Chinesische Scheinunternehmen im Visier der Staatsanwaltschaft Amberg – was tun bei Durchsuchungen und Festnahmen?

EU Recht
02.01.20072741 Mal gelesen

Artikel veröffentlicht in der Chinesischen Handelszeitung (www.huashangbao.com) am 15.01.2007

Hintergrund: Am Montag, den 18.12.2006 fandeinedeutschlandweite Durchsuchung chinesischer Unternehmen statt, dievonder Staatsanwaltschaft Amberg ausgelöst wurde. Hierbei wurden47Objekte durchsucht, Unterlagen und PCs sichergestellt undverdächtigeChinesen festgenommen. Einige Betroffene wandten sich an denVerfassermit der Bitte um rechtlichen Beistand.

Die Durchsuchungen verursachten große Unsicherheiten bei chinesischen Geschäftsleuten, die jedoch weitestgehend unbegründet sind, wie der folgende Artikel zeigt.

Der Vorwurf: Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern, Gründung von Scheinfirmen und Geldwäsche (§ 95 AufenthG; § 261 StGB); die verdächtigen Personen haben entweder selber Firmen in Deutschland gegründet, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, ohne Geschäftsaktivitäten aufzunehmen. Nach der Gründung sind größere Geldbeträge über die Geschäftskonten geflossen, ohne dass wirtschaftliche Hintergründe bestehen. Außerdem haben Verdächtige aus dem Raum Nürnberg und Hamburg durch Erstellung von Gründungsplanungen und Übersetzungen geholfen.

Rechtliche Einschätzung: der Verfasser kann hier selbstverständlich nur eine generelle und vereinfachte Einschätzung geben. Grundsätzlich gilt folgendes:

Der Antragsteller macht sich nach dem Aufenthaltsgesetz strafbar, wenn er die Aufenthaltserlaubnis zur Geschäftsführung durch falsche Angaben erhält. Hier muss die Staatsanwaltschaft beweisen, dass der Geschäftsführer von Anfang an kein Geschäft geplant hat. Nach dem deutschen Strafrecht ist der Beschuldigte solange unschuldig, bis die Schuld durch die Staatsanwaltschaft bewiesen wurde. Dazu reicht allein der Umstand, dass nach der Gründung keine Geschäfte aufgenommen wurden, nicht aus. Dies kann schließlich auch aus vielen anderen Gründen resultieren, zum Beispiel, dass sich die wirtschaftlichen Umstände des Geschäftsführers geändert haben.

Der Vorwurf der Geldwäsche setzt voraus, dass Geld unter Verstoß gegen das Gesetz erlangt wurde und - vereinfacht gesagt - die illegale Herkunft verdeckt wird. Notwendig ist also eine rechtswidrige Vortat. Diese liegt für den Geschäftsführer nicht allein darin, dass er das Stammkapital in Deutschland einzahlt und  - beispielsweise privat - verwendet. Das Geld müsste illegal im Inland oder im Ausland erlangt worden sein.

Bei denjenigen, die anderen Chinesen bei der Gründung Hilfe leisten, setzt der Vorwurf der Geldwäsche voraus, dass feststeht, dass der Gründer seine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt hat. Davon muss die Person Kenntnis gehabt haben und dafür Gebühren erhalten haben.

Den Beweis für die Vorwürfe wird die Staatsanwaltschaft nur führen können, wenn sie im Rahmen der Durchsuchungen entsprechende Unterlagen aufgefunden hat und diese im Prozess als Beweismittel verwenden darf.

Reaktionsmöglichkeit: Hier kann jeder Verdächtige direkten Einfluss nehmen: die Beweismittel sind nur verwendbar, wenn der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ist. Hieran können aber erhebliche Zweifel bestehen, wenn Tatverdacht und Beschlussbegründung wie so oft pauschal gehalten sind. Die Erfahrung zeigt, dass Richter oft Durchsuchungen genehmigen, ohne die strengen Gesetzesvoraussetzungen genau zu prüfen. Legt der Betroffene erfolgreich ein Rechtsmittel gegen den Durchsuchungsbeschluss ein, sind die gefundenen Unterlagen meist nicht als Beweismittel verwertbar mit der Folge, dass die Verurteilung sehr unwahrscheinlich wird.

Dieses Vorgehen kann sinnvoll sein für jemanden, der tatsächlich eine Scheinfirma führt. Aber auch für Betroffene, die eigentlich nichts mit den Vorwürfen zu tun haben, besteht die Gefahr, dass die gefundenen Unterlagen für neue Vorwürfe verwendet werden (so genannte "Zufallsfunde"), oft für Steuerhinterziehung. Auch hier kann es sinnvoll sein, den Beschluss anzugreifen, um die Verwendung der Unterlagen wegen neuer Vorwürfe zu vermeiden.

