Schikaniert der Arbeitgeber einen bestimmten Arbeitnehmer, um ihn zur Kündigung zu bewegen, rechtfertigt dies die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes wegen Mobbings

Schikaniert der Arbeitgeber einen bestimmten Arbeitnehmer, um ihn zur Kündigung zu bewegen, rechtfertigt dies die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes wegen Mobbings
18.03.2013724 Mal gelesen
Wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betrieben, indem durch unterschiedliche Maßnahmen der Arbeitnehmer zur Eigenkündigung gebracht werden soll, verletzt dieses Mobbing die Treue- und Fürsorgepflicht und rechtfertigt Schmerzensgeldansprüche, urteilt das Arbeitsgericht Cottbus.

Die Pflegedienstleiterin eines Pflegeheimes erarbeitete für den früheren Geschäftsführer ein Qualitätsmanagementsystem, das nach DIN EN ISO 9001:2000 zertifiziert wurde. Kurz danach wechselte die Geschäftsführung. Zwei neue Geschäftsführer traten an die Stelle des bisherigen und das Verhältnis zur Pflegedienstleiterin wurde konfliktbeladen. Die neue Geschäftsführung warfen ihr die Zertifizierung der Pflegeeinrichtung vor. Diese sei unnütz.

Die Geschäftsführung machte ferner die Ankündigung, ihre Disziplinarbefugnisse zu überprüfen. Als eine anonyme Beschwerde gegen die Pflegedienstleiterin beim Vorstand des die Pflegeeinrichtung betreibenden Vereins einging, gab der Geschäftsführer ihr zu erkennen, dass er dieser glaube..

Die Geschäftsführung traf im Übrigen hinter dem Rücken der Leitung eine Reihe von zuständigkeitsbeschneidenden Entscheidungen, die die Leiterin als Mobbing ansieht, wofür ein Schmerzensgeld zu zahlen sei.

Als sie eines Tages dienstfrei hatte, nahm sie für den freien Tag das Qualitätsmanagementhandbuch und andere Unterlagen mit. Der Geschäftsführer suspendierte sie deshalb mit sofortiger Wirkung und erstattete Strafanzeige. Tags darauf wurden der Geschäftsführung die Unterlagen zurückgegeben. Die Geschäftsführung erhob trotzdem Herausgabeklage und kündigte außerdem das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Gegen die Kündigung erhob sie Kündigungsschutzklage. Das Gericht wies die Herausgabeklage ab und gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Staatsanwaltschaft stellte das von der Geschäftsführung initiierte Ermittlungsverfahren gegen die Pflegedienstleiterin ein.

Die Pflegedienstleiterin erhob nunmehr Schmerzensgeldklage wegen Mobbing. Die Geschehnisse sind so zu werten, dass sie fortgesetzt, aufeinander aufbauend und ineinander übergreifend Anfeindungen und Schikanen ausgesetzt worden sei, die von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden, und die letztendlich nur das Ziel hatten, sie zur freiwilligen Aufgabe ihres Arbeitsplatzes zu bewegen. Dies sei Mobbing, wofür ihr ein Schmerzensgeld zustünde.

Die Geschäftsführung weist den Mobbing-Vorwurf zurück. Es fehle bereits an einem systematischen Vorgehen in einer Täter-Opfer-Konstellation. Das subjektive Empfinden der Pflegedienstleiterin sei hier überhaupt nicht maßgebend. Es liegt kein Mobbing vor. Ein Schmerzensgeld ist nicht gerechtfertigt.

Das Gericht erachtet die Vorgänge als Mobbing und spricht der Pflegedienstleiterin daher Schmerzensgeld zu. Die unberechtigte Suspendierung, die unberechtigte Herausgabeklage, die unberechtigte Strafanzeige und die unberechtigten Kündigungen hatten nur das Ziel, sie zu zermürben und zur Eigenkündigung zu bewegen. Dieses Verhalten wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt. Dieses Mobbing rechtfertigt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes.

(Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 08.07.2009; 7 Ca 1960/09))

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