Urteil des BGH vom 28.02.07 zur Wirksamkeit eines Ehevertrages

Familie und Ehescheidung
23.06.20071474 Mal gelesen

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 28.Februar 2007 (XII ZR 165/04) über die Wirksamkeit der in einem vorsorgenden Ehevertrag enthaltenen Vereinbarung über den Geschiedenenunterhalt  zu entscheiden.

Bei Eheschließung  war die damals 39 Jahre alte Ehefrau schwanger mit dem gemeinschaftlichen Kind der Parteien, das ein halbes Jahr danach geboren wurde. Sie war bereits geschieden und hatte ein Kind aus erster Ehe. Während der Ehe ging sie einer Erwerbstätigkeit nicht nach und vermag nun nach der Scheidung trotz hinreichender Bemühungen keinen Arbeitsplatz mehr finden.

Der Ehemann war bei Eingehung der Ehe 43 Jahre alt, ebenfalls bereits geschieden und hatte zwei Kinder aus der ersten Ehe.

Die Ehe dauerte 15 Jahre bis zur Trennung und wurde nach einem Getrenntleben von zwei Jahren rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten über die Höhe des Geschiedenenunterhalts der Ehefrau.

In dem kurz vor Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag wurde Gütertrennung vereinbart und für den Unterhalt folgende Regelung getroffen:

" Für den Fall der Scheidung ist der etwaige Unterhaltsberechtigte berechtigt, von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Gehalts eines Beamten nach der Besoldungsgruppe A 3, 10. Dienstaltersstufe - ohne Ortzuschlag - zu verlangen. Ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten bleibt bis zur Höhe dieses Unterhaltsbetrages außer Betracht".

Das Einkommen des Ehemannes hatte sich im Laufe der Ehe außergewöhnlich gut entwickelt. Die Parteien hatten bei Abschluss des Ehevertrages die Vorstellung, die Ehefrau werde sich zumindest mit einem Teil ihrer Arbeitskraft der Haushaltsführung und der Kindesbetreuung widmen und ansonsten einer wenn auch nur teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Nach Auffassung des BGH steht der Ehefrau ein Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit zu. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich aber nicht nach den sehr guten ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, sondern nach den Regelungen des Ehevertrages, der insoweit eine Begrenzung festlegt.

Der Ehevertrag ist auch nicht sittenwidrig, weil er gemessen an den Verhältnissen bei Vertragsabschluss keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau begründet. Der vereinbarte Unterhalt entsprach damals ungefähr dem gesetzlichen Betrag. Ein Unterhalt wegen Kindesbetreuung wurde nicht ausgeschlossen, sondern nur im Rahmen des damals Zumutbaren der Höhe nach begrenzt, sodass auch die Schwangerschaft der Ehefrau eine Zwangslage mit daraus folgender Sittenwidrigkeit nicht zu begründen vermag.

Der Vertrag ist aber im Wege der richterlichen Ausübungskontrolle an die gegenüber seinem Abschluss nun veränderten Umstände anzupassen.

Dabei ist der Vertrag nicht deshalb anzupassen, weil sich das Einkommen des Ehemannes im Laufe der Ehe außergewöhnlich gut entwickelt hatte. Durch die Abkoppelung des Unterhalts von den ehelichen Lebensverhältnissen und der Orientierung an der insoweit dynamischen Beamtenbesoldung sei eine Anpassung an das Einkommen des Ehemannes wirksam ausgeschlossen.

Die Parteien hatten aber bei Abschluss des Vertrages die Vorstellung, die Ehefrau werde neben der Kindesbetreuung zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so ihren Lebensbedarf in gewissen Bereichen selbst decken können. Die Tatsache, dass ihr eigenes Einkommen nach dem Wortlaut des Vertrages erst dann den Unterhalt mindern soll, wenn es die genannte Beamtenbesoldung übersteigt, stützt diese Prognose.

Soweit das Eigeneinkommen die genannte Beamtenbesoldung nicht übersteigt, sollte es der Ehefrau anrechnungsfrei neben dem Unterhalt verbleiben.  Bei einer Tätigkeit mit einer Vergütung von angenommenen EUR 1000 hätte sie demnach zusammen mit dem Unterhalt von rund EUR 1800 über einen Betrag von monatlich EUR 2800 verfügt, um ihren Lebensbedarf zu bestreiten. Da sie nach Rechtskraft der Scheidung trotz hinreichender Bemühungen keine Arbeit zu finden vermag, ist die Ehefrau insoweit benachteiligt.

Da die Ehefrau nun aber weder im Laufe der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachging, noch nach Rechtskraft der Scheidung trotz hinreichender Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden vermag, sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse bei Ehescheidung von der Lebensplanung der Parteien bei Abschluss des Ehevertrages abgewichen und hat eine teilweise Anpassung des Vertrages durch das Gericht zu erfolgen.

Der BGH verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht, um insoweit weitere Feststellungen über den Umfang der von den Parteien erwarteten Erwerbstätigkeit anzustellen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist zu beachten, dass eine Anpassung nur zum Ausgleich ehebedingter Nachteile statthaft ist. Das Einkommen der Ehefrau muss sich dabei an dem orientieren, was sie ohne die zweite Ehe und ohne das Kind aus dieser Verbindung hätte erzielen können. Da sie aber bereits in Folge der ersten Ehe, aus der ebenfalls ein Kind hervorgegangen ist, in ihrer Erwerbsbiographie Nachteile erlitten hatte, sind diese auf den Ehemann der zweiten Ehe nicht zu verlagern.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim