PINK FLOYD Rotes Vinyl – Urheberrechtsverletzung | Plagiate auf eBay

PINK FLOYD Rotes Vinyl – Urheberrechtsverletzung | Plagiate auf eBay
01.11.20121081 Mal gelesen
Die Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg lässt im Auftrag der Firma Pink Floyd (1987) Ltd. Verkaufsangebote mit nicht offiziell veröffentlichten und nicht von dem Rechteinhaber hergestellten und in den Verkehr gebrachten Tonträgern im Internetauktionshaus eBay löschen.

Eine Privatperson hatte eine Schallplatte mit der Bezeichnung PINK FLOYD - The Division Bell - RED VINYL auf der Internetplattform eBay angeboten. Dieser LP-Tonträger wurde offiziell nie in rotem Vinyl veröffentlicht. Ein solcher nicht autorisierter Verkauf stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Rechteinhaber macht Ansprüche auf Unterlassung sowie Schadensersatz- und Auskunftsansprüche und Herausgabeansprüche geltend. Beim Unterlassungsanspruch ist es unerheblich, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt oder er von der Rechtswidrigkeit wusste oder nicht. Schadensersatzansprüche greifen dagegen nur, wenn dem Verkäufer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Da hieran strenge Anforderungen zu stellen sind, dürfte dies im Regelfall vorliegen.

Hier finden Sie sofortige Hilfe.

Was ist zu tun?

Rufen Sie uns sofort an. Wir sind eine Spezialkanzlei für derartige Angelegenheiten und haben Erfahrung mit über 17.000 Abmahnungen.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Forderungen ist folgendes:

Hinsichtlich der regelmäßig geltend gemachten Anwaltskosten von EUR 651,80 könnte die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG (EUR 100,00) zur Anwendung kommen. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die Abmahnung auf EUR 100,00, wenn es sich um die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, der außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand.

Ob lediglich ein Privatverkauf vorliegt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen (so der BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06).

Die rechtmäßige Höhe des Schadensersatzes kann nur ein spezialisierter Anwalt prüfen.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Telefon 07171 - 18 68 66

  • Hochspezialisiert
  • Erfahrung mit über 17.000 Abmahnungen
  • Bundesweite Hilfe
  • Faire Pauschalpreise

Mehr Informationen zu dieser Abmahnung und Antworten auf häufige Fragen finden Sie auf unserer Internetseite www.anwaltskanzlei-hechler.de