Handelsvertreterrecht – Kündigung des nebenberuflichen Handelsvertreters - Anwalt zu BGH-Urteil

Handelsvertreterrecht – Kündigung des nebenberuflichen Handelsvertreters - Anwalt zu BGH-Urteil
08.05.2013743 Mal gelesen
Neues im Handelsrecht: Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg stellt Urteil des BGH vom 21.03.2013 zum Thema Kündigung des Handelsvertreters im Nebenberuf (§ 92b HGB) vor. Kann in AGBs die Kündigungsfrist des Handelsvertreters verlängert werden und ist verschuldensunabhängiges Wettbewerbsverbot zulässig?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 21.03.2013 (VII ZR 224/12) zu der Frage geäußert, ob eine formularmäßige Regelung in einem Handelsvertretervertrag (AGB), wonach bei einer Kündigung des Vertrages durch einen Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92b HGB) nach einer Laufzeit des Handelsvertretervertrages von drei Jahren eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Jahresende eingehalten werden muss, wirksam ist. Der BGH hielt die verkürzte Kündigungsfrist gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf für unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB darstelle. Unwirksam sei weiter auch eine Formularregelung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt. Anwalt Dr. Louis Rönsberg von der Kanzlei SLB Kloepper Rechtsanwälte stellt den Fall vor.

Handelsvertreterin für Kapitalanlagen und Versicherungen im Nebenberuf

Geklagt hatte eine Gesellschaft, die für andere Unternehmen Kapitalanlagen, Bausparverträge und Versicherungen vermittelt. Im Sommer 2004 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen standardisierten "Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag". Nach diesem sollte die Beklagte für die Klägerin als Handelsvertreterin "im Nebenberuf" tätig werden. Der Handelsvertretervertrag enthielt eine Kündigungsregelung wonach die Handelsvertreterin den Handelsvertretervertrag nach einer Laufzeit von drei Jahren nur noch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen konnte. Im ungünstigsten Falle hätte dies für die Handelsvertreterin eine Kündigungsfrist von 23 Monaten bedeutet.

Im Jahr 2007 wurde der Handelsvertretervertrag im Rahmen eines formularmäßigen Zusatzvertrages um eine Konventionalstrafe ergänzt. Diese verpflichtete die Handelsvertreterin bzw. Finanzdienstleisterin dazu ein Vielfaches von in bestimmten Zeiträumen angefallenen Abschlussprovisionen an die Klägerin zu zahlen, falls sie während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung eines Wettbewerbsverbotes konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen für Dritte vermittele oder bereits bestehende Kundenbeziehungen störe. Die Handelsvertreterin kündigte den Handelsvertretervertrag Ende Mai 2010 ordentlich zum Ende November 2010. Die Beklagte bestätigte die Kündigung jedoch lediglich zum Ende Dezember 2011 und widersetzte sich ihr im Übrigen. Daraufhin kündigte die Handelsvertreterin den Handelsvertretervertrag im Juli 2010 fristlos und nahm ab August 2010 eine Funktion als Agenturleiterin für ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin auf.

Landgericht weist Klage gegen Handelsvertreterin im Wesentlichen ab

Die Klägerin klagte gegen die Handelsvertreterin vor dem Landgericht Aurich im Wege einer Stufenklage (erst auf Auskunft, dann auf Leistung) zunächst auf Auskunft darüber, wie viele Versicherungs- und Anlageprodukte die Handelsvertreterin im Zeitraum August 2010 bis Dezember 2011 für das Konkurrenzunternehmen vermittelt habe. Das Landgericht Aurich gab dem Anspruch mit Teilurteil vom 13.01.2012 (3 O 596/11) nur in Bezug auf den Monat August 2010 statt, da es die formularmäßig verlängerte Kündigungsfrist als unwirksam erachtete. Das Landgericht wendete die gesetzliche Kündigungsfrist des § 92b Abs. 1 Satz 1 HGB für Handelsvertreter im Nebenberuf an. Dabei deutete das Landgericht die außerordentliche Kündigung der Handelsvertreterin vom Juli 2010 in Ermangelung eines wichtigen Grundes in eine ordentliche Kündigung zum 31.08.2010 um.

