Abmahnung Filesharing aktuell - Neue Rechtsprechung oder heisse Luft?

Abmahnung Filesharing
08.07.20091758 Mal gelesen

In den letzten Tagen häufen sich die Meldungen und frohen Botschaften, die ein Ende des Abmahnwahns vermuten lassen. Viele Betroffene stellen sich nun die berechtigte Frage, ob tatsächlich eine einheitliche, mustergültige Rechtsprechung der Gerichte in Deutschland zu erwarten ist.

Dies erscheint zweifelhaft, da nach wie vor keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die Instanzgerichte keine einheitliche Linie verfolgen, so dass in keinem einzigen Filesharing Fall der Ausgang vor Gericht prognostiziert werden kann.

Erschwerend kommt hinzu, dass die meisten streitigen Verfahren vor den Amtsgerichten stattfinden, die zahlenmäßig die Mehrzahl der Gerichte in Deutschland ausmachen und unterschiedlichst urteilen.

Nachfolgend daher ein kurzer Überblick der möglichen Einwände, die im Falle einer Abmahnung vorgebracht werden können und deren objektive Einordnung im Hinblick auf die tatsächliche Rechtsprechung

1.) Unzuständigkeit des Gerichts / fliegender Gerichtsstand

Immer wieder gerne angeführt wird die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts, da keiner der Beteiligten seinen Sitz oder Wohnort im Bezirk des angerufenen Gerichts hat.

Dieser Einwand wird in den Filesharing Fällen in der Praxis von nahezu jedem Gericht für unbeachtlich angesehen mit dem Hinweis auf die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes, welche deutschlandweit herangezogen werden.
Es gibt derzeit auf europäischer Ebene Überlegungen, diese Praxis per europarechtlicher Vorgaben einzudämmen. Erfahrungsgemäß kann dies jedoch Jahre dauern, bis es zur innerstaatlichen Umsetzung solcher Neuerungen kommt.
Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs werden die Gerichte wohl auch künftig ablehnen.
Sollte tatsächlich mal ein Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Wahl des Gerichts rechtsmissbräuchlich war, wird die abmahnende Seite dies hinnehmen und vor dem örtlich zuständigen Gericht klagen.

2.) Aktivlegitimation

Die Aktivlegitimation, also die Frage, ob das eingeklagte Recht dem Kläger zusteht, er Träger dieses Rechts ist und dass es sich gegen den Beklagten richtet wird in der Regel spätestens im Rahmen der Beweisaufnahme dargelegt.

In seltenen Fällen kann die Klägerseite diesen Nachweis nicht führen.
Erfahrungsgemäß betrifft dies Abmahnkanzleien und Rechteinhaber, die ohnehin eine gerichtliche Auseinandersetzung scheuen, wohlwissend welche Konsequenzen ein solches Verfahren sowohl in zivil- als auch in strafrechtlicher Hinsicht haben könnte.

3.) Sachvortrag des Beklagten

Dem Beklagtenvorbringen wird in der Praxis mit wenigen Ausnahmen meist kein Glauben geschenkt, wenn dieser nicht durch zweifelsfreie Beweise untermauert wird. Die Ausnahmen betreffen sehr spezielle Fälle. Insoweit sollten unrichtige Ausführungen unterbleiben, da dies als Prozessbetrug gewertet werden kann.

4.) Fehlerhafte Beweisermittlung

Ein Klassiker unter den Einwänden ist mittlerweile der Vortrag zur fehlerhaften Beweisermittlung.

In der Tat lassen sich hier Angriffspunkte finden, die im Ergebnis dazu führen, dass eine Fehlerhaftigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Dies erkannte das Landgericht Köln bereits im September letzten Jahres und wies auch aus Gründen der Abwägung einen Antrag auf Akteneinsicht zurück.
Das gleiche Gericht hat allerdings in der Zwischenzeit in einer Vielzahl von Fällen das genaue Gegenteil entschieden und den Anträgen stattgegeben.

Dies ist derzeit die gängige Gerichtspraxis in Deutschland.

Die finanziellen Risiken, die mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens verbunden wären, sind absehbar und sollten sorgfältigst abgewogen werden.

5.) Beweisverwertungsverbot


Die Ermittlung der Daten führt nach aktueller Rechtsprechung mangels Verstoßes zu keinem Beweisverwertungsverbot. Die von den Providern übermittelten Daten werden herrschend als Bestandsdaten angesehen, auch wenn dies juristisch nicht überzeugend zu begründen ist.

Somit verbleiben wenige mögliche Angriffspunkte zur erfolgreichen, individuellen Abwehr einer Abmahnung bzw. einer nachfolgenden Klage.

Diese Punkte sind nach unserem Dafürhalten allerdings nach derzeitiger Lage im Gegensatz zu den bereits angeführten streitentscheidend.

6.) Störerhaftung

Die Ausführungen zur Störerhaftung sind von Gericht zu Gericht höchst unterschiedlich. Aus diesem Grunde findet sich hier ein Hebel, an dem angesetzt werden kann. Allerdings sollten sich die Beklagten hier im Klaren sein, dass spätestens in der Beweisaufnahme von den meisten Gerichten eine hieb-und stichfeste Untermauerung des Vortrages gefordert wird.

7.) Schadensersatz

In vielen gerichtlichen Verfahren wird lediglich die Freiststellung der Rechteinhaber von den eigenen Anwaltskosten beantragt und kein Schadensersatz im Sinne eines entgangenen Gewinns oder im Sinne der Lizenzanalogie gefordert.

Dies hängt zum einen damit zusammen, dass dieser Anspruch nur dann begründet ist, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Zum anderen sollte der Schaden auch der Höhe nach beziffert werden. Ein solche Bezifferung erscheint den Rechteinhabern nicht möglich, da nicht nachgewiesen werden kann, ob ein Download gleichzusetzen ist mit einem Nichtverkauf des Werkes.
Dies kann wohl abgelehnt werden, da durch die Tauschbörsen lediglich ein künstlicher Konsum geschaffen wird, der sich nicht in die reale Verkaufswelt übertragen lässt.

8.) Erstattung der Anwaltskosten

Zuletzt lässt sich trefflich über die Erstattung der Anwaltskosten streiten, da es offensichtlich scheint, dass die Rechteinhaber die Abmahnkanzleien nicht auf Grundlage einer Gegenstandswertvereinbarung beauftragen. Dies allein schon deshalb, weil insbesondere die Rechteinhaber aus dem Porno-Segment dieses Finanzvolumen niemals aufbringen könnten. Mithin stellt sich die Frage, ob möglicherweise den Beteiligten gewerbsmäßiger Betrug in zehntausenden von Fällen vorgeworfen werden kann. Die Folgen wären für die Abmahner jedenfalls verheerend.

Fazit:

Es bleibt festzuhalten, dass eine Einzalfallprognose der Filesharing- Fälle unverzichtbarer ist als je zuvor, da immer mehr fragwürdige Empfehlungen von unterschiedlichsten Stellen abgegeben werden, die mangels fachlicher Ausbildung eine rechtliche Beratung nicht ansatzweise ersetzen können.
Letzten Endes kommt dies den betroffenen Laien teuer zu stehen, der solche Hilfe in Anspruch nimmt, in der Hoffnung, ein wenig Geld zu sparen.

Datum: 03.06.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
mehr über: Beweislast, Filesharing, Rechtsmissbrauch
 

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