Filesharing – LG Berlin verweist auf Afterlife-Entscheidung des BGH

Filesharing – LG Berlin verweist auf Afterlife-Entscheidung des BGH
09.04.2017454 Mal gelesen
Das LG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein wegen Filesharing abgemahnter Anschlussinhaber nicht seine Familienmitglieder ausspionieren muss. Dabei verweisen die Richter auf die durch unsere Kanzlei erstrittene Afterlife Entscheidung des BGH.

Ein Familienvater hatte eine Abmahnung wegen Filesharing von der I-ON New Media GmbH erhalten. Der Rechteinhaber verlangte von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Doch der Anschlussinhaber weigerte sich zu zahlen. Er berief sich darauf, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat.

Der abgemahnte Anschlussinhaber verteidigte sich damit, dass sowohl seine Frau als auch seine volljährige Tochter auf den Internetanschluss zugreifen konnte.

Nachdem das Amtsgericht (AG) Charlottenburg die Klage des Rechteinhabers abgewiesen hatte, gab dieser sich nicht damit zufrieden. Er legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Diese begründete er damit, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weitere Nachforschungen hätte anstellen müssen. Er hätte beispielsweise herausbekommen müssen, zu welchen Zeiten seine Frau Zugriff auf seinen Anschluss genommen hatte und auf welche Weise sie das Internet nutzt.

Damit überzeugte der Rechteinhaber allerdings nicht das Landgericht (LG) Berlin. Dieses riet der I-ON New Media GmbH mit Hinweisbeschluss v. 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 zur Rücknahme der Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussichten. Dabei beriefen sich die Richter auf die von unserer Kanzlei geführten Afterlife Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) v. 06.10.2016, Az. I ZR 154/15.

Filesharing: Nachforschungen müssen laut BGH zumutbar sein

Das höchste deutsche Zivilgericht hatte darin ausgeführt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses lediglich ausführen muss, welche weiteren Personen Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben. Bereits dann genügt er der sekundären Darlegungslast. Darüber hinaus braucht er keine weitergehenden Nachforschungen anzustellen. Von ihm darf insbesondere nicht verlangt werden, dass er seine Angehörigen bei der Nutzung des Anschlusses bespitzelt und dabei die Internetnutzung dokumentiert.

Daran ändert auch nichts, dass seine Frau vor Gericht ihre Täterschaft bestritten hatte und nicht feststand, ob die Tochter zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen ist.

Afterlife: BGH spricht Machtwort gegenüber der Musikindustrie

Diese Entscheidung des LG Berlin zeigt, dass die Afterlife Entscheidung des BGH (Urt. v. 06.10.2016, Az. I ZR 154/15) von erheblicher Bedeutung für viele Filesharing Fälle ist. Dies gilt besonders, wenn mehrere Familienmitglieder einen Anschluss gemeinsam nutzen.

Kein Anschlussinhaber braucht darüber Buch zu führen, wann seine Familienmitglieder den Anschluss genutzt haben. Schon gar nicht braucht er den Rechner seiner Angehörigen zu inspizieren, um ihn etwa nach Filesharing Software zu durchsuchen. Denn dies ist nicht mit dem Schutz von Ehe und Familie durch das Grundgesetz und der EU - Grundrechtecharta vereinbar.

Näheres zu dieser wegweisenden Entscheidung des BGH können Sie in unseren Beitrag nachlesen.

Verhör im Familienkreis kann fatale Folgen haben

Von eingehenden Befragungen seiner Angehörigen sollte der Anschlussinhaber unbedingt absehen.

Denn er muss den Täter ans Messer liefern, wenn er ihn ermittelt hat. Das gilt auch dann, wenn es sich dabei um nahe Angehörige handelt - wie etwa sein Kind oder seinen Ehegatten. Ansonsten muss der Anschlussinhaber damit rechnen, dass er selbst zur Haftung herangezogen wird. Dies hat der BGH mit Urt. v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16 entschieden.

Zum Hintergrund und zur Bedeutung der BGH Afterlife-Entscheidung empfehlen wir Ihnen unseren ausführlichen Beitrag. In diesem kommen wir auch auf die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Tauschbörsen Nutzung zu sprechen. Darin erläutern wir beispielsweise wie die Musikindustrie an die Daten des Abgemahnten gekommen ist, ob Eltern für ihre Kinder haften und wie die rechtliche Situation in Wohngemeinschaften aussieht.

Fazit

Aufgrund dieser Rechtslