Gesellschafterausschluss in der Kommanditgesellschaft (KG)

Ausschluss Kommanditist Komplementär Gesellschafterstreit Rechtsanwalt Fachanwalt Dr. Holger Traub
27.06.202326 Mal gelesen
Der Ausschluss eines Kommanditisten oder Komplementärs aus der KG im Rahmen eines Gesellschafterstreits.

1. Die Notwendigkeit eines Gesellschafterausschlusses aus der KG

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine weit verbreitete Form der Personengesellschaft in Deutschland. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die entweder als Komplementär (Vollhafter) oder Kommanditist (Teilhafter) an der Gesellschaft beteiligt sind. 

Bei einem Gesellschafterstreit kann zur Wahrung der Interessen der Kommanditgesellschaft der Ausschluss eines Kommanditisten oder eines Komplementärs notwendig werden.

Konstellationen für solch einen "notwendigen" Gesellschafterausschluss können unter anderem sein:

  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen: Wenn ein Gesellschafter seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft schwerwiegend verletzt, kann ein Ausschluss notwendig werden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Gesellschafter Geschäftsgeheimnisse an Wettbewerber weitergibt oder die Gesellschaft anderweitig schädigt.
  • Unfähigkeit zur Zusammenarbeit: Wenn ein Gesellschafter sich weigert oder unfähig ist, mit den anderen Gesellschaftern zusammenzuarbeiten, kann dies die Effizienz und Produktivität der Gesellschaft beeinträchtigen und einen Ausschluss notwendig machen.
  • Insolvenz des Gesellschafters: Wenn ein Gesellschafter insolvent wird, kann dies das Vermögen der Gesellschaft gefährden. In solchen Fällen kann ein Ausschluss zum Schutz der Gesellschaft notwendig sein.

Die Rechte, die durch einen Gesellschafterausschluss zu sichern sind, hängen von den spezifischen Umständen ab, können aber unter anderem folgendes umfassen:

  • Schutz des Gesellschaftsvermögens: Durch den Ausschluss eines Gesellschafters kann das Vermögen der Gesellschaft geschützt werden, insbesondere wenn der Gesellschafter insolvent ist oder die Gesellschaft anderweitig finanziell gefährdet.
  • Erhalt der Betriebsfähigkeit: Der Ausschluss eines Gesellschafters, der die Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft stört, kann dazu beitragen, die Betriebsfähigkeit und Effizienz der Gesellschaft zu erhalten.
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum: Wenn ein Gesellschafter Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum der Gesellschaft gefährdet, kann ein Ausschluss notwendig sein, um diese zu schützen.

 

2. Regelungen und Ablauf des Ausschlusses eines KG-Gesellschafters

Vorrangig vor den gesetzlichen Regelungen ist der Kommanditgesellschaftsvertrag zu beachten. In der Regel findet sich in dem KG-Vertrag ein vorgegebenes Prozedere für den Ablauf eines Ausschlusses aus der KG. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen bereit hält, greifen die gesetzlichen Normierungen.

Gemäß § 161 Abs. 2 HGB verweisen die gesetzlichen Regelungen zur Kommanditgesellschaft auf die OHG-Normierungen.

Zudem besteht bei eine KG die Besonderheit, dass zwischen dem Ausschluss des Kommanditisten und dem Ausschluss des Komplementärs unterschieden werden muss.

a) Kommanditistenausschluss

Gemäß den §§ 131, 133 und 140 HGB kann ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hierbei kann es sich um Verfehlungen handeln, die das Vertrauen der anderen Gesellschafter in ihn ernsthaft erschüttern. Darüber hinaus kann ein Kommanditist auch dann ausgeschlossen werden, wenn er seine Einlage nicht leistet oder seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt.

b) Komplementärausschluss

Der Ausschluss eines Komplementärs aus einer KG kann sich als rechtlich schwieriger erweisen, als der eines Kommanditisten. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Ausschluss nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise eine schwere Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur Geschäftsführung sein (§ 133 HGB).

 

Gemäß § 140 HGB hat der Ausschluss eines Gesellschafters durch Klageerhebung und auf Antrag der übrigen Gesellschafter zu erfolgen, wenn ein Grund eintritt, der nach § 133 HGB üblicherweise die Klage auf Auflösung der Gesellschaft begründet hätte.

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

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