Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Einlage

 Normen 

§ 705 BGB

§ 14 GmbHG

§ 54 AktG

§ 105 Abs. 3 HGB

§ 4 EStG

 Information 

1. Gesellschaftsrecht

Eine Kapitaleinlage ist der Beitrag des Gesellschafters zu einer Gesellschaft, in Geld, Sachmitteln oder sonstiger Form (z.B. Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen).

Im Fall verzögerter Einzahlung kann gemäß § 21 GmbHG an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen.

Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Dabei sind die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt (BGH 27.09.2016 - II ZR 299/15).

Nach § 22 Abs. 1 GmbHG haftet für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt. Rechtsvorgänger im Sinne des § 22 GmbHG ist nur derjenige, bei dem diese Voraussetzungen vor dem Zwangsausschluss (Kaduzierung) nach § 21 Abs. 1 GmbHG in Bezug auf den später kaduzierten Geschäftsanteil gegeben sind.

Ein Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, haftet, soweit die (später fällig gewordene und nicht erfüllte) Stammeinlage auf den Geschäftsanteil des Mitgesellschafters nach dessen Ausschluss im Wege der Kaduzierung weder von den Zahlungspflichtigen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, grundsätzlich für diese Fehlbeträge nicht. Dies gilt auch, wenn er durch Übertragung seines Geschäftsanteils auf den später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (BGH 19.05.2015 - II ZR 291/14).

2. Steuerrecht

Vermögen, das der Steuerpflichtige dem Betrieb zugeführt hat.

 Siehe auch 

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Partnerschaftsgesellschaft

Briese: Pensionsverzicht durch Gesellschafter-Geschäftsführer: Grundsätzliches zur verdeckten Einlage und deren Bewertung; Deutsches Steuerrecht - DStR 2017, 2135