Gesetzliches Erbe des überlebenden Ehepartners

Erbrecht Eigentum
07.11.201869 Mal gelesen
Verstirbt der Erblasser ohne ein Testament zu hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Welchen Anteil der überlebende Ehegatte erbt, hängt zunächst vom Güterstand der Eheleute ab und von der Anzahl der erbberechtigten Kinder.

Verstirbt der Erblasser ohne ein Testament zu hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Welchen Anteil der überlebende Ehegatte erbt, hängt zunächst vom Güterstand der Eheleute ab und von der Anzahl der erbberechtigten Kinder.

Ohne abändernden Ehevertrag leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte ¼ des Nachlasses sowie ein weiteres Viertel als pauschalen Ausgleich des Zugewinns (erbrechtliche Lösung). Die Erbquote beträgt mithin ½. Die andere Hälfte erhalten die Erben der 1. Ordnung, d. h. die Kinder des Erblassers und gegebenenfalls deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen.

Wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt, erbt der überlebende Ehepartner ¾ des Nachlasses. Das übrige Vierteil erhalten die Verwandten der 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge). Gibt es weder Verwandte der 1., noch der 2. Ordnung, erbt der überlebende Ehegatte allein.

Der überlebende Ehegatte braucht sich mit dem pauschalen Ausgleich des Zugewinns jedoch nicht zufrieden geben. Er kann das Erbe ausschlagen und in diesem Fall den tatsächlich während der Ehe entstandenen Zugewinn sowie einen Pflichtteil aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (güterrechtliche Lösung) geltend machen.

Wenn der verstorbene Ehegatte während der Ehe ein großes Vermögen erwirtschaftet hat, kann es also sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Dies bedarf jedoch einer sehr sorgfältigen Prüfung.

Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, hängt der Erbanteil des überlebenden Ehegatten von der Zahl der erbberechtigten Kinder ab. Bei einem Kind erben die Ehefrau und das Kind jeweils zur Hälfte. Bei zwei Kindern jeweils 1/3.

Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind und die Hochzeitsgeschenke als "Voraus". Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung, per Telefon oder Mail, gerne für eine Erstberatung im Familien- oder Erbrecht zur Verfügung.