Schadensersatzansprüche des Patienten infolge fehlerhafter ärztlicher Behandlung

Gesundheit Arzthaftung
05.10.20111010 Mal gelesen
Das Arzt – Patientenverhältnis sollte von gegenseitigem Vertrauen und Achtung geprägt sein, von ärztlicher Seite darüber hinaus von besonderem Einfühlungsvermögen in die Belange und Interessen der Patienten. Werden diese Erfordernisse während des Patientengespräches beachtet, der Patient hinreichend aufgeklärt und handelt der Arzt anschließend lege artis, wird im Normalfall eine erfolgreiche Heilbehandlung durchgeführt werden, die beide Seiten zufriedenstellt oder zumindest dem Patienten zeitweise eine Heilung beschert. Was aber wenn es zu keiner erfolgreichen Heilbehandlung kommt, oder wenn körperliche Beeinträchtigungen bis hin zum Todesfall der Behandlung folgen, kurz ein Behandlungsschaden eingetreten ist? Dann stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit, durch welchen Fehler oder Fehlverhalten dieses negative Ergebnis zustande kam. Nicht jeder Behandlungsschaden ist gleich ein Behandlungsfehler, kommen Sie aber zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler möglich ist, oder aber über Risiken, Erfolgschancen und Alternativen unzureichend aufgeklärt wurde, kann tatsächlich eine Arzthaftung im Raum stehen.

Das Arzt - Patientenverhältnis sollte von gegenseitigem Vertrauen und Achtung geprägt sein, von ärztlicher Seite darüber hinaus von besonderem Einfühlungsvermögen in die Belange und Interessen der Patienten. Werden diese Erfordernisse während des Patientengespräches beachtet, der Patient hinreichend aufgeklärt und handelt der Arzt anschließend lege artis, wird im Normalfall eine erfolgreiche Heilbehandlung durchgeführt werden, die beide Seiten zufriedenstellt oder zumindest dem Patienten zeitweise eine Heilung beschert.

Was aber wenn es zu keiner erfolgreichen Heilbehandlung kommt, oder wenn körperliche Beeinträchtigungen bis hin zum Todesfall der Behandlung folgen, kurz ein Behandlungsschaden eingetreten ist? Dann stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit, durch welchen Fehler oder Fehlverhalten dieses negative Ergebnis zustande kam. Nicht jeder Behandlungsschaden ist gleich ein Behandlungsfehler, kommen Sie aber zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler möglich ist, oder aber über Risiken, Erfolgschancen und Alternativen unzureichend aufgeklärt wurde, kann tatsächlich eine Arzthaftung im Raum stehen. Die generellen Voraussetzungen der Arzthaftung sind folgende:

 

- Aufklärungs- oder Behandlungsfehler

- Schaden des Patienten

- ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden (Kausalität)

- Verschulden des Arztes

 

Liegen diese Voraussetzungen bei Ihnen vor oder gehen Sie von einem Vorliegen aus, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, ob Ihnen als Geschädigtem oder als Angehörigem gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Medizinprodukteherstellern und deren Haftpflichtversicherern Schmerzensgeld-, Schadensersatz- oder aber Rentenansprüche zustehen, welche Schritte außergerichtlich und/oder gerichtlich zu unternehmen sind und welchen finanziellen Risiken Sie gegenüberstehen.

 

Haftungsansprüche

 

Grundsätzlich gibt es vertragliche und deliktische Haftungsansprüche. Vertragliche Haftungsansprüche können sich dann ergeben, wenn der behandelnde Arzt eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag schuldhaft verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Eine deliktische Haftung kann bei einer schuldhaften und rechtswidrigen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Patienten eintreten. Die Unterschiede liegen im Detail, aber beiden innewohnend ist der Verursachungszusammenhang zwischen Verletzungshandlung/Pflichtverletzung und Schaden. Zunächst einmal ist also zu klären, ob ein Fehler im Verhalten/der Behandlung des Arztes vorliegt.