Verhaltensweisen bei Durchsuchung und Festnahme: Bewahren Sie Ruhe und handeln Sie überlegt. Als Betroffener sind Sie nur dazu verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden. Erteilen Sie keine Auskünfte, geben Sie keine Erklärungen ab und weisen die Beamten auf keine Beweismittel hin. Sie dürfen auch Ihren Mitarbeitern anraten, keine Auskünfte zu erteilen. Sie haben das Recht, Ihren Rechtsanwalt herbeizuziehen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Durchsuchung sicherzustellen. Stellen Sie fest, wer die Durchsuchung angeordnet hat und lassen sich ggf. den Durchsuchungsbeschluss übergeben. Werden Sachen mitgenommen, haben Sie Anspruch auf Aushändigung eines Protokolls. Achten Sie darauf, dass alles in diesem Protokoll verzeichnet wird. Wenden Sie sich - sollte dies nicht bereits erfolgt sein - sofort an Ihren Anwalt. Er wird dafür sorgen, dass eine richterliche Entscheidung über die Berechtigung der Sicherstellung einzelner Gegenstände, Unterlagen etc. herbeigeführt wird, bevor diese von der Polizei gesichtet und ausgewertet werden.

Eine Festnahme kann bis zu 48 Stunden dauern, bis ein Richter über die Fortdauer entscheidet. Während dessen wird der Betroffene unstabil, insbesondere wenn er über eine Nacht hinweg festgehalten wird. Machen Sie in dieser Situation daher keine Aussage zum Vorwurf ohne vorhergehende anwaltliche Beratung. Sie haben Anspruch darauf, im Falle der Festnahme Ihren Anwalt zu verständigen und sollten seine Rufnummer - auch die Notrufnummer für die Zeiten außerhalb des üblichen Bürobetriebes - immer bei sich führen. 

Persönliche Einschätzung: Es ist bei den Ausländerbehörden bekannt, dass einige Antragsteller nur an der Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch am Geschäft interessiert sind. Sie prüfen die Anträge daher sehr genau und haben ihre Anforderungen zur Ernsthaftigkeit des Geschäftsvorhabens erhöht, was den meisten Lesern bekannt sein dürfte. Die Behörden haben hier genauso dazu gelernt, wie es damals bei den Studentenvermittlungen der Fall war.

Neu an diesem Fall ist die heftige Reaktion der Staatsanwaltschaft. Die Aktion bezieht vermutlich zahlreiche unbeteiligte Personen mit ein, die zum Beispiel das Unglück hatten, vor Jahren im Raum Amberg gegründet worden zu sein oder mit verdächtigen Unternehmern oder Beratern in Kontakt zu stehen. Die Beschuldigungen sind jedoch sehr pauschal und der Verdacht ist sehr vage.

Diese Punkte lassen vermuten, dass es auch darum geht, mehr Informationen über die Strukturen auszuforschen und allen Chinesen zu signalisieren, dass sie in Deutschland - und besonders Bayern - unter Beobachtung stehen. Schließlich wurde bereits jetzt - ohne dass eine Anklage oder Verurteilung erfolgt ist - eine Mitteilung an die Deutsche Botschaft in Peking gemacht.

Was bringt die Zukunft? Dies wird am Einreiseverfahren nicht viel ändern, da die Scheinfirmenproblematik bei den Botschaften schon länger bekannt ist und die wesentlichen Entscheidungen ohnehin von den lokalen Behörden in Deutschland getroffen werden.

Dass andere Staatsanwaltschaften ähnliche Aktionen starten werden, darf bezweifelt werden. Von ihnen ist mehr Gelassenheit zu erwarten, da Bayern für seine sehr eingeschränkte Ausländerpolitik und Angst vor Ausländerkriminalität bekannt ist. Zudem leiden viele Staatsanwaltschaften unter Personalmangel und ziehen andere Fälle vor. Denn Fälle wie diese eignen sich besser für die Ausländerbehörde, die einfach die Aufenthaltsverlängerung verweigern kann, wenn keine Geschäfte getätigt wurden. Die Staatsanwaltschaften werden vermutlich aber auch die Durchsuchungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Amberg erhalten.

Der Verfasser würde es daher begrüßen, wenn die Betroffenen ihren Durchsuchungsbeschluss überprüfen und bei Erfolgsaussicht anfechten. Dies würde ein Gegensignal setzen und verdeutlichen, dass die chinesischen Unternehmer ihre Rechte in Deutschland kennen, wahrnehmen und es der Staatsanwaltschaft nicht zu leicht machen.

Der Vorfall wird letztlich keine Änderungen für chinesische Geschäftsleute bringen:

wer eine Scheinfirma führt, braucht nach der aktuellen Praxis der meisten Ausländerbehörden sowieso nicht mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu rechnen.

Wer tatsächlich Geschäfte führt, braucht sich in der Regel nicht mit dem Vorwurf der Scheinfirma auseinanderzusetzen. Wenn doch, stehen entsprechende Rechtsmittel bereit.

Und wer ein neues Unternehmen gründen will, kann auch in Zukunft optimistisch sein, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, da die Voraussetzungen für eine Vielzahl von Interessenten erfüllbar bleiben. Dies gilt insbesondere für Chinesen, die schon länger in Deutschland leben und bestenfalls einen Studienabschluss vorweisen können, oder Chinesen, die einen internationalen Geschäftshintergrund besitzen.