stattdessen ein 1 monatiges Widerrufsrecht einräumen müsste. Genau diese Auffassung wurde jüngst durch eine erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.
Mithin drohen wieder viele Abmahnungen.
EIn findiger Abmahner hat diese dogmatische Unklarheit nunmehr genutzt und vor dem LG Dortmund eine einstweilige Verfügung erwirkt. Ob diese Verfügung Bestand haben wird, steht nicht fest. Allerdings sollten alle gewerblichen eBay Händler hinterfragen, ob die eigenen AGB zum Vertragsschluss richtig formuliert sind und ob die Widerrufsbelehrung überarbeitet werden muss.
Vielen Dank für die Bekanntmachung an die it-recht-kanzlei aus München.
Wir beraten Sie gerne!
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt René Euskirchen