Die rechtlichen Folgen der Trennung

Die rechtlichen Folgen der Trennung
06.07.2014580 Mal gelesen
Wenn sich Ehegatten trennen und getrennt leben, so hat dies ab diesem Zeitpunkt rechtliche Auswirkungen insbesondere auf den Unterhalt, das Sorgerecht, das Vermögen, die Haushaltsgegenstände sowie gemeinsame Schulden.

Wenn sich Ehegatten trennen und getrennt leben, so hat dies ab diesem Zeitpunkt rechtliche Auswirkungen insbesondere auf den Unterhalt, das Sorgerecht, das Vermögen, die Haushaltsgegenstände sowie gemeinsame Schulden. Auch gibt es dahingegen rechtliche Bereiche, auf welche die Trennung an sich noch keine Auswirkungen hat.

Die Auswirkungen auf den Unterhalt im Einzelnen:

  • Es entsteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.
  • Es entsteht der Anspruch auf Kindesunterhalt nach § 1612a BGB für den Ehegatten (§ 1629 III BGB), bei welchem die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Das Kindergeld steht nunmehr ausschließlich dem Ehegatten zu, in dessen Haushalt die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder leben.
  • Derjenige Ehegatte, bei welchem die minderjährigen Kinder leben kann, falls der andere Ehegatte keinen Unterhalt zahlt, Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.

Die Auswirkungen auf das Sorgerecht, Umgangsrecht:

  • Der Elternteil, bei welchem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat automatisch die Alleinentscheidungsbefugnis für Angelegenheiten des täglichen Lebens, § 1687 S. 2 BGB.
  • Sorgerechtlich kann ein Abänderungsantrag beispielsweise auf das alleinige Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge usw. gestellt werden, sofern die Eltern diese Belange nicht mehr kommunizieren können.
  • Der Elternteil, bei welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat, hat ein regelmäßiges Umgangsrecht mit seinem Kind. Ab ca. dem Grundschulalter ist dies regelmäßig jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, die Hälfte der gesetzlichen Ferien und an jedem zweiten der großen christlichen Feiertage.

Die Auswirkungen auf Haushaltsgegenstände.

Die Auswirkungen auf das Vermögen:

  • Es entsteht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögens zum Trennungszeitpunkt (relevant für den Zugewinnausgleich).
  • Nach dreijährigem Getrenntleben kann der vorzeitige Zugewinnausgleich geltend gemacht werden, § 1385 BGB.

Die Auswirkungen auf gemeinsame Schulden

  • Gemeinsame Schulden sind ab diesem Zeitpunkt jeweils hälftig zu gleichen Teilen zu bezahlen.
  • Der eine Ehegatte kann den anderen bei Geschäften des täglichen Lebens nicht mehr mitverpflichten, § 1357 III BGB.

Die Auswirkungen auf die gemeinsame Immobilie:

  • Es kann eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung nach § 745 II BGB verlangt werden, da ab der Trennung § 426 I S. 1 BGB nicht mehr von den besonderen familienrechtlichen Verhältnissen überlagert ist. Gemeinsame Schulden sind, wie dargestellt, ab diesem Zeitpunkt jeweils hälftig zu bezahlen.
  • Verbleibt ein Ehegatte in der Immobilie, so kann eine Nutzungsentschädigung verlangt werden.

Die Trennung an sich hat dahingegen keine Auswirkungen auf:

  • Die steuerrechtliche Zusammenveranlagung: Diese kann noch bis zum Ende des Kalenderjahrs der Trennung durchgeführt werden; unter Umständen besteht sogar ein Anspruch darauf.
  • Steuerklassen: Im Jahr der Trennung können die Steuerklassen beibehalten werden.
  • Familienversicherung: Bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bestehen weiterhin Ansprüche auf die Familienkrankenversicherung und/oder Beihilfe. Familienzuschläge des öffentlichen Dienstes laufen weiter.
  • Die wirtschaftliche Verknüpfung in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt bis zur Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten weiterhin bestehen, § 1384 BGB.
  • Das Erbrecht: Frühestens durch die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten ist dieser nicht mehr gesetzlicher Erbe, § 1933 BGB.
  • Kinder, die während des Getrenntlebens geboren werden sind ehelich und der noch verheiratete Ehemann gilt als der gesetzliche Vater, § 1592 Nr. 1 BGB.
  • Rentenanwartschaften, welche über den Versorgungsausgleich ausgeglichen werden laufen weiter. Stichtag für die Berechnung ist erst der letzte Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Bis dahin profitiert der Ehegatte der weniger Rentenanwartschaften hat, von den Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine familienrechtliche fachanwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht

in Schwäbisch Gmünd und Umgebung

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