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Bundespräsident

 Normen 

Art. 54 ff GG

BPräsWahlG

 Information 

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Er wird nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt, die aus Mitgliedern des Bundestages und Vertretern der Bundesländer besteht und nur zu diesem Zweck zusammentritt.

Die Anzahl der von den einzelnen Bundesländern zu wählenden Mitgliedern der Bundesversammlung wird von der Bundesregierung festgesetzt. Dabei sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder zugrunde zu legen.

Der Bundespräsident wird für fünf Jahre gewählt, die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Wichtigste Kompetenzen des Bundespräsidenten sind: Ernennung und Entlassung von Bundesministern, Ausfertigung und Verkündung von Bundesgesetzen, die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, die Auflösung des Bundestages und das Begnadigungsrecht.

Dabei ist der Bundespräsident nicht zur Auskunfterteilung über die verfassungsrechtliche Prüfung von auszufertigenden Gesetzen verpflichtet. Die Entscheidungsfindung gehört zum Kernbereich der präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsintersse besteht (OVG Berlin-Brandenburg 10.02.2016 - 6 S 56/15).

 Siehe auch 

Bundeskanzler

Butzer: Hat Adenauer damals richtig hingeschaut? Anmerkungen zur These von der politischen Machtlosigkeit des Bundespräsidentenamtes; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 210