Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter

Autounfall Verkehrsunfall
23.01.20071608 Mal gelesen

Das Gesetz sieht vor, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn festgestellt wird, dass der Fahrerlaubnisinhaber eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen hat und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kfz ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Die dann auszusprechende Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Strafe, sondern eine sog. Maßregel der Besserung und Sicherung, bei der ausschließlich die Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs eine Rolle spielen. Daher ist für die Verhängung und die Dauer der Entziehung weder die Schwere der Tat oder die Schuld des Täters ein gültiges Kriterium. Vielmehr ist einzig und allein die Prognose der Ungeeignetheit des Täters maßgeblich, die vom Tatrichter gestellt wird. Dies bedeutet, da Zweifel bekanntlich nicht zu Lasten des Angeklagten gehen dürfen, dass die Sperrfrist aufzuheben oder von der Verhängung abzusehen ist, wenn im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung der Eignungsmangel des Täters möglicherweise entfallen ist. Dies ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls aufgrund konkreter Umstände nach der Tat soweit herabgesetzt ist, dass sie nur noch als Möglichkeit des Rückfalls verstanden werden kann. Allein die Möglichkeit eines Rückfalls vermag eine Entziehung der Fahrerlaubnis nämlich nicht zu rechtfertigen. Das Gericht muss, um von der Maßnahme der Entziehung abzusehen, keineswegs die sichere Überzeugung haben, dass der Täter in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde und somit keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Die tatsächliche Wiedereignung festzustellen, liegt auch gar nicht im Aufgabenbereich des Gerichts. Dies ist Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die über den Antrag auf Neuerteilung entscheidet. Der Täter hat daher einen Anspruch darauf, dass die Tatsache seiner aktiven Teilnahme an einem gesetzlich normierten verkehrstherapeutischen Aufbauseminar bei der Bemessung der Dauer der Sperrfrist - und im Übrigen auch der Höhe der Geldstrafe - Berücksichtigung findet.
Das Gesetz kennt vier Straftatbestände bei deren Verwirklichung regelmäßig, d.h., ohne die Notwendigkeit weiterer Feststellungen, von der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kfz auszugehen ist (§ 69 Abs. 2 StGB). Dies sind Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) mit einem Kfz, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) mit Personen- oder bedeutendem Sachschaden und Vollrausch (§ 323a StGB), sofern sich dieser auf eines der vorgenannten Delikte bezieht. Doch auch in diesen Regelfällen ist vom Tatrichter zu prüfen, ob der bei der Tat in Erscheinung getretene Eignungsmangel noch immer besteht oder möglicherweise entfallen ist. Die Teilnahme an einem qualifizierten verkehrstherapeutischen Aufbauseminar lässt daher sogar in diesen Regelfällen der Entziehung der Fahrerlaubnis zu, dass der Strafrichter ausnahmsweise von der Entziehung absieht.

Eine Ausnahme von Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung ist überdies anzunehmen, wenn eine nur sehr kurze Trunkenheitsfahrt zugrunde lag. Vor allem wenn der Täter sein Kfz nur ein kurzes Stück bewegt hat, mit dem Ziel, einen straßenverkehrsstörenden Zustand zu beseitigen.

Es gilt grundsätzlich auch in den oben genannten Fällen der Regelandordnung einer Fahrerlaubnisentziehung, dass Besonderheiten in der Person des Täters, in der Tat oder in der Situation nach der Tat die Indizwirkung der Ungeeignetheit beseitigen können. Entscheidend ist immer, dass die Besonderheit einen wesentlichen Unterschied vom Durchschnittsfall ausmacht. Dann muss der Strafrichter die Ausnahme prüfen.

Nicht berücksichtigt bei der Frage der Ungeeignetheit werden jedoch persönliche Folgen der Fahrerlaubnis-Entziehung für den Täter, denn es kommt ausschließlich auf die Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs an. Im Hinblick auf die Bemessung der Dauer der Sperrfrist spielen diese aber sehr wohl eine Rolle.

Für den Beschuldigten einer der im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB erfassten Straftatbestände oder einer sonstigen "Verkehrsstraftat", bei der die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt (z.B. einer unter Benutzung eines Kfz begangenen Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr oder des wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder u.U. eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer) ist es zumeist empfehlenswert alsbald nach der Tat eine geeignete Maßnahme einzuleiten, um Anhaltspunkte zu schaffen, die in der Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kfz von der Justiz zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind.

Es sollte sich dabei von selbst verstehen, dass der in diesen Verfahren erwählte Rechtsbeistand entsprechende Fürsorge trifft.
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Der Verfasser ist überwiegend als Verteidiger in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren tätig.

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