Das Bankgeheimnis in Österreich

EU Recht
20.09.20081239 Mal gelesen

Das österreichische Bankgeheimnis

von Rechtsanwalt Dr. Robert Amann

Nicht nur die Schweiz, sondern auch Österreich hatte im Rahmen seiner an den Interessen
ausgewählter deutscher Zielgruppen ausgerichteten Standortpolitik anonyme Bankkonten im
Repertoire, jedenfalls bis 2002. Seither ist die volle Anonymität zwar gefallen. Dennoch eignen
sich Bankkonten in Österreich weiterhin, um den Zugriff von Gläubigern, einschließlich des
deutschen Fiskus auf die dort verwahrten Vermögenswerte zumindest zu erschweren. Gegenüber
Ermittlungen der deutschen Steuerfahndung wird man durch das österreichische Bankgeheimnis
geschützt. Dies wurde vor einiger Zeit vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

Im konkreten Fall ging es dabei um einen deutschen Zahnarzt gegen den in Deutschland ein
steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und in dessen Rahmen vom deutschen
Finanzamt ein Rechtshilfeersuchen an das Finanzamt Innsbruck gerichtet worden war.

Das österreichische Bankgeheimnis ist in § 38 BWG (Bankwesengesetz) geregelt. Nach dessen
Absatz 1 in der seit dem 01.01.2008 geltender Fassung dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter,
Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die
ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder aufgrund des § 75
Abs. 3 BWG
anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten
(Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei
ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie
das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des § 38 Abs. 2
BWG
entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Von den in § 38 Abs. 2 BWG geregelten neun Ausnahmen vom österreichischen Bankgeheimnis
interessiert hier vor allem § 38 Abs. 2 Nr. 1 BWG. Danach besteht die Verpflichtung zur
Wahrung des Bankgeheimnisses nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund
einer gerichtlichen Bewilligung (§ 116 StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten
und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen
Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden. Diese Einschränkung des
österreichischen Bankgeheimnisses gilt grundsätzlich auch bei ausländischen Steuerstrafverfahren,
vorausgesetzt das ausländische Steuerstrafverfahren entspricht einem Strafverfahren wegen
vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, nach österreichischem
Recht. Dies brachte die deutschen Finanzbehörden auf den Plan, im Wege der internationalen
Amtshilfe über die österreichischen Finanzbehörden von österreichischen Banken Auskünfte
über etwaige dort geführte Konten deutscher Steuerpflichtiger einzuholen, denen gegenüber in
Deutschland ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Denn man
ging davon aus, dass ein im Rechtsstaat Deutschland eingeleitetes deutsches Steuerstrafverfahren
eigentlich in jedem Fall die Anforderungen an ein Finanzstrafverfahren nach österreichischem
Recht und deshalb auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 38 Abs. 2 Nr. 1 BWG
erfüllen müsste.

Dem ist jedoch aus österreichischer Sicht nicht so und deshalb blieb diese Vorgehensweise
auch zum Erstaunen der deutschen Steuerfahnder ohne Erfolg. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof
entschied durch einen auf fünf Richter aufgestockten Senat am 26.07.2006 in letzter
Instanz, dass ein in Deutschland eröffnetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht
unter die Ausnahmeregelung in § 38 Abs. 2 Nr. 1 BWG fällt. Der Verwaltungsgerichtshof hob
dabei zwei Aspekte besonders hervor. Zum einen hielt es der Verwaltungsgerichtshof entgegen
seiner früheren Rechtsprechung für zweifelhaft, ob auf der Grundlage des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe
in Abgabensachen vom 04.10.1954, auf den die deutschen Finanzbehörden das Rechtshilfeersuchen
gestützt hatten, in einem behördlich geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
überhaupt Rechtshilfe geleistet werden kann.