Oberlandesgericht verurteilt Handelsvertreterin

Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg ein und trug nun vor, die Handelsvertreterin sei für sie nicht neben-, sondern hauptberuflich tätig gewesen. Außerdem verlangte sie nun auch Auskunft von der Handelsvertreterin darüber, welchen Kunden sie geraten habe, von ihr vermittelte Verträge beitragsfrei zustellen, zu kündigen, zu widerrufen oder geschuldetes Entgelt nicht zu zahlen. Die Handelsvertreterin beantragte im Wege der Anschlussberufung Klageabweisung insgesamt. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab mit Urteil vom 24.07.2012 (Az. 13 U 13/12) der Klägerin Recht und wies die Anschlussberufung der Handelsvertreterin zurück. Es war der Ansicht, dass die Handelsvertreterin durch die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt würde, da ein Handelsvertreter im Nebenberuf nach dem Willen des Gesetzgebers gem. § 92b HGB weniger schutzbedürftig sei. Die zwischen der Klägerin und der Handelsvertreterin vereinbarte Kündigungsfrist sei zwar länger als die für hauptberufliche Handelsvertreter maßgebliche Frist des § 89 Abs. 1 HGB. Aber da die Handelsvertreterin die Handelsvertretung nur im Nebenberuf ausgeübt habe, habe sie diese ja auch neben einer neuen hauptberuflichen Tätigkeit ausüben können.

OLG: keine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stellte auch die Vertragsstrafe des Handelsvertretervertrages keine unangemessene Benachteiligung der Handelsvertreterin i.S.d. § 307 BGB dar, da die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch sei. Die Höhe müsse gerade über dem Verdienst des Handelsvertreters liegen, um die gewünschte abschreckende Wirkung zu entfalten. Zudem sei ein Bezug zur konkreten Schwere der Wettbewerbsverletzung des Handelsvertreters gegeben. Auch der weitere Auskunftsanspruch sei begründet. Er stelle zwar grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung der Handelsvertreterin dar, sei aber letztlich doch gerechtfertigt, weil der Klägerin möglicherweise gegen die Handelsvertreterin Schadensersatzansprüche aus Wettbewerbsverstoß zustünden. Das Oberlandesgericht ließ gegen das Urteil die Revision zu.

BGH hält formularmäßige Verlängerung der Kündigungsfrist im Handelsvertretervertrag für unwirksam

Daraufhin erhob die Handelvertreterin Revision zum Bundesgerichtshof. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht. Ein abschließendes Urteil war dem BGH nicht möglich, weil das Oberlandesgericht in seinem Urteil keine Feststellung darüber getroffen hatte, ob die Handelsvertreterin nun haupt- oder nebenberuflich für die Klägerin tätig war. Nach Auffassung des BGH schuldet ein Handelsvertreter dem Unternehmer zwar Auskunft über Geschäfte, die er verbotswidrig für Konkurrenten vermittelt hat (BGH, Urteil vom 03.04.1996, Az. VIII ZR 3/95). Dies sei hier jedoch aufgrund einer Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Kündigungsfrist nicht für den geforderten Zeitraum der Fall. Vielmehr gelte für die Handelsvertreterin im Nebenberuf gem. § 92b Abs.1 Satz 2 HGB eine Kündigungsfrist von einem Monat. Dabei verwies der BGH darauf, dass ein Vertragsverhältnis mit einem Handelsvertreter im Nebenberuf seinem Wesen nach regelmäßig weniger auf Dauer angelegt sei, als das mit einem Handelsvertreter im Hauptberuf (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Es solle nach dem Willen des Gesetzgebers rascher beendet werden können.

Der BGH stellte weiter fest, dass in Bezug auf die Frage der unangemessenen Benachteiligung durch eine AGB-Klausel nicht mit Verweis auf eine geringe Schutzwürdigkeit des Handelsvertreters argumentiert werden könne. Denn auch ein Handelsvertreter im Nebenberuf könne ggf. auf die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung angewiesen sein. Dies überwiege das Interesse des Unternehmers an der Geringhaltung der Fluktuation seiner Handelsvertreter. Nach Ansicht des BGH war auch die Vertragsstrafenregelung im Handelsvertretervertrag in Form einer AGB-Klausel gem. § 307 BGB unwirksam, da sie verschuldensunabhängig verwirkt werden konnte.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg steht für Rückfragen zum Recht der Handelsvertreter, insbesondere zu Fragen der Kündigung von Handelsvertreterverträgen und Handelsvertreterausgleichsansprüchen oder zum Vertriebsrecht, zur Verfügung. Rechtsanwalt Dr. Rönsberg ist Anwalt in der Wirtschaftskanzlei SLB Kloepper Rechtsanwälte.

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