Unfall mit dem Mietwagen - wie man plötzlich auf den Kosten sitzen bleibt...

Autounfall Verkehrsunfall
21.07.20082426 Mal gelesen

Man ist im Urlaub oder dienstlich in Eile, eine kleine Unaufmerksamkeit und es kracht. Die Schuldfrage ist eindeutig, man hat einfach nicht aufgepasst (z.B. Vorfahrt rechts vor links genommen). Der Unfallgegner ist auch in Eile. Zum Glück ist der Mietwagen vollkaskoversichert, der eigene Schaden, der leider - oder auch glücklicherweise - wesentlich größer ist, als der des unversehrt aussehenden Unfallgegners in seinen LKW wird also übernommen. Nach dem Austausch der Daten geht es also zügig weiter.
Und dann die Überraschung: die Vollkaskoversicherung der Autovermietung lehnt die Kostenübernahme ab. Im Kleingedruckten des Mietwagenvertrages steht, dass bei einem Unfall mit einem gemieteten Fahrzeug die Polizei benachrichtigt werden muss. Sonst verliert der Fahrer die Haftungsübernahme durch den Fahrzeugvermieter. Wie so oft im Leben, muss der Kunde also auch bei einem unter Zeitdruck abgeschlossenen Vertrag das Kleingedruckte genau gelesen: den Vermieter trifft diesbezüglich keine gesonderte Hinweispflicht. In einem Urteil des Thüringer OLG heißt es, der Beklagte habe seine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, weil er es versäumt habe, sich ausreichend Kenntnis von den Mietvertragsbedingungen zu verschaffen. Die Vertragsklausel, bei einem Unfall die Polizei zu rufen, schaffe nämlich eine Obliegenheit des Mieters. Diese Klausel trage zur Beweissicherung bei und sei "von erheblicher Relevanz" für die Interessen der Mietwagenfirma. Die Mietwagenfirma sei nicht verpflichtet gewesen, nochmals separat auf die Vertragsklausel hinzuweisen. (OLG Thüringen, Az.:1 U 627/OO)

Die Beweissicherungsinteressen des Autovermieters überwiegen jedoch nicht in jedem Fall. Bei einem Unfall ohne Schaden am Fahrzeug aber mit Verletzung eines Kindes benachrichtigte der Mietwagenmieter den Vermieter erst, nachdem das Unfallopfer versorgt worden war und die Polizei den Unfall aufgenommen hatte, obwohl in den Vertragsbedingungen von einer "unverzüglichen" Benachrichtigung die Rede gewesen war. Hier konnte der BGH in seinem Urteil vom 21.11.2007 kein Verschulden des Mieters sehen: Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Autovermieters daran, neben der Polizei eigene Ermittlungen am Unfallort anzustellen. Der Unfallbeteiligte Automieter verhielt sich angemessen und besonnen und nicht sorgfaltswidrig, als er vor der Benachrichtigung des Vermieters die polizeiliche Unfallaufnahme abwartete und sich einer verletzten Person widmete.
Was aber, wenn sich das eigentliche Problem nicht aus dem Kleingedruckten ergibt? Ein Kunde mietete in seiner Werkstatt einen Ersatzwagen, der nicht vollkaskoversichert war. Auf diesen Umstand hätte ihn die vermietende Werkstatt hinweisen müssen, befand das Gericht. Er musste nur die übliche Selbstbeteiligung (damals 650 DM) zahlen (AG Kulmbach 2 C 487/96).
Anders gestaltet sich das Problem im Ausland. Dort gelten die jeweils ortsüblichen Versicherungsbedingungen. In "exotischen Gegenden" sind Sie oft so gut wie gar nicht und selbst in den USA deutlich schlechter versichert, als der Deutsche Autofahrer es von daheim gewohnt ist. Die "Mallorca-Police" und ähnliche Produkte stellen Versicherungen dar, mit denen Sie diese Lücke entweder im Vorfeld bei der Buchung in Deutschland oder dann vor Ort schließen können. Beachten Sie nur, dass Sie wenn Sie einen Vertrag in einer anderen Sprache unterschreiben dessen Inhalt akzeptieren - auch, wenn Sie ihn gar nicht und den Kundendienstmitarbeiter vor Ort nur zum Teil verstanden haben.
Doch selbst wenn der Wagen versichert ist und Sie die Polizei rufen kann Ihnen in besonders ungünstigen Konstellationen der Verlust des Versicherungsschutzes für den Mietwagen drohen: So fuhr ein fahrzeugunkundiger Mietwagennehmer bei Rot versehentlich in eine Kreuzung ein. Das Gericht sah hierin grobe Fahrlässigkeit. Wer ein Fahrzeug führt, muss damit zurechtkommen. (Bayrisches OLG, AZ:1 OB OWI 501/2000). Ein anderer Mieter, der nach einem Totalschaden den Wagen nicht zurückgeben konnte, weil dieser gestohlen worden sei, blieb auf den Kosten sitzen, weil er den Diebstahl nicht belegen konnte. (OLG JENA, Az.: 5 U 451/04).
Was heißt das für Sie?
- Wenn Sie mit dem Mietwagen in einen Unfall verwickelt werden - ganz gleich wie unbedeutend - müssen Sie die Polizei rufen. Ggf. ist auch umgehend der Vermieter zu informieren.
- Sollten erste Rückfragen von der Autovermietung oder der Vollkaskoversicherung kommen, erwägen Sie die Beratung durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht. Es gilt Aussagen zu vermeiden, die in guter Absicht ausgesprochen Sie später teuer zu stehen kommen.
- Bedenken Sie, dass im Ausland oft andere (Versicherungs- und Vertrags)bedingungen herrschen. Sie unterliegen dort stets dem Landesrecht.