Vor allen Dingen sah der Verwaltungsgerichtshof jedoch das in Deutschland geführte steuerstrafrechtliche
Ermittlungsverfahren als einem österreichischen "eingeleiteten Strafverfahren
wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (...) gegenüber den Finanzstrafbehörden" im Sinne des § 38
Abs. 2 Nr. 1 BWG
nicht vergleichbar an, weil es an der entsprechenden "Einleitung" des Verfahrens
fehle. Die Verfahrenseinleitung erfolgt bei in Österreich durchgeführten behördlichen
Finanzstrafverfahren durch Bescheid. Demgegenüber gilt die Einleitung eines deutschen steuerstrafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens nach § 397 der deutschen Abgabenordnung als erfolgt,
sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer Hilfsbeamten oder der
Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer
Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs entspricht dies
nicht den Anforderungen des österreichischen BWG, da die Verfahrenseinleitung vom Beschuldigten
nicht im Rechtsweg bekämpft werden kann, und diesem nicht einmal mitgeteilt werden
muss. Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "Nach der in Deutschland bestehenden
Rechtslage (§ 397 Abs. 1 AO) ist das Verfahren eingeleitet, sobald eine Maßnahme getroffen ist, die
erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.

Nach der Rechtslage in Deutschland stellt somit die Verfahrenseinleitung keinen normativen,
rechtsmittelfähigen Akt dar." Dem Betroffenen muss aber aus österreichischer Sicht die Möglichkeit
offen stehen, die Verfahrenseinleitung durch ein gesondertes Rechtsmittel zu bekämpfen.
Erst bei Wahrung dieser rechtsstaatlichen Prinzipien ist die Durchbrechung des österreichischen
Bankgeheimnisses gerechtfertigt

Durch diese Entscheidung hat sich die Kritik an der Ausgestaltung des österreichischen Bankgeheimnisses
unter anderem auch von deutscher Seite verstärkt, denn Österreich erfüllt damit nicht
die Standards der OECD, denen zufolge Behörden bereits bei Verdacht der Steuerhinterziehung
Konten öffnen müssen. Auch europarechtlich ist das Bankgeheimnis im Hinblick auf die Richtlinie
2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (EU-Zinsrichtlinie v. 03.06.2003),
welche ab dem 01.01.2005 ein System des automatischen Informationsaustauschs zwischen den
Steuerbehörden der Mitgliedstaaten einführte, problematisch.

Die EU-Zinsrichtlinie sieht jedoch in Art. 10 ff. für Österreich (sowie Luxemburg und Belgien)
in Form einer Quellensteuer auf Zinserträge eine Ausnahme von der sonst geltenden personalisierten Informationspflicht vor. Zur Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie wurde in Österreich
im Jahr 2005 mit dem EU-QuStG (EU-Quellensteuergesetz) eine beschränkte Steuerpflicht auf
bestimmte Zinseinkünfte eingeführt, die eine österreichische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen
Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, sofern
er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat. Die Steuererhebung erfolgt
durch Steuerabzug an der Quelle (EU-Quellensteuer). Die Quellensteuer beträgt 15 % bis zum
30.06.2008, 20 % ab dem 01.07.2008 und 35 % ab 2011 und wird zu drei Viertel anonym an den
Wohnsitzstaat des Anlegers abgeführt. Das EU-QuStG betrifft allerdings nur einen Teil möglicher
Zinserträge. Nicht erfasst werden z. B. bis zum 01.01.2011 in- und ausländische Anleihen
sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 01.03.2001 begeben wurden oder
bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die hierfür zuständigen
Behörden genehmigt wurden. Ebenfalls nicht erfasst werden Dividenden, Veräußerungsgewinne
und Gewinne aus Börsentermingeschäften. Da der subjektive Anwendungsbereich des EU-QuStG
zudem nur natürliche Personen umfasst, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, um bereits die
tatbestandlichen Voraussetzungen der EU-Quellensteuer zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass sich neben einzelnen anderen europäischen
Staaten auch Österreich in der EU einem zunehmenden politischen Druck ausgesetzt
sieht, die Voraussetzungen für eine Durchbrechung seines Bankgeheimnisses zumindest für
ausländische Finanzbehörden zu reduzieren.


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