Kanzlei Schulenberg & Schenk beantragt Mahnbescheide

Internet, IT und Telekommunikation
15.10.20101297 Mal gelesen
Im Internet wird Personen, die eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet bekommen haben, häufig geraten lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung (mod.UE) abzugeben. In vielen Foren ist zu lesen, dass die abmahnenden Kanzleien die Angelegenheiten nicht weiter verfolgen. Dieses Verhalten ist mit Vorsicht zu genießen. Die Anzahl der Fälle, in denen die (angeblichen) Ansprüche weiter verfolgt werden, steigt stetig an.

In den letzten Tagen hat die Kanzlei Schulenberg & Schenk Mahnbescheide im Auftrag der Purzel-Video GmbH beantragt. Diesem Mahnbescheid ging eine Abmahnung einer angeblichen Urheberrechtsverletzung voraus. Der Vorstoß soll im Jahr 2009 begangen worden sein. Angeblich wurde ein pornografisches Filmwerk über ein Peer-to-Peer-Netzwerk angeboten. Die Abmahnung wurde ebenfalls im Jahr 2009 versandt.

Folgende Kosten werden in dem Mahnbescheid geltend gemacht:

  • Schadensersatz aus Unfall/Vorfall:   1298,00 EUR
  • Gebühr für den Mahnbescheid:            32,50 EUR
  • Rechtsanwaltskosten:                         105,00 EUR
  • Auslagen                                                20,00 EUR

Weiterhin werden auch Zinsen aus dem Anspruch verlangt.

Dieses Beispiel zeigt einmal mehr sehr deutlich, dass den in den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüchen immer wieder auch gerichtlich durchgesetzt werden.

 

Was ist ein gerichtlicher Mahnbescheid ?

Das Mahnverfahren (amtlich gerichtliches Mahnverfahren) ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Dieses ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil.

Das Verfahren wird häufig voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Dieser Hinweis befindet sich auch auf dem Mahnbescheid selbst. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht.

Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann.

 

Wie soll ich auf den Mahnbescheid reagieren?

Auf der Rückseite des Mahnbescheids befinden sich Hinweise des Gerichts. Diese sollten Sie zunächst einmal in Ruhe durchlesen. Bei Zweifeln, ob der Anspruch auch tatsächlich besteht, sollte schnellstmöglich reagiert werden:

Verbleiben Zweifel, so kann es sich empfehlen, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder mit einer sonst zur Rechtsberatung befugten Person oder Stelle in Verbindung zu setzen.

Zunächst ist zu beachten, dass für die Erhebung des Widerspruchs lediglich zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids verbleiben. Wenn Sie gegen den Mahnbescheid vorgehen möchten, dann sollten Sie diese Frist nicht ereignislos verstreichen lassen. Sie sollten auf jeden Fall innerhalb dieser Frist Widerspruch erheben.

Erst nach der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs wird die Angelegenheit an das zuständige Gericht abgegeben. Hierüber werden Sie allerdings auch gesondert informiert.

Wenn daraufhin von der Gegenseite Klage erhoben wird sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.

Ihr

Aleksandar Silic, LL.M.