Allein gegen Alle: Ich habe das Bundesverfassungsgericht überzeugt: Das geltende wie das geplante Unterhaltsrecht sind verfassungswidrig.

Allein gegen Alle: Ich habe das Bundesverfassungsgericht überzeugt: Das geltende wie das geplante Unterhaltsrecht sind verfassungswidrig.
24.05.20072250 Mal gelesen
PKH-Antrag beim AG Bocholt, abgewiesen, Beschwerde zum OLG Hamm, zurückgewiesen, Verfassungsbeschwerde zum BVerfG, gewonnen, Klage zum Amtsgericht Bocholt, verloren, Berufung zum OLG Hamm, Vorlage zum BVerfG, gewonnen: Warum ein Rechtsanwalt nicht nur über ein gutes Judiz, sondern ein gesundes Selbstbewußtsein verfügen muss, wenn er sich gegen Ignoranz durhsetzen und seiner Mandantin am Ende zum Sieg verhelfen will.

Am 24.10.2006 und am 3.4.2007 habe ich hier mitgeteilt, dass das geplante Unterhaltsrecht die Diskriminierung der nichtehelichen Kinder festschreibe und habe auf das von mir erzwungene Normenkontrollverfahren 1 BvL 9/04 verwiesen, Vorlage des OLG Hamm.

 

Ich zitiere:

 

Die Bundesregierung will die Rangfolge des Unterhalts ändern.

 Sie stützt sich zum Teil auf die Rechtsprechung des BGH, der die gesteigerte Unterhaltspflicht nur gegenüber den Kindern annimmt, für die (geschiedenen) Ehefrauen und die nichtehelichen Mütter einen neuen mittleren Selbstbehalt eingeführt hat. Mit allem Respekt: Auch da vertrete ich eine andere Auffassung als der Bundesgerichtshof: Einer der amerikanischen Bundesrichter sagte: 

  •  "Wenn man ein rechtliches Problem hat und nicht weiter weiß, sollte man den Gesetzestext lesen und wieder lesen und noch einmal lesen."

 Das empfehle ich auch den Kollegen, den Gerichten, und dem Bundestag, dazu auch, das Grundgesetz, massgeblich die Grundrechtsartikel, zu lesen, die leider im Hauptband des Schönfelders als nicht mehr gar so wichtig nicht mehr abgedruckt sind. (Man kann doch nicht mit dem Grundgesetz unterm Arm herumlaufen: Herrmann Höcherl, weiland Bundesinnenminister). § 1603 II lautet: 

  • "Befinden sich Eltern in dieserLage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüberverpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhaltegleichmäßig zu verwenden."
   

Da steht nicht, dass die Eltern verpflichtet seien, alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden, sondern "zu ihrem und der Kinder Unterhalte".

   

Die Ratio ist so unglaublich logisch, dass man über die Sicht des Bundesgerichtshofes verzweifeln möchte:

 Nur wenn die Eltern überleben, können sie weiter für dieKinder sorgen. Die Existenz der Eltern ist für die Kinder so wichtig wie derBarunterhalt. Es nutzt dem Kind nichts,dass € 199,00 auf dem Küchentisch liegen, wenn nicht auch die Mutter da ist, die das Geld in Lebensmittel verwandelt und dem Kind eine Suppe kocht.    So steht es in Art. 6 II GG:

 

Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu unter 1 BvR 12/92 am 6.2.2001:

 

Dies gilt insbesondere für den Ausgleich von Nachteilen aus einer so genannten Haushaltsführungs-ehe. Beim Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB kommt hinzu, dass sowohl der Anspruch des betreuenden Elternteils als auch die Verpflichtung des anderen im Interesse der Kinder durch Artikel 6 II S. 1 GG verfassungskräftig begründet sind, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern, aber auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind.

 

"Im Interesse der betroffenen Kinder gebieten es deshalb Art. 6 II S. 2 i. V. m. Art. 2 I und Art. 1 I GG, dass nacheheliche Unterhaltsregelungen geschiedener Ehegatten jede Regelung vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte. Kinder geschiedener Ehegatten müssen darauf verzichten, mit ihren Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammen zu leben. Die abträglichen Folgen dieses gestörten familiären Zustandes würden erheblich verstärkt, wenn sie zudem auch noch weitgehend die Betreuung durch den Elternteil entbehren müssten, dem sie zugeordnet sind, weil dieser auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen wäre.

 

Es entspricht vielmehr dem Wohl der Kinder, wenn sie sich auch nach der Trennung ihrer Eltern in der Obhut eines Elternteils wissen, der hinreichend Zeit hat, auf ihre Fragen, Wünsche und Nöte einzugehen.

 

In dieser Sicht dient der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten zur Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts nach Art. 6 II S. 1 GG bildet (vgl. BVerfG NJW 1981, 1771, 1772)."

