Verkehrsunfall – Maßnahmen, Verhalten, Regulierung

Autounfall Verkehrsunfall
26.08.2015287 Mal gelesen
Nach einem Unfall heißt es, Ruhe zu bewahren und keine Angaben zu machen, die Ihre Rechte im Nachhinein mindern könnten. Wichtig ist die professionelle Vertretung und Unfallregulierung durch einen Anwalt.

Das Wichtigste ist zunächst die Absicherung der Unfallstelle und das Bergen von Verletzten. Wenn Sie die Polizei oder den Rettungsdienst rufen, ist es wichtig zu sagen wo der Unfall passiert ist, was passiert ist, ob es Verletzte gibt, welche Verletzungen vorliegen und wer den Unfall meldet. Wichtig ist, Beweise zu sichern (Unfallskizze, Fotos). Die Personalien aller Unfallbeteiligten müssen ausgetauscht werden, unabhängig davon wie das Verschulden bewertet wird. Zur Sache müssen Sie keine Angaben machen. Bevor Sie sich in widersprüchliche Aussagen oder ein Schuldeingeständnis verstricken, sagen Sie lieber gar nichts. Kontaktieren Sie einen Anwalt. Wenn Sie einen polizeilichen oder staatsanwaltlichen Anhörungsbogen erhalten, äußern Sie sich erst nach Rücksprache über Ihren Rechtsanwalt.

Was Sie auf keinen Fall tun dürfen, ist, die Unfallstelle einfach zu verlassen. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Nach § 142 StGB (sog. Unfallflucht) wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Bekanntlich reicht die Hinterlassung einer Zettelnotiz nicht aus. Ein unbeachtlicher Bagatellschaden liegt i.d.R. bei unter 50,00 EUR vor, also in der Praxis so gut wie gar nicht.

Ist keine feststellungsbereite Person an der Unfallstelle, besteht eine Wartepflicht, d. h. der Unfallbeteiligte muß an der Unfallstelle auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person warten und dann seinen weiteren Pflichten nachkommen. Die Wartepflicht wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu über zwei Stunden bei größeren Schäden. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit nicht beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, daß sich der Unfallbeteiligte bei einer Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Der sicherste Weg: Rufen Sie selbst die Polizei und lassen Sie den Unfall vor Ort aufnehmen.

Den Vorwurf der sog. "Fahrerflucht" sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bereits wenn ein bedeutender Fremdschaden (ca. 1300,00 EUR je nach Gerichtsbezirk) gegeben ist, wird nach §§ 111a StPO, 69,II, Nr. 3 StGB i.d.R. die Fahrerlaubnis entzogen. Dies ist selbst bei Teillackierungen schnell erreicht. Beim Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt es sich um einen so genannten Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Entscheidend ist, ob eine Beschreibung des Fahrers vorliegt, insbesondere sich dieser im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen selbst offenbart hat. Bereits die Äußerung "man habe nichts bemerkt", ist als Eingeständnis der Fahrereigenschaft zu werten.

Wichtig ist, als Beschuldigter bis zur Akteneinsicht des Verteidigers zu schweigen. Dies gilt auch gegenüber seiner Kfz-Versicherung. Die Justiz kann sich mittels der Schadensanzeige den Nachweis der Fahrereigenschaft beschaffen. Sofern die Tat festgestellt wird, sei es durch Verurteilung oder eine Einstellung nach § 153a StPO, liegt i.d.R. eine Obliegenheitspflichtverletzung gegenüber der Versicherung mit entsprechenden Rückgriffsfolgen vor.

Auch das nachträgliche Stellen ist nicht zu empfehlen, da zumeist weder die Voraussetzungen der tätigen Reue nach § 142, Abs. 4 StGB, noch die Bereitschaft der Justiz zu einer Einstellung gegeben sind, so daß von einer Verurteilung bzw. Eintragungen in das Verkehrszentralregister auszugehen ist.

Die unverzügliche nachträgliche Feststellung nach § 142, Abs. 2 und 3 StGB entfällt, sobald der Täter durch die Polizei ermittelt wird. Ein Mitinsasse kann im Verdacht sein, selbst gesteuert oder sonst am Unfall beteiligt zu sein.

Es erwartet Sie als Täter neben der eigenen Versicherungsangelegenheit ein Strafverfahren mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Führerscheinsperre, Punkte im Fahreignungsregister und bei Hinzutreten weiterer Straftaten (z.B. Trunkenheit im Verkehr) oder Zweifeln an Ihrer Fahrtauglichkeit sogar eine MPU.

Die Erfahrung zeigt, daß Unfallgeschädigte, die durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen. Bei Verkehrsstraftaten, Trunkenheit, Drogen oder Medikamenten im Verkehr sollten Sie ohnehin immer auf einen Anwalt vertrauen, der durch Akteneinsicht die Sachlage eruiert und Ihre Rechte wahrnimmt.

Als Geschädigter empfiehlt es sich grundsätzlich, zunächst fiktiv abzurechnen. Dann fallen bereits alle Schadensposten (Unkostenpauschale, merkantiler Minderwert, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, sonstiger Schadensersatz) voll an, nur die Mehrwertsteuer für die Reparatur noch nicht.

Der Geschädigte kann im Rahmen der fiktiven Abrechnung aber grundsätzlich die durch einen Sachverständigen ermittelten vollständigen Nettoreparaturkosten verlangen. Dies gilt nach dem LG Braunschweig (AZ: 8 S 520/11) auch für die sogenannte UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Dies gelte nur dann nicht, wenn im regionalen Markt solche Werkstätten existierten, bei denen entsprechende Kosten nicht anfallen - die Darlegungs- und Beweislast dafür trage der Schädiger. Diese Rechtsprechung ist höchstrichterlich gefestigt. Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über eine eigene Lackiererei, so daß insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE - Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten. Dem Geschädigten obliegt nicht die Pflicht, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus bei sämtlichen umliegenden markengebundenen Vertragswerkstätten die Angaben aus dem Gutachten zu überprüfen.

Hier sehen Sie, wie wichtig bei fiktiver oder tatsächlicher Abrechnung professionelle Hilfe und die Einschaltung eines unabhängigen, selbst gewählten Gutachters ist. Versicherungen versuchen nämlich regelmäßig das sog. Ersetzungsbefugnis des Geschädigten zu unterlaufen. Bei der Regulierung ist aber ausschließlich auf die nach § 249, Abs. 2, Satz 1 BGB erforderlichen Kostenpositionen abzustellen. Ob Kosten tatsächlich angefallen oder ersetzt wurden ist nicht entscheidend. Dies erfolgt aus dem Umkehrschluß der gesetzlichen Regelung: Denn die einzige Position die tatsächlich angefallen sein muß ist nach § 249, Abs. 2, Satz 2 die Mehrwertsteuer. Diese fällt bei fiktiver Abrechnung für die Rechnung des Anwalts und des Gutachters an.

Sie sollten niemals einen Gutachter wählen, der Ihnen von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagen wird. Das Angebot der gegnerischen Versicherung, alles "professionell" für den Geschädigten zu regeln, ist abzulehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt der Geschädigte seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe ausreichend nach, wenn der Schaden anhand eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ermittelt wird. Wenn der Schädiger nicht konkret die Unrichtigkeit des Gutachtens darlegt, ist nach § 287 ZPO dieses Gutachten die Grundlage der richterlich vorzunehmenden Schadensschätzung (BGH NJW 1989, 3009 f; BGH NJW 2003, 2086 f.). Der Schädiger hat im übrigen nicht das Recht, das geschädigte Fahrzeug zu besichtigen oder zu begutachten.

Der Geschädigte hat unter bestimmten Voraussetzungen stets Anspruch auf Reparatur in einer Markenwerkstatt. Dies gilt für die fiktive Abrechnung und die tatsächliche Reparaturregulierung. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.10. 2009 die Grundregeln für den Schadenersatz bezüglich Reparaturkosten bei einem Verkehrsunfall definiert (BGH, AZ: VI ZR 53/09). Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht, das Fahrzeug so zu reparieren, als wenn der Unfall nie geschehen wäre.

Mit anwaltlicher Hilfe können Sie einen bestmöglichen Regulierungserfolg erzielen - zur Not forciert durch ein Klageverfahren. Immer empfehlenswert ist eine Verkehrsrechtschutzversicherung, die Ihnen das Prozessrisiko abnimmt. Verkehrsunfälle (insbesondere mit Personenschäden) verursachen hohe Kosten. Wer hier am Versicherungsschutz spart, spart an der falschen Stelle.

Zu Ihrem Schaden gehört immer der Sach-, bzw. Personenschaden, Gutachterkosten und Rechtsverfolgungskosten (u.a. Rechtsanwaltsgebühren), Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, merkantiler Minderwert u.a.. Um jede Schadensposition durchzusetzen, bedarf es fachkundigen Beistandes.

Manche Haftpflichtversicherungen verweigern die Regulierung zunächst standardmäßig. Dies zieht sich von einfachen Sachverhalten hin bis hin zu schwersten Personenschäden.

Die Schadenssteuerung der Haftpflichtversicherungen unterläuft auch das Recht auf Ihre freie Anwaltswahl. Dieses Recht dient dem Verbraucherschutz, da der Verbraucher gerade den Anwalt seines Vertrauens wählen soll.

Vorsicht ist geboten, wenn Altschäden mit abgerechnet werden. Hier hat das OLG München (AZ: 10 U 4904/05) entschieden: In Fällen eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens besteht ein Ersatzanspruch insoweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist.

Das Landgericht München I (AZ: 17 S 21294/04) stellte klar, daß der Anspruchssteller den gesamten Ersatzanspruch verliere, wenn verschwiegene Altschäden mehr als ein Viertel des geltend gemachten Reparaturumfangs ausmachen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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