 

Behandlung lege artis

 

Die Behandlung wird nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt, wenn derzeit gültige Standards bei Diagnose und Behandlung eingehalten wurden. Was derzeitige Standards sind, lässt sich generell der Fachliteratur entnehmen, wird aber zunehmend durch vorgegebene Handlungsroutinen, sogenannte ärztliche Leitlinien, internationaler und nationaler Institutionen wie etwa der Bundesärztekammer definiert, indem Empfehlungen für bestimmte Vorgehensweisen ausgesprochen werden oder aber sogar für verbindlich erklärt werden. Halten sich die Ärzte an diese Empfehlungen oder anerkannte Ausnahmen scheidet ein Arzthaftungsanspruch aus.

 

Aufklärungsfehler

 

Da jede ärztliche Heilbehandlung juristisch betrachtet eine Körperverletzung darstellt, hat der behandelnde Arzt zunächst die Einwilligung des Patienten einzuholen. In Notfällen ist der mutmaßliche Wille des Patienten zu ermitteln. Einwilligen kann man natürlich nur, wenn die Umstände der Behandlung, deren Risiken und Alternativen bekannt sind. Deshalb hat eine umfassende Aufklärung darüber stattzufinden und wenn möglich ist Bedenkzeit einzuräumen. Üblicherweise werden dazu vorbereitete Formular verwendet, welche die meisten aufklärungspflichtigen Situationen abdecken. Allerdings bedeutet nicht jedes unterschriebene Formular, dass der Aufklärungspflicht genüge getan wurde.

Typische Aufklärungsfehler liegen darin, dass der Patient die Aufklärung/das Formular nicht verstanden hat, sei es weil eine fremde Sprache verwendet wurde oder aber bewusst unbekannte Fachsprache benutzt wurde, die nicht jeder Patient versteht. Macht der Patient sein Unverständnis deutlich, muss der Arzt Nachfragen ermöglichen und verwendete Formulare erläutern. Generell gilt hier aber, dass bei fachkundigen Personen notwendige Kenntnisse unterstellt werden dürfen und dass mit steigender Notwendigkeit des Eingriffs bei Gefahr für Leib und Leben kürzer und weniger detailliert aufgeklärt werden muss. Daraus folgt aber auch, dass medizinisch nicht notwendige Eingriffe wie etwa Schönheitsoperationen umfassend erläutert werden müssen und mit dem Hinweis versehen werden müssen, dass keine Notwendigkeit besteht.

Aufklärungsfehler sind auch gegeben, wenn ein bestimmter Operateur in Aussicht gestellt wird, eine bestimmte Behandlungsmethode oder ein bestimmtes Implantat zugesichert werden und diese Zusagen nicht eingehalten werden. Auch das Vortäuschen einer Qualifikation des Operateurs stellt einen Aufklärungsfehler dar. Fragt der Patient nach der Berufserfahrung und Qualifikation ist über diese wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.  

Ein weiterer Aufklärungsfehler liegt vor, sofern nicht über medizinisch vertretbare alternative Behandlungen aufgeklärt wurde. Teilweise geschieht das, um höhere Kosten für eine bestimmte Behandlung abrechnen zu können. Es ist aber auch der gegenteilige Fall denkbar, indem Behandlungen verschwiegen werden, die nicht von Krankenkassen getragen werden und so als Alternative vorenthalten werden. Abschließend sei bei den Aufklärungsfehlern noch die unterlassene Aufklärung über die Folgen einer Nichtbehandlung erwähnt, die auch ungefragt bei Ausschlagen einer Behandlung erteilt werden muss und darauf hingewiesen, dass der Patient durchaus Einfluss auf die Güte der Aufklärung nehmen kann, indem er sich einzelne Punkte erläutern oder sogar zusichern lässt.  

 

Behandlungsfehler

 

In Abgrenzung zu Behandlung lege artis liegt ein solcher vor, wenn gerade der fachspezifische Standard nicht eingehalten wurde oder aber die Verletzung genereller medizinischer Grundkenntnisse vorliegt. Der allgemeine medizinische Standard ist dabei von jedem Arzt zu erbringen, der Fachstandard kann nur vom Facharzt erwartet werden. 