  

Das heißt: Da der Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Vaters schon von der Rechtssprechung mit dem Selbstbehalt berücksichtigt wird, der nichts mit "gleichmäßiger Verwendung" zu tun hat, bei Licht betrachtet eigentlich damit schon § 1603 II verletzt wird, weil im Mangelfall das Gegenteil von gleichmäßiger Unterhaltsverteilung stattfindet, haben die Kinder betreuenden Mütter und die minderjährigen Kinder (und die, die ihnen gleich gestellt wurden) nicht nur den gleichen Rang (§ 1609 II BGB), sondern auch den qualitativ gleichen Anspruch, den Rang der gesteigerten Unterhaltsberechtigung.

 

So - und nicht anders - steht es im Gesetz. So und nicht anders ist das Gesetz fverfassungskonform ausformuliert..

 Und so sicher wie das Amen am Ende des Gebets, wird uns die Unterhaltsreform genau dieses Problem als Quell unendlicher Prozesse bescheren: Dieser Teil der Reform ist verfassungswidrig, und ich jedenfalls kann mich nur noch wundern, mit welcher brutalen Gleichgültigkeit sich die Gesetzesreferenten um Bundesjustizministerium, aber auch die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, die die Gesetze für die anderen Mitglieder vorverdauen, gegen das Bundesverfassungsgericht votieren.

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Es ist mir eine innere Genugtuung, dass das BVerfG mit Beschluss vom 28.2.2007, den es bis zum 23.5.2007   - zwei Tage vor der beabsichtigten dritten Lesung des Unterhaltsreformgesetzes -  zurückgehalten hat, die bisherige Fassung des § 1615 l  Abs. 2 BGB mit der Zeitschranke des Unterhalts nichtehelicher Mütter für verfassungswidrig erklärt hat, was Frau Zypries, die mich trotz meiner Hinweise auf dieses Verfahren und der Empfehlung, doch wenigstens mal zu warten, was das BVerfG sage, keiner Antwort gewürdigt hat, sehr süßsauer lächeln liess, eine Sondersitzung des Rechtsausschusses am 24.5.2007 erzwungen und eine Denkpause, was das kommenden Recht angeht, herbeigeführt hat.

Selbstverständlich lässt sich der dritte Rang der nichtehelichen Mutter nicht mehr halten. Das Inkrafttreten eines solchen Textes würde ich mit einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG verhindern, wenn nicht der Herr Bundespräsident seine Unterschrift verweigerte.

Selbstverständlich muss nun auch über die steuerliche Gleichbehandlung  - im Rahmen des § 10 I 1 EStG  - nachgedacht werden: Die Kolleginnen und Kollegen, die nichteheliche Väter vertreten, müssen denen empfehlen, den Frauenunterhalt der nichtehelichen Mütter als Sonderausgabe geltend zu machen und notfalls gegen die Finanzverwaltung bis zum BVerfG zu marschieren. (Siehe dazu meinen Aufsatz in FuR 1999, 301 ff, § 1615 l BGB und das begrenzte steuerliche Realsplitting)

 

Ich sage im übrigen voraus, dass, wenn die konservativen Kreise der CDU, die von Frau Zypries im Zusammenwirken mit dem BVerfG (Bitte die Zeitdaten beachten) am Nasenring vorgeführt worden sind, ihre Wunden geleckt haben, der Kompromiss gefunden wird, dass in der Regel Unterhaltsansprüche für die ersten sechs Jahre des jüngsten Kindes bestehen, gleichermaßen für nichteheliche und geschiedene Mütter, und erst danach die Darlegungslast umgekehrt wird und eine Härte von der Mutter dargelegt werden muss. Der Grund für einen Unterhaltswegfall "dauerhaftes Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft" wird präzisiert werden, das Realsplitting wird, auch um die Nachteile für die Geschiedenen durch die Akzentverschiebung auf den bis heute nicht steuerlich abzugsfähigen Kindesunterhalt zu vermeiden, ausgedehnt auf den Unterhalt der nichtehelichen Mutter und den Unterhalt der Kinder, soweit er der betreuenden Mutter zufliesst, (meine Forderung, die ich schon 2006 bei PANORAMA vertreten habe), und wir alle werden wieder Freunde.

Die Damen und Herren Sachverständigen, die am 16.10.2006 im Rechtsausschuss den Entwurf des Unterhaltsrechts bejubelt und wenig später die ersten Lehrbücher verkauft und Seminare zum neuen Unterhaltsrecht veranstaltet haben, geben den Betroffenen ihr Geld zurück und werden künftig ihren Sachverstand nur noch uneigennützig einsetzen.

Sehen Sie mir heute den einen oder anderen Tippfehler nach. Im Moment muss ich sehr viel schreiben, sehr viel telefonieren, denn mit einem Male haben es alle gewusst.

Allerdings ist das schöner Stress: Das erlebt man auch als Anwalt nicht alle Tage.

  

Eckhard Benkelberg

Rechtsanwalt und zugleich

Fachanwalt für Familienrecht

www.famrecht.de

 

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