Erbschaftsteuerbefreiung trotz Auszug aus Familienheim

Logo von ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
30.08.202273 Mal gelesen
Bundesfinanzhof urteilt zur Unzumutbarkeit der Nutzung eines Familienheims

Der Bundesfinanzhof entschied mit einem öffentlichen Urteil, das ein Erbe seine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nicht verliert, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Die Steuerbefreiung setzt zwar voraus, dass ein Erbe das Familienheim zehn Jahre selbst nutzen soll, jedoch nicht dann, wenn er aus "zwingenden Gründen" daran gehindert sei.

Steuerfestsetzung: Witwe zieht nach zwei Jahren aus geerbter Immobilie aus

Im entschiedenen Fall war streitig, ob die Witwe trotz vorzeitigem Auszug aus dem geerbten Familienheim erbschaftsteuerfrei bleiben kann. Die Klägerin hatte das von ihrem Ehemann ererbte Familienheim selbst bewohnt, jedoch war die Witwe nach zwei Jahren aus dem Familienheim ausgezogen und in eine Eigentumswohnung eingezogen. Gründe für ihren Auszug waren ihre schwerwiegenden Depressionen. Diese verschlechterten sich durch den Tod ihres Mannes und durch die ehemals gemeinsame Umgebung. Die Witwe machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht erfolglos geltend, dass sie angesichts ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei den Haushalt weiter fortzuführen.

Der Fall ging vor das Finanzgericht, jedoch war auch das Finanzgericht der Ansicht, dies sei kein "zwingender Grund" für einen vorzeitigen Auszug, da es der Witwe trotz psychischer Probleme nicht unmöglich gewesen sei den Haushalt im Familienheim weiterzuführen.

BFH gibt klare Vorgaben: Unzumutbarkeit gilt als "zwingender Grund"

Der Bundesfinanzhof war jedoch anderer Meinung und hob somit das Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Steuerbefreiung setzt grundsätzlich voraus, dass der Erbe das geerbte Familienheime für zehn Jahre selbst nutzen muss, es sei denn, der Erbe sei aus einem "zwingenden Grund" daran gehindert gewesen §13 Abs.1 Nr.4c ErbStG.

Der BFH erläuterte diesen Teil des Gesetzestextes und machte klare Vorgaben: "Zwingend" ist nicht nur ein Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims.

Finanzgericht prüft Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung

Die Fortführung und die Entscheidung des Rechtsstreits hängen nun vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Erbin und Klägerin ab. Sollte das Gericht tatsächlich eine Unzumutbarkeit der Nutzung feststellen, muss der Erbin die Steuerbegünstigung gewährt werden.

Das Finanzgericht habe daher nun unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß der Beeinträchtigung sowie die Kriterien des BFH zu prüfen. Erst dann kann entschieden werden.

Im Fall der depressiven Ehefrau wird das Gericht möglicherweise auf ein ärztliches Gutachten angewiesen sein, auch im Hinblick auf Schwere und Verlauf der Depressionen.

Good to know: Erbschaftsteuerwissen zeichnet sich aus

Wer sicherstellen möchte, dass nicht unnötig Erbschaftsteuer gezahlt werden muss, sollte die Feinheiten des Erbschaftsteuerrechts kennen. Grundsätzlich können Erben, die ein von der Familie zu Wohnzwecken genutztes Haus über 10 Jahre weiter bewohnen, viele Steuern sparen.

Diese Steuerbefreiung gilt, wenn das betroffene Haus an den Ehegatten oder an Abkömmlingen vererbt wurde und das Haus den Mittelpunkt des familiären Lebens dargestellt hat. Das bedeutet, dass das Familienheim sowohl vom Erblasser vor seinem Ableben zu Wohnzwecken genutzt worden sein muss und nach seinem Versterben innerhalb von 6 Monaten von den Erben zu Wohnzwecken übernommen werden muss.  Diese Selbstnutzung muss dann für mindestens 10 Jahre andauern, es sei denn, der Erbe ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert.

Unterschied Erbe und Schenkung

Verschenkt ein Ehegatte das (Mit-) Eigentum an einer auch von ihm zu Wohnzwecken genutzten Wohnung an seinen Ehepartner, ist diese Schenkung grundsätzlich steuerbefreit. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehepartner darstellt, was auch die Mitbenutzung durch die Familie miterfasst. Daher gilt die Befreiung nicht für Wochenend- oder Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze (BFH Urteil vom 18.07.2013 - II R 35/11, FG München Urteil vom 12.10.2016 - 4 K 3006/15).

 

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