Die Gütertrennung: Ein Geschenk an den Fiskus !

10.09.2010 8856 Mal gelesen
Jede dritte Ehe in Deutschland scheitert. Häufig folgen der Trennung jahrelange Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich, an deren Ende nicht nur das Scheidungsurteil, sondern häufig auch die finanziell ruinierte Existenz eines (Ex-)Ehepartners steht. Die Gütertrennung beugt diesem Risiko vor, führt jedoch zu - meist unbekannten - steuerlichen Nachteilen, die sich vermeiden lassen.

1. Der Zugewinnausgleich

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden die Vermögenszuwächse, die jeder Ehegatte während der Ehezeit erworben hat, ausgeglichen. Hat ein Ehepartner während der Ehezeit ein rentables Unternehmen aufgebaut oder den Wert eines beispielsweise von seinen Eltern übernommenen Unternehmens wesentlich gesteigert, läuft er Gefahr, im Falle der Scheidung erhebliche Ausgleichszahlungen an seinen Ehepartner leisten zu müssen. Nicht selten kann er diese Ausgleichszahlungen nur über den Verkauf des Unternehmens oder von Anteilen daran finanzieren. Diesem Risiko begegnen viele Unternehmer mit dem frühzeitigen Abschluss eines Ehevertrages, in dem sie die Gütertrennung vereinbaren. Häufig ist den Ehegatten jedoch nicht bewusst, dass sie damit erhebliche steuerliche Vorteile für den Fall verschenken, dass die Ehe bis zu ihrem Lebensende hält.

2. Steuerliche Nachteile der Gütertrennung 

Durch die Vereinbarung der Gütertrennung wird der Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur für die Beendigung der Ehe durch Scheidung, sondern auch für die Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten. Gerade im letzten Fall hat der Güterstand der Zugewinngemeinschaft jedoch für den überlebenden Ehegatten erhebliche steuerliche Vorteile. Unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte seinen Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht, steht ihm ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag in Höhe jenes Zugewinnausgleichsanspruchs zu. Verstirbt ein Unternehmer und hinterlässt er seinem Ehegatten beispielsweise ein Vermögen in Höhe von € 1 Mio., das er während der Ehezeit erworben hat, beträgt der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten, der sein Vermögen während der Ehe nicht vermehrt hat, € 500.000,00. Unter Berücksichtigung des weiteren Freibetrages für Ehegatten in Höhe von € 500.000,00 würde der überlebende Ehegatte in diesem Fall keine Erbschaftsteuer zahlen. Im Fall der Gütertrennung käme auf ihn hingegen eine Erbschaftsteuerforderung in Höhe von € 75.000,00 zu. Durch die Vereinbarung der Gütertrennung "verschenken" die Ehegatten also bares Geld für den Fall, dass ihre Ehe bis an ihr Lebensende hält. Dieses Geschenk an den Fiskus lässt sich vermeiden, indem die Ehegatten anstelle der Gütertrennung die so genannte "modifizierte Zugewinngemeinschaft" vereinbaren. 

3. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

So können die Eheleute durch Ehevertrag vereinbaren, dass der Zugewinn nur bei Beendigung der Ehe durch den Tod, nicht jedoch bei Beendigung der Ehe durch die Scheidung ausgeglichen werden soll. Durch diese Vereinbarung wird dem Unternehmer das Risiko genommen, im Falle der Scheidung erhebliche Ausgleichszahlungen leisten zu müssen, ohne seinem Ehepartner jedoch die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft im Erbfall zu nehmen. Gesteht der Unternehmer dem überlebenden Ehegatten einen Zugewinnausgleichsanspruch im Erbfall - aus steuerlichen Gründen - zu, sollte er jedoch sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte diesen Anspruch nicht geltend macht. Der überlebende Ehegatte kann den Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen, wenn er das Erbe nach dem verstorbenen Unternehmer ausschlägt. Schlägt er aus, steht ihm zusätzlich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von mindestens 1/8 des gesamten Vermögens des Unternehmers zu. Je nach der Höhe des während der Ehe erworbenen Vermögens und der Anzahl der weiteren Erben, kann der überlebende Ehegatte bei Ausschlagung der Erbschaft wirtschaftlich besser stehen als bei deren Annahme. Zahlen müssten die Erben des Unternehmers, beispielsweise seine Kinder, denen häufig nichts anderes übrig bleiben wird, als das geerbte Unternehmen ganz oder teilweise zu verkaufen. Um das Unternehmen also über den Tod des Unternehmers hinaus zu schützen, sollte er in dem Ehevertrag zusätzlich vereinbaren, dass der Zugewinn bei Beendigung der Ehe durch den Tod nur ausgeglichen wird, wenn der überlebende Ehegatte tatsächlich Erbe wird, die Erbschaft also nicht ausschlägt. 

4. Pflichtteilsverzicht

Diese Vereinbarung allein gewährt den anderen Erben des Unternehmers jedoch noch keinen ausreichenden Schutz. Selbst wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft annimmt, können ihm - je nach den Umständen des Einzelfalls - Pflichtteilsansprüche zustehen (Pflichtteilsrest- und/oder Pflichtteilsergänzungsanspruch). Zahlen müssten wiederum die Erben des Unternehmers, denen die notwendige Liquidität häufig fehlt. Neben der Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft sollten Unternehmer mit ihren Ehepartnern daher auch einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Der Pflichtteilsverzicht führt dazu, dass dem überlebenden Ehegatte keinerlei Pflichtteilsansprüche zustehen. Sein Erbrecht wird von diesem Verzicht hingegen nicht berührt. Sowohl der Abschluss eines Ehevertrages als auch die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts bedürfen der notariellen Beurkundung und werden häufig in derselben Urkunde beurkundet.

Ich berate Sie gerne.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover