Familienrechtliche Reformen 2009: Das Wichtigste. Und was gilt für Altverfahren ? Von Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann, Düsseldorf

Familie und Ehescheidung
24.12.20093291 Mal gelesen
Aufgrund der Flut von zum 1.09.2009 in Kraft getretenen familienrechtlichen Reformen und der jeweils speziellen Übergangsvorschriften ist es derzeit nicht einfach, bei „Altverfahren“ (= Verfahren, die erstinstanzlichvor dem 01.09.2009 - gfs. als Prozesskostenhilfeantrag - anhängig wurden) die jeweils anwendbaren Normen zu ermitteln (altes Recht ? Neues Recht ? Teilweise altes, teilweise neues Recht ?).
 
Hier ein Überblick – und das Wichtigste von den Reformen für die Praxis:
 
A. Neues Familienverfahrensrecht (FamFG):             Neu ist insb.:  
 
1.) Neu: Schnellere Scheidung möglich:
a) Verfahren zum Versorgungsausgleich kann (bei übereinstimmendem Antrag) schon nach 3 Monaten aus dem Scheidungsverbund abgetrennt werden.
 
b) Gegenseitiger Verzicht auf Versorgungsausgleich beim Notar nun auch kurz vor dem Scheidungsantrag oder noch im Laufe des Scheidungsverfahrens formell wirksam (Wegfall der 1-Jahres-Frist für die Wirksamkeit zwischen Vertragsabschluss und Scheidungsantrag).
 
c) Scheidungsfolgensachen (z.B. Geschiedenen-Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausratssachen) müssen bis spätestens 2 Wochen vor dem Scheidungstermin anhängig gemacht werden, andernfalls kommen sie nicht in den Scheidungsverbund, so dass geschieden werden kann. Bei ´überraschenden´ Terminsladungen kann die Frist nicht mehr eingehalten werden.
 
2.) Neu: "Großes Familiengericht“: Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit der Familiengerichte (insb. für vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs, Auflösung von Miteigentumsgemeinschaft, interner Ausgleich gemeinsamer Schulden oder Einkommensteuern etc).
 
3.) Neues bei den Einstweiligen (Eil-)Anordnungen  (z.B. zum Unterhalt; z. B. zum Umgangsrecht, z.B. zum Sorgerecht).
     - nun auch ohne entsprechendes Hauptsacheverfahren zulässig. 
    - in Unterhalts- und Umgangssachen wird ein Eilbedürfnis gesetzlich vorne herein unterstellt, so dass es vom Antragsteller
      weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht werden muss.  
    (Nachteil der einstweiligen Anordnung: Keine Unterhaltsrückstände; zugesprochen kann nur der ab Antragseingang bei Gericht fällige Unterhalt. Für aufgelaufene
     Unterhaltsrückstände braucht man das Hauptsache-Verfahren).
 
4.) Neue Auskunftspflichten im Unterhaltsprozess: Das Gericht darf nun von den Parteien - und notfalls Dritten (Arbeitgeber, Finanzamt, Sozialversicherung) belegte Auskunft über das Einkommen verlangen, so dass langatmige Auskunfts-Stufen-Klagen künftig entbehrlich sind.   
 
5.) Neu: Anwaltszwang in Unterhaltssachen nun auch schon in 1. Instanz (Ausnahme: Anträge auf einstweilige Anordnungen)
 
I. Grundsatz:                  
Das FamFG gilt für Altverfahren noch nicht, sondern nur für Verfahren, die ab 1.9.2009 anhängig wurden /werden.
Für seit 1.9.09 anhängige Eil-Verfahren gilt (wegen ihrer Eigenständigkeit) neues Verfahrensrecht selbst dann, wenn ein korrespondierendes Hauptsacheverfahren oder der Scheidungsverbund schon vor dem 1.9.09 anhängig war.
 
II. Besonderheit bei Kindschaftssachen:
Hier gilt das neue Vorrang- und Beschleunigungsgebot für alle Verfahren, die seit 12.07.2008 anhängig sind.
 
B. Neues Recht des Zugewinnausgleichs:
Die 5 wichtigsten Änderungen:
1. Auskünfte zu den Stichtagen müssen erstmals auch belegt werden
2. Neue zusätzliche Auskunftsansprüche: zum Anfangsvermögen bei Heirat und zum Vermögen im Trennungszeitpunkt.
3. Über Vermögensreduzierung zwischen Trennungszeitpunkt und Scheidungsantrag muss Rechenschaft angegeben werden, sonst erfolgt fiktive Zurechnung zum Endvermögen.
4. Wegfall von Vermögen in der Zeit nach dem Scheidungsantrag (z.B. durch Finanz-/Wirtschaftskrise) ist irrelevant bzw. läßt den Ausgleichsanspruch nicht entfallen (!)
5. Auch negatives Anfangsvermögen (Abbau von Schulden während der Ehe) kann nun zu „Zugewinn“ führen.
6. Vorzeitiger Zugewinnausgleich und Sicherungsmaßnahmen nun erleichtert
 
I. Grundsatz:
Gilt auch schon für Zugewinnverfahren, die vor dem 1.09.2009 anhängig wurden (Achtung: Irrelevant ist, wann das Scheidungsverfahren als solches anhängig wurde),
II, Ausnahme:       
Die Neuregelungen zum negativen Anfangs- und Endvermögen gelten erst für Zugewinnverfahren, die ab 01.09.2009 anhängig wurden.
 
C. Neues Recht des Versorgungs- (Renten-)Ausgleichs:
Neu insb.: Grundsatz der internen Aufteilung („Realteilung“) von Rentenanwartschaften (statt wie bisher: Grundsatz der externen, rein wertmäßigen Verrechnung).
I. Grundsatz:          Gilt nur für Neuverfahren, die ab 01.09.2009 anhängig wurden
II. Ausnahmen:      Auch für Altverfahren, die bis 31.08.2010 nicht abgeschlossen werden oder im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2010 ausgesetzt werden.
 
RA und Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann (Telefon 0211/1646068) ,
im November 2009