Die Rechtsprechung zu Behandlungsfehlern ist weit überwiegend durch Einzelfälle geprägt und fast immer geht es um Abweichungen von Leitlinien hinsichtlich bestimmter Zeit- und Handlungsabläufe. Behandlungsfehler können dementsprechend im Verhalten des Arztes selber, in der gewählten Therapie und auch in der Medikation/Verwendung bestimmter als unzuverlässig bekannter Medizinprodukte liegen. Als Maßstab für erwartbare Standards sind die üblichen Behandlungsmethoden in strukturell und organisatorisch ähnlichen Behandlungseinheiten heranzuziehen. Das heißt nichts anderes, als dass etwa von einem spezialisierten Herzzentrum ein weit höherer Standard zu erwarten und einzuhalten ist, als etwa vom nicht spezialisierten Kreiskrankenhaus.

Ein Sonderall stellt die Verwendung fehlerhafter Medizinprodukte dar. Die Besonderheit ist darin zu sehen, dass es zu einem Einsatz dieser Produkte gekommen sein muss, nachdem die Fehlerhaftigkeit bereits bekannt war um von einem Behandlungsfehler ausgehen zu können. Wurden hingegen diese Produkte verwandt, ohne dass die Fehlerhaftigkeit öffentlich bekannt war, aber dem Produzenten hätte bekannt sein müssen, so kommen gegenüber dem Hersteller produkthaftungsrechtliche Ansprüche in Betracht, welche hier wegen der Nähe zur Materie kurz erwähnt werden.

Ein neuer Trend ist darin zu erkennen, dass nach Erkenntnissen von Krankenkassen und Patientenschutzorganisationen zu häufig und zu schnell operiert wird. Dabei dürfte ein solches Verhalten problemlos als Behandlungsfehler einzustufen sein, insbesondere wenn alternative Behandlungsmethoden infolge lukrativerer Verdienstmöglichkeiten ausgeschlossen werden, auch wenn sie weit geringere Risiken und und weniger umfangreiche Eingriffe bedingen. Hüftprothesen, Knieprothesen und Wirbelversteifungen stellen Behandlungsfehler dar, wenn eine Implantation medizinisch nicht notwendig ist und nur zur Finanzierung vorgenommen wird.

 

Haftungsgegner

 

Als Haftungsgegner kommen wie bereits oben erwähnt Ärzte, Krankenhäuser, deren Haftpflichtversicherungen und Produzenten von Medikamenten und Medizinprodukten in Betracht. Sofern ein Behandlungsfehler vorliegt sind die Ansprüche gegenüber allen möglichen Anspruchsgegnern geltend zu machen, um nicht Gefahr zu laufen z. B. bei Insolvenz eines Arztes oder Krankenhauses auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Bei Medikamenten ist dementsprechend auch an Zulassungsstellen zu denken, bei Medizinprodukten in Ermangelung einer Zulassungsnotwendigkeit sowohl an Händler als auch Hersteller. Da es sich im Hintergrund oftmals um juristische Personen handelt, ist es auch notwendig genau zu evaluieren, wer konkret Anspruchsgegner ist. So können Ärzte eines Krankenhauses bei verschiedenen Gesellschaften angestellt sein, welche dann zu ermitteln sind.

 

Beweispflichten

 

Die meisten Arzthaftungsprozesse die scheitern, scheitern an fehlenden Beweisen. Alle Voraussetzungen der Arzthaftung müssen vom geschädigten Patienten oder seinen Angehörigen dargelegt und bewiesen werden. Dieser Umstand führt insbesondere beim Zurechnungszusammenhang zwischen Fehlverhalten und Schaden oft zu Problemen und macht die Mithilfe von Ärzten und/oder medizinischer Gutachter notwendig, um den Beweis zu führen, dass genau der vorliegende Schaden durch das Fehlverhalten verursacht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH obliegt es dem Patienten das Gericht davon zu überzeugen, dass der Behandlungsfehler mit fast absoluter, d. h. mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache für den Schaden des Patienten ist. Hinsichtlich der anderen Voraussetzungen sind die Anforderungen an den Beweis weniger streng, teilweise wird zugunsten des Patienten sogar von einer Beweislastumkehr ausgegangen, wenn etwa bei mehreren kleineren Behandlungsfehlern von grober Fahrlässigkeit des behandelnden Arztes ausgegangen wird. Da aber insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass die Beweislast im Normalfall beim Patienten liegt ist hier darauf hinzuweisen, dass der Patient alle Umstände, etwaige Vorerkrankungen, den Ablauf der Diagnose und der Aufklärung und selbst den Therapieablauf darlegen muss, selbst wenn er narkosebedingt geistig abwesend war.

