Kündigung eines Handelsvertreters – Wirksam? Rechtsanwalt erklärt

Pflicht zur Untersuchung und Rüge von mangelhafter Ware durch den Kaufmann gemäß § 377 HGB - Handelsrecht
03.08.2017806 Mal gelesen
Ist die Kündigung des Handelsvertreters wirksam? Besteht Anspruch auf Handelsvertreterausgleich? Und wem gehören die Kunden? Wird ein Handelsvertretervertrag gekündigt, so stellen sich immer die gleichen Fragen, weiß Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Ordentliche Kündigung des Handelsvertreters

Ist in einem Handelsvertretervertrag kein Enddatum vereinbart, d.h. ist der Handelsvertretervertrag i.S.d. § 89 Abs. 1 HGB "auf unbestimmte Zeit" geschlossen, so kann er - wie jedes Dauerschuldverhältnis - von beiden Seiten gekündigt werden. Bei der sog. "ordentlichen Kündigung" muss der Handelsvertreter oder das Unternehmen keinen Grund angeben, aber eine Kündigungsfrist einhalten. Die mindestlänge der Kündigungsfrist des Handelsvertretervertrages ist in § 89 Abs. 1 HGB geregelt und richtet sich nach der bisherigen Laufzeit des Vertrages. Diese Kündigungsfrist kann auch nicht vertraglich verkürzt, dafür aber in gewissem Umfang verlängert werden, solange die Kündigungsfristen für den Handelsvertreter und den Unternehmer gleich lang vereinbart werden. Zu beachten ist, dass die gesetzliche Mindestfrist für einen Handelsvertreter im Nebenberuf gem. § 92b Abs. 1 HGB erheblich kürzer bemessen ist und unabhängig von der Vertragslaufzeit nur einen Monat zum Monatsende beträgt. Auch hier ist eine gleichlaufende vertragliche Verlängerung möglich. Ob der Handelsvertreter aber tatsächlich nur nebenberuflich tätig ist, ist nach der Erfahrung von Anwalt Dr. Louis Rönsberg nicht immer einfach zu bestimmen. Auch hier kommt es auf die Beachtung zahlreicher Urteile zum Handelsrecht und Vertriebsrecht an.

Außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters, § 89a Abs. 1 HGB

Neben der fristgebundenen ordentlichen Kündigung kann ein Handelsvertreterverhältnis auch ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich gekündigt werden, sofern ein "wichtiger Grund" vorliegt (§ 89a Abs. 1 HGB). Ein Kündigungsgrund ist vereinfacht gesagt dann "wichtig", wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann. Gegen die Unzumutbarkeit sprechen etwa eine relativ kurze ordentliche Kündigungsfrist, eine vorausgegangene längere Duldung des Verhaltens oder eigene Vertragsuntreue des anderen Teils. Zudem muss einer außerordentlichen Kündigung für gewöhnlich eine Abmahnung vorausgehen (§ 314 Abs. 2 BGB). Eine Abmahnung kann aber entbehrlich sein, wenn das Fehlverhalten so gravierend war, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist. Schließlich muss ein relativ naher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entstehung des Kündigungsgrundes und der Abmahnung bzw. dann der Kündigungserklärung liegen, andernfalls ist das Recht zur Kündigung verwirkt. Wie lang diese Frist ist, sollte ein auf Handelsrecht spezialisierte Rechtsanwalt im Einzelfall anhand der einschlägigen Rechtsprechung ermitteln.

Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gem. § 89b HGB?

Kündigt ein Unternehmen einen Handelsvertreter ordentlich, so steht dem Handelsvertreter  gem. § 89b Abs. 1 HGB regelmäßig ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zu, es sei denn, dass das Unternehmen z.B. zeitgleich den Betrieb einstellt oder Insolvenz anmeldet. Kündigt dagegen der Handelsvertreter, so steht ihm gem. § 98b Abs. 3 HGB grundsätzlich keine Ausgleichsanspruch zu, es sei denn, dass die Kündigung durch ein Verhalten des Unternehmers veranlasst war oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden konnte. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters aus wichtigem Grund durch das Unternehmen kommt es gem. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB darauf an, ob diese auf einem "schuldhaften Verhalten" des Handelsvertreters beruhte. Denn nur dann büßt er seinen Ausgleichsanspruch ein, d.h. nicht jede außerordentliche Kündigung eines Handelsvertreters führt notwendig zu einem Rechtsverlust. Ein solches "schuldhaftes Verhalten" kann z.B. eine Beleidigung oder ein unzulässiger Wettbewerb darstellen.

Auch Handelsvertreter im Nebenberuf haben nach dem Gesetz regelmäßig keinen Ausgleichsanspruch. Weiter ist zu beachten, dass der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich vor Beendigung des Handelsvertretervertrages weder vertraglich ausgeschlossen noch eingeschränkt werden kann. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters orientiert sich vereinfacht gesagt daran, welche Provisionen der Handelsvertreter mit den von ihm gewonnenen Mehrfachkunden voraussichtlich noch erhalten hätte, wäre das Vertragsverhältnis fortgesetzt worden. Diese Provisionen werden nach der sogenannten Rohertragsmethode ermittelt und durch den nach der sogenannten Höchstbetragsmethode zu bestimmenden Wert nach oben hin begrenzt. Wichtig ist zu beachten, dass der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend machen muss (materielle Ausschlussfrist), da er sonst verfällt (§ 89b Abs. 4 HGB). Neben der bloßen Geltendmachung ist jedoch auch noch die Verjährungsfrist zu beachten, die unter gewissen Voraussetzungen und in gewissem Umfang vertraglich verkürzt oder verlängert worden sein kann.

Anspruch auf Buchauszug, § 87c Abs. 2 HGB

Besteht Unklarheit über die Provisionsabrechnungen, so kann der Handelsvertreter zudem vom Unternehmen gem. § 87c Abs. 2 HGB eine Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, aus denen er Provisionen beanspruchen kann. Dies stellt Unternehmen oftmals vor beachtliche Probleme, da der Umfang der Daten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einem Buchauszug enthaltenen sein müssen, einen erheblichen Personal- und Zeiteinsatz beanspruchen kann. Vereinfacht gesagt muss der Buchauszug alle beim Unternehmen schriftlich vorhandenen Informationen über die fraglichen Geschäfte enthalten, die für die Berechnung der Provisionen des Handelsvertreters von Bedeutung sein können. Der Buchauszug ist nach der Rechtsprechung in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen. Hat der Handelsvertreter dagegen Abschluss- und Inkassovollmacht und hat er selber für das Unternehmen die Verträge geschlossen, so kann der Anspruch auf Buchauszug nach der Rechtsprechung im Einzelfall entfallen, da dem Handelsvertreter alle für die Berechnung seiner Provision relevanten Informationen bereits selber vorliegen oder lagen.

Zusammenfassung

Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg kommt es am Ende einer Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und ihren Handelsvertretern oftmals zu Streit. Dabei geht es um die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen oder Darlehen, um den Verbleib von Kunden, um die Höhe des Handelsvertreterausgleiches und vor allem um die Frage, ob die Kündigung wirksam war und wann der Handelsvertretervertrag tatsächlich endet. Idealerweise gelingt es den Parteien, eine außergerichtliche Lösung zur Streitbeilegung zu finden und den Konflikt durch Vergleich zu beenden.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg steht für Rückfragen zum Handelsvertreterrecht und zur Kündigung des Handelsvertreters gerne zur Verfügung. Rufen Sie an! Wir klären gerne vorab unverbindlich, ob und was wir für Sie tun können.