Handelsvertreterrecht – Vertriebssystem mit Vor- und Nachteilen

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Wirtschaftskanzlei in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Hannover, Köln
24.08.202257 Mal gelesen
Das Handelsvertreterrecht bietet die Chance Vertrieb besonders effizient zu gestalten, ein passender Handelsvertretervertrag schützt die Parteien vor Nachteilen

Der Einsatz von Handelsvertretern

Unternehmer haben bei der Frage der Organisation ihres Vertriebes mannigfaltige Möglichkeiten. Eine der typischeren Organisationsformen ist der Vertrieb über Handelsvertreter. Handelsvertreter sind selbstständig, also nicht beim Unternehmer angestellt. Dieser spart sich somit den Aufbau und die Unterhaltung hauseigener Vertriebsstrukturen und die entsprechenden Personalkosten. Der Handelsvertreter vermittelt dem Unternehmer Geschäfte oder schließt diese gleich im Namen des Unternehmers ab. Hier unterscheidet man den Vermittlungsvertreter und den Abschlussvertreter. Entscheidend ist, dass der Vertragsschluss am Ende zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zustande kommt. Hierin unterscheidet sich der Handelsvertreter von anderen Vertriebsmittlern. Franchisenehmer oder Vertragshändler schließen Verträge im eigenen Namen und entsprechend auf eigenes unternehmerisches Risiko.

Rechtsquellen im HGB

Anders als andere Vertriebssysteme finden sich für Handelsvertreter Regelungen im Gesetz, und zwar in den §§ 84 ff. HGB. Hieraus ergeben sich nicht nur die Voraussetzungen für ein Handelsvertreterverhältnis, sondern auch die wesentlichen Vertragspflichten des Vertreters und des Unternehmers.

Den Handelsvertreter treffen neben der Interessenwahrnehmungspflicht auch Informationspflichten. Außerdem bindet ihn ein Wettbewerbsverbot für die Dauer der Zusammenarbeit. Der Unternehmer ist verpflichtet den Handelsvertreter bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und ihm für die erfolgreiche Vermittlung bzw. den erfolgreichen Abschluss eine Provision zu zahlen.

Nach Beendigung der Zusammenarbeit sieht das HGB zudem einen Ausgleichsanspruch zugunsten des Handelsvertreters vor. Hierdurch soll der Unternehmer die Vorteile, die ihm aus der Tätigkeit des Handelsvertreters über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus entstehen, ausgleichen.

Ergänzende Bestimmung im Handelsvertretervertrag

Die Vorschriften des HGB können grundsätzlich – unter Beachtung einiger Grenzen – in einem individuellen Handelsvertretervertrag modifiziert und ergänzt werden. Das ist sinnvoll, um die Details der Zusammenarbeit festzulegen. Auch die Rechte und Pflichten der Parteien können hier konkretisiert oder ausgeweitet werden. So sehen viele Handelsvertreterverträge ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor, wodurch der Handelsvertreter daran gehindert werden soll, unmittelbar nach Beendigung der Zusammenarbeit für direkte Wettbewerber tätig zu werden.

Fristablauf, Kündigung etc. – das Ende der Zusammenarbeit

Neben einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot können auch Fragen zur Beendigung im Vertrag geregelt werden. Die Vertragspartner müssen festlegen, ob der Vertrag befristet oder unbefristet gelten soll. Gilt er unbefristet, müssen Details zur Frage der ordentlichen Kündigung geregelt werden. Das Recht zur außerordentlichen, also fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund können die Parteien hingegen nicht abbedingen. Allerdings können sie im Vertrag aufnehmen, wann ein solcher wichtiger Grund für sie vorliegt.

Individuelle Vertragsgestaltung sorgt für Rechtssicherheit

Der Einsatz von Handelsvertretern kann für Unternehmer erhebliche Vorteile bringen. Allerdings muss der Unternehmer auch ein Stück weit die Kontrolle über seinen eigenen Vertrieb abgeben und dem Handelsvertreter Einblick in seine Strukturen gewähren. Dies erfordert Vertrauen. Um ein rechtssicheres Handelsvertreterverhältnis zu begründen, sollten die Vorschriften des Handelsvertreterrechts des HGB um einen individuell ausgearbeiteten Handelsvertretervertrag ergänzt werden.

Weitere Informationen zum Handelsvertreter und zum Handelsvertretervertrag finden Sie auf unserer Homepage unter: https://www.rosepartner.de/handelsvertreterrecht-rechtsanwalt.html