Hinsichtlich der ärztlichen Dokumentationspflicht stellen die Gerichte dagegen sehr maßvolle Anforderungen. Das heißt, dass in den Patientenakten nur die Umstände aufzunehmen sind, die erforderlich sind. So heißt es auch, dass der Operationsbericht nicht mit Selbstverständlichkeiten überfrachtet werden muss.    

 

Beweissammlung

 

Wegen der harten Anforderungen hinsichtlich der Beweispflichten obliegt es dem Patienten die Beweise selbst zu sammeln und auszuwerten oder der Auswertung zuzuführen. Das Sammeln kann der Patient meistens noch selber vornehmen, jeder Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakten, jedoch kann schon hier der schwierige Weg zur Durchsetzung der Ansprüche beginnen, wenn etwa das Auskunftsverlangen durch Ärzte nicht ernst genommen wird und unvollständige Patientenakten zu überhöhten Kopierpreisen angeboten werden. Hier kann ein anwaltliches Schreiben oft weiterhelfen eine vollständige Kopie der Akte zu erhalten. Wegen bekannter Argumentationsstrategien ist es angebracht auch die Vorerkrankungen aufzulisten nebst  Medikamentation. Ob ein Arzt - Patientengespräch angebracht ist, lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen, jedoch gilt es zu beachten, dass Patienten die Ansprüche auf Schadensersatz anmelden oft als Angreifer wahrgenommen werden, gegen die es sich aus Sicht des Arztes zu verteidigen gilt. So ist von einem Gespräch oft nicht viel zu erwarten, da die eigene Position geschützt werden soll und teilweise auch die Praxis vorherrscht, dass es Ärzten in einem solchen Fall untersagt wird Auskunft zu erteilen. Zur Verschuldensfrage dürfen sie sich ohnehin nicht äußern, um nicht ihren Versicherungsschutz zu verlieren. Die Auswertung der Beweise sollte wegen der verwendeten Fachsprache einem mit der Thematik vertrauten Spezialisten überlassen zu werden, auch weil dieser mit den Standards vertraut ist.

 

Schlichtungsstelle

 

Nachdem der Sachverhalt feststeht, muss überlegt werden, welche Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche gewählt werden sollten.

Man kann den Weg zur ärztlichen Schlichtungsstelle antreten, welche sich bei jeder Länderärztekammer finden lässt. Hier kann ein Schlichtungsverfahren zur Entscheidung über das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers durchgeführt werden. Jedoch ist davon aus zwei Gründen abzuraten. Zum einen ist die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht bindend, weshalb die Gefahr besteht viel Zeit zu verlieren. Zum anderen wirkt die Einschaltung der Schlichtungsstelle nicht verjährungsunterbrechend solange der behandelnde Arzt sich nicht beteiligt. Möglicherweise werden dadurch Ansprüche abgeschnitten. Die Schlichtungsstelle sollte also nur eingeschaltet werden, wenn der Gang zum Gericht unbedingt vermeiden werden soll und man auch mit unterdurchschnittlichen Ergebnissen zufrieden sein kann.

 

Strafanzeige

 

Eine Strafanzeige ist ein weiterer Weg sofern es sich um ein erhebliches Verschulden des Arztes handelt, jedoch sei von diesem hier ebenfalls abgeraten. Zum einen kann dadurch ebenfalls Zeit verloren gehen, zum anderen besteht hier ein sehr eingeschränkter Spielraum was die Beweiserhebung angeht. Sofern die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, werden von dieser Beweismittel beschlagnahmt und können somit nicht zeitnah für einen Zivilprozess zur Verfügung stehen. Das ärztliche Gutachten im Auftrag der Staatsanwaltschaft kann über den Gutachtenauftrag nicht beeinflusst werden, da dieser von der Staatsanwaltschaft ausgeht und oft sehr allgemein gehalten ist. Kommt es hier zu einem negativen Ergebnis, so kann dadurch der Zivilprozess beeinflusst werden.

 

Beauftragung eines Anwalts und Kostenrisiko

 

Sofern Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Widerstand stoßen, sollten Sie einen Anwalt beauftragen. Allerdings ist dabei auf das Kostenrisiko zu achten. Sofern Sie über eine allgemeine Rechtsschutzversicherung verfügen sind die zivilrechtlichen Verfahren hinsichtlich der Kosten abgedeckt. Ob Sie hinsichtlich der Kosten abgesichert sind, können Sie durch eine Deckungsanfrage ermitteln. Verfügen Sie über keine Rechtsschutzversicherung tragen Sie das Kostenrisiko allein. Dieses kann in Anbetracht der anzusetzenden Schmerzensgeld-/Schadensersatzsummen, welche in Deutschland zwar normalerweise im vier- bis fünfstelligen Bereich liegen, neuerdings aber durchaus auch sechsstellig werden können, erheblich sein, da die Höhe des Streitwertes (hier vereinfacht die Höhe des Schmerzensgeldes/Schadensersatzes) über Anwalts- und Gerichtskosten entscheidet. Die zu erwartende Länge eines Prozesses und der Instanzenzug trägt ein Übriges dazu bei. Vor der Entscheidung über die endgültige Beauftragung eines Anwalts sollten Sie also zunächst die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Haftungsgegner anwaltlich prüfen lassen.    

 

Außergerichtliches Vorgehen

 

Sofern ausreichende Erfolgsaussichten vorliegen, kann zunächst ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt werden. Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass unbedingt während der Verhandlungen die Verjährung in ihrem Ablauf durch Vereinbarung mit den Haftungsgegnern gehemmt wird. Die regelmäßige Verjährung liegt bei 3 Jahren ab Beginn des Folgejahres nach erstmaliger Kenntnis vom Schaden, was in juristischen Verfahren keine lange Zeitspanne ist. Der außergerichtliche Vergleich sollte aber angestrebt werden, da dieser in absehbarer Zeit zu einem abschließenden Ergebnis führen kann ohne das Risiko eines überlangen Gerichtsweges infolge überlasteter Gerichte zu beschreiten.

 

Gerichtliches Vorgehen

 

Zu einem gerichtlichen Vorgehen ist nur zu raten, wenn alle außergerichtlichen Einigungsversuche gescheitert sind und hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage gegeben sind. Prozesse wegen Arzthaftung können sich erfahrungsgemäß lange hinziehen und durchaus über mehrere Instanzen gehen. Die Verfahrenslänge ist dabei neben dem Instanzenzug vor allem dem Umstand geschuldet, dass medizinische Gutachten längere Zeit in Anspruch nehmen können und die hiesigen Gerichte seit Jahren kronisch unterbesetzt sind.

  

Fazit

 

Wurden Sie durch einen Aufklärungs- oder Behandlungsfehler in Ihrem körperlichen Wohlbefinden oder der Gesundheit beeinträchtigt, können Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Arzthaftung zustehen. Sofern die Durchsetzung am Widerstand des Arztes, seines Arbeitgebers oder seiner Versicherung scheitert, sollten Sie zunächst alle Beweismittel sammeln und anwaltlich überprüfen lassen, ob eine Durchsetzung der Ansprüche hinreichende Erfolgsaussichten hat. Sofern diese gegeben sind und die Finanzierung gesichert ist, sollte eine außergerichtliche vergleichsweise Einigung angestrebt werden. Nur wenn diese ebenfalls abgelehnt wird, sollte der Gang zum Gericht erwogen werden.