Cannabis, die illegale Droge Nr. 1 - Konsumenten droht dauerhaft Führerscheinverlust

Autounfall Verkehrsunfall
07.01.20093122 Mal gelesen
Allein in NRW sind nach Angaben von Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) rund 120.000 Menschen von Cannabis abhängig. Der Wirkstoffgehalt von Cannabis sei heute höher als noch in den siebziger Jahren, so der Minister. Der Konsum von Cannabis ist die private Entscheidung eines jeden Einzelnen. Doch bei Autofahrern kann die Drogen auch eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Verkehrsstrafrechtler Christian Demuth erklärt, mit welchen Konsequenzen man bei Fahren unter Einfluss von Cannabis zu rechnen hat.
Wird einem Autofahrer durch einen Blut- oder Urintest nachgewiesen, dass er beim Fahren unter der Wirkung von Cannabis stand muss er zunächst eine Geldbuße von 250 Euro zahlen (ab dem 1.2.2009 gilt ein Bußgeld von 500 Euro für Ersttäter) und erhält für einen Monat Fahrverbot. Außerdem gibt es vier Punkte in Flensburg. Das einfache Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Liegt aber außerdem relative Fahruntüchtigkeit vor, wird die Fahrt als Straftat gewertet (316 StGB). Relative Fahruntüchtigkeit wird dem Fahrer immer dann unterstellt, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogeneinwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit kann sich dabei nicht nur aus einem Fahrfehler des Betroffenen ergeben, sondern auch aus dessen Zustand und Verhalten bei einer Kontrolle. Als Strafmaß hat der im Zustand der Fahrunsicherheit erwischte Konsument eine Geldstrafe von ca. einem Monatseinkommen zu erwarten (bei uneinsichtigen Wiederholungstätern oder schlimmen Unfallfolgen kommt auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Betracht). Darüber hinaus wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Zeit ohne Führerschein ist lang.  Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis bleibt rechtliche mindestens sechs Monate, praktisch aber ein ganzes Jahr unerreichbar. Die Polizei macht nämlich in der Regel schon im Ermittlungsverfahren eine Mitteilung über die Drogenauffälligkeit an die Fahrerlaubnisbehörde. Im Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis ordnet die Führerscheinstelle dann an, dass eine medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) vorgelegt werden muss. Diese kann nur bestehen, wer eine einjährige Zeit der Drogenabstinenz nachweist und gegenüber einem Verkehrspsychologen nachweisen kann, dass er einen Wandel Einstellungswandel vollzogen hat, der es erwarten lässt, dass zukünftig Konsum und Autofahren strikt voneinander getrennt werden.  Doch nicht nur, wer nach einer Fahrt unter Cannabis wegen relativer Fahruntüchtigkeit eine Kriminalstrafe erhält muss sich auf eine MPU einstellen. Selbst wenn das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Fahrt unter Drogeneinwirkung eingestellt wird, kann die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund ihrer Kenntnis vom Cannabiskonsum führerscheinrechtliche Maßnahmen gegen den Betroffenen einleiten. Auch die Betroffenen in einem Bußgeldverfahren müssen sich nach dem Abschluss des Verfahrens darauf einstellen, noch Post von der Fahrerlaubnisbehörde zu erhalten.  Solche Maßnahmen werden teilweise noch sechs Monate nach der Tat ergriffen.  Der Betroffene hat dann durch ärztliche Untersuchung, Psychologengespräch und Vorlage von Drogentests (Drogenscreenings) nachweisen, dass er keine Rauschmittel mehr nimmt oder - bei seltenem Konsum geringer Mengen Cannabis - zumindest Konsum und Fahren trennen kann. Gelingen ihm die Nachweise nicht, wird eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt bzw. eine noch bestehende Fahrerlaubnis durch die Behörde entzogen.             
Im Vorfeld einer zu erwartenden MPU sollte man, wenn der Führerschein möglichst bald wieder her soll, nicht wertvolle Zeit durch Untätigkeit verstreichen lassen. Ein Verkehrsrechtsanwalt kann sagen, wie und wo man rechtzeitig die richtigen Weichen stellt.   
 
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Der Verfasser des Beitrags, Christian Demuth ist als Rechtsanwalt auf die Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen und auf das Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.