Lebensmittel
LFGB
LMEV
LMRStrBV
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV
1 Lebensmittelrecht
Gemäß § 3 LFGB entspricht der Lebensmittelbegriff des Gesetzes der Definition von Lebensmitteln nach der VO 178/2002. Nach Art. 2 VO 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigen Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem oder unverarbeiteten Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Ziele des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches sind gemäß § 1 LFGB u.a.
der Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände
der Schutz vor Täuschungen beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
der Schutz der Tiere vor Gesundheitsbeeinträchtigungen
die Förderung der tierischen Erzeugung durch qualitativ entsprechende Futtermittel
Inhalte des Gesetzes sind:
Allgemeine Vorschriften
Verkehr mit Lebensmitteln
Verkehr mit Futtermitteln
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
Überwachung
Monitoring
Verbringen in das In- und Ausland
Straf- und Bußgeldvorschriften
2 Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich des Lebensmittelhandels
Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 GWB ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung liegt nach § 20 Abs. 4 S. 2 GWB insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
Lebensmittel unter dem Einstandspreis anbietet
oder
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet
oder
von mit ihm im Wettbewerb stehenden kleinen oder mittleren Unternehmen für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet.
Eine unbillige Behinderung ist nicht gegeben, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann. Auch der vormals mögliche gelegentliche Verkauf von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis wird damit untersagt. Die Weitergabe von Lebensmitteln an gemeinnützige Einrichtungen wie z.B. die Tafel, bleibt von dem Verbot ausgenommen.
Eine Ausnahme besteht weiterhin für die Fälle, in denen nur durch den Verkauf unter dem Einstandspreis der Verderb bzw. die drohende Unverkäuflichkeit der Ware verhindert werden kann oder ein vergleichbar schwer wiegender Grund vorliegt.