Die Vollstreckungsprivilegien der §§ 850 d Abs. 1 Satz 1 und 850 f Abs. 2 ZPO und die Erstreckung der Privilegien auf die Kosten (und Zinsen) in der Rechtsprechung des BGH

Familie und Ehescheidung
27.05.20112671 Mal gelesen
Mit dem BGH im Rücken kann der Vollstreckungsrechtspfleger den niedrigeren Pfandfreibetrag des § 850 d I Satz 1 ZPO auch auf die Kosten des Hauptsacheprozesses anwenden, und dem Unterhaltsschuldner können auch die Verfahrenskosten privilegiert weggenommen werden.

Die Vollstreckungsprivilegien der §§ 850 d Abs. 1 Satz 1 und 850 f Abs. 2 ZPO und die Erstreckung der Privilegien auf die Kosten (und Zinsen) in der Rechtsprechung des BGH

 

Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.

BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08 - LG Hannover - AG Hannover

 

Dieser Beschluss steht im Widerspruch zu einem älteren  Beschluss desselben Senats des BGH

 

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08 - LG Ellwangen- AG Aalen

 

(und nur dann nicht, wenn auch der (rückständige) Unterhalt zugleich unter dem Gesichtspunkt vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geschuldet ist.)

 

Zwar ist Schutzzweck der Norm des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO "der Unterhalt", und ist Schutzzweck der Norm des § 850 f Abs. 2 ZPO die Integrität des Opfers einer unerlaubten Handlung.

 

Wenn aber der Unterhaltsgläubiger den rückständigen Unterhalt zugleich auch als Opfer einer unerlaubten Handlung fordern kann, dann ist vom Vollstreckungsrechtspfleger nicht nur wegen der textlichen Übereinstimmung von § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 850 f Abs. 2 ZPO der identische Pfandfreibetrag zu bewilligen; es sind auch die Kosten und die Zinsen in die Privilegierung einzubeziehen.

 

In der neueren Entscheidung hat der BGH darzulegen versucht, dass kein Widerspruch zwischen seinen hier dargelegten Entscheidungen bestehe:

 

"Hinter der durch § 850d Abs. 1 ZPO für gesetzliche Unterhaltsansprüche angeordneten Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen steht das gesetzgeberische Anliegen, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privilegiert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Schuldners nehmen dürfen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565). An diesem Privileg nimmt die Zwangsvollstreckung wegen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht teil, weil insoweit kein Bedürfnis besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08 aaO Rn. 11).

Schutzzweck des § 850f Abs. 2 ZPO ist dagegen das vom besonderen Unrechtsgehalt der Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung getragene Ausgleichsinteresse. Hinter der durch § 850f Abs. 2 ZPO nach dem Ermessen des Vollstreckungsgerichts ermöglichten Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen steht das gesetzgeberische Anliegen, dass der Schuldner für vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einzustehen hat. Der Schuldner soll somit den gesamten entstandenen Schaden mit der erforderlichen Anstrengung ersetzen. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Schuldner durch einschränkende Auslegung des § 850f Abs. 2 ZPO einen Schutz angedeihen zu lassen, den er nicht verdient."

 

Ich sehe den Widerspruch dennoch, halte die jüngere Entscheidung für konsequent und denke, dass die ältere der beiden Entscheidungen falsch ist, weil sie am Ende wirkungslos ist, leerläuft.

 

Zum einen entsteht mit dem gerichtlichen Verfahren über den Unterhalt nun einmal ein Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Unterhaltsgläubigers, der nicht wegdiskutiert werden kann.

 

Wenn dem Kostenerstattungsanspruch dort, wo der rückständige Unterhalt zugleich auch als unter dem Gesichtspunkt vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geschuldet gerichtlich geltend gemacht wird, gleichfalls das Prädikat als "auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhend" verliehen wird, mit der Argumentation,

 

"Der Gesetzgeber wollte dem Gläubiger eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung eine Vorzugsstellung bei der Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners einräumen. Damit sollte einem Grundgedanken unseres Rechts entsprochen werden, der unter anderem nach § 393 BGB für das Recht der Aufrechnung gilt (BT-Drucks. 3/415 unter IV 5). Zu § 393 BGB ist allgemeine Meinung, dass der Zweck des Gesetzes es rechtfertigt, das dort geregelte Aufrechnungsverbot auf Ansprüche auf Erstattung von Folgeschäden eines vorsätzlichen Delikts wie etwa Kostenerstattungsansprüche oder Ansprüche auf Verzugszinsen auszudehnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131 m.w.N.). Eine gleichermaßen funktional wie systematisch indizierte Parallele bietet § 302 Nr. 1 InsO (PG/Ahrens, § 850f Rn. 35). Zu dieser Ausnahmeregelung der Restschuldbefreiung bei Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die durch die unerlaubte Handlung verursachten Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131). Er hat dazu ausgeführt, dass der Schutz des geschädigten Gläubigers unvollständig bliebe, wenn man nur die Hauptforderung, nicht aber auch die durch die Handlung verursachten Nebenforderungen von der Restschuldbefreiung ausnehme"

 

dann ist nicht ansatzweise zu erkennen, warum dasselbe, haargenau dasselbe, nicht auch für die Kosten des "gewöhnlichen" Unterhaltsgläubigers gelten soll, der die nun mal hat, und dem deshalb auch der Kostenerstattungsanspruch zugebilligt wurde. Auch gegen "gewöhnliche" Unterhaltsansprüche ist die Aufrechnung unzulässig, weshalb "der Zweck des Gesetzes es rechtfertigt, das dort geregelte Aufrechnungsverbot auf Ansprüche auf Erstattung von Folgen der Nichtbezahlung von Unterhalt , wie etwa Kostenerstattungsansprüche oder Ansprüche auf Verzugszinsen,  auszudehnen".

 

Auch hier würde, ich zitiere erneut, gelten, ,.dass der Schutz des geschädigten Gläubigers unvollständig bliebe, wenn man nur die Hauptforderung, nicht aber auch die durch Verzug  verursachten Nebenforderungen von der Restschuldbefreiung ausnehme"

 

Das gilt dort, wo auch für die Kosten der Staat eintritt, was  - siehe oben - zu vermeiden nach BGH ebenfalls Schutzzweck der Norm des § 850 d Abs. 1 ZPO sein soll. Und das muss ganz besonders und erstrecht dort gelten, wo Rechtsanwälte wegen der abgesenkten Gebühren teilweise pro bono für "die Armen" tätig werden, weshalb ihnen der Gesetzgeber mit § 126 ZPO den Anspruch auf  Erfolgshonorar eingeräumt hat,[1] einen Anspruch, der Belohnung für teilweise unentgeltlichen Einsatz für das Recht der Armen auf Zugang zum Recht sein soll, der aber auch im Namen der Partei durchgesetzt werden kann[2], da ja wohl die Anwaltschaft, die pro bono tätig wird, doch nicht weniger schutzwürdig ist als die Allgemeinheit, in deren Interesse der Prozesskostenhilfe-Anwalt schließlich zu den Hungergebühren der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe tätig wird.

 

In der älteren Entscheidung vom 9.7.2009 hat der Senat auch nicht bedacht, dass seine nicht aus Gesetz, sondern aus angeblichen gesetzgeberischen Motiven hergeleitete Auffassung mit dem materiellen Recht kollidiert, so z.B. mit § 367 BGB, denn der Unterhaltsgläubiger hat zugleich neben der Hauptforderung auch Kosten und Zinsen zu fordern, und wenn, was mit dem Privileg des § 850 d Abs. 1 ZPO versehen ist, nur Hauptforderung, also Unterhalt sein kann, dann würde das Verrechnungsgebot des § 367 BGB leer laufen.

 

Zweifellos wollte der BGH aber nicht den § 367 BGB außer Kraft setzen. Er hätte auch nicht die Macht dazu, sondern würde, wie im Januar 2011 der XII  Senat zur "Drittelrechtsprechung", vom Bundesverfassungsgericht wegen Anmaßung gesetzgeberischer Befugnisse und Überschreitung "abgewatscht".

 

Der Senat hat erkennbar auch nicht bedacht, dass es nicht nur um Kosten gehen kann, dass vielmehr Unterhaltsverzug Verzugszinsen bedingt, und dass auch Verzugszins auf Unterhalt mittituliert wird. ("..nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über jeweiligem Basiszins gem. §§ 286, 288, 247 BGB aus dem jeweiligen Rentenbetrag seit dem 2. Tag eines jeden Monats für den Fall des Verzuges .".)

 

Wenn aber privilegiert nur wegen der Hauptforderung vollstreckt wird  - dem Befehl des BGH gehorchend  - und dann eingetriebenes Geld - nun dem Gesetz gehorchend  - zuerst auf die unverzinslichen Kosten, z.B. auf die des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selbst, auf die des Gerichtsvollziehers, die Gebühren des Anwalts dafür, verrechnet wird, (und wer wollte dem Anwalt gebieten, tätig zu werden, aber verbieten, vom beigetriebenen Geld zuerst einmal den Aufwand, der den Erfolg erst möglich gemacht hat, zu decken?), dann auf die Kostenzinsen, dann auch die verzinslichen Kosten, sodann auf die Hauptsachezinsen und erst am Ende auf die Hauptforderung  - den Unterhalt  - verrechnet wird, dann bleibt am Ende doch wieder eine Hauptforderung übrig, derentwegen privilegiert vollstreckt werden könnte, was dann bedeutet, dass die Entscheidung des BGH leer läuft, lediglich mehrere   - mindestens zwei  - Zwangsvollstreckungen nötig macht und den Schuldner am Ende mehr kostet, was als einziges Ergebnis der Rechtsprechung übrig bliebe.

 

Mit der Entscheidung vom 10.März 2011 hat der BGH ungewollt seine frühere Entscheidung vom 9. Juli 2009 konterkariert. Er sollte seine Rechtsprechung zu Erstreckung des Vollstreckungsprivilegs des § 850 d Abs. 1 ZPO aufgeben und seiner neuern Rechtsprechung zu § 850 f Abs. 2 ZPO angleichen. Nur dann haben die Vollstreckungsrechtspfleger Sicherheit, denn Anwälten, argumentieren die noch so klar und folgerichtig, folgt man nicht.

 

Eckhard Benkelberg

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Emmerich am Rhein

  

[1] (Siehe Bemerkungen des Richters des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Gaier, AnwBl. 2009, 202, zur Prozesskostenhilfe),

[2] (Benkelberg, AGS 2008, 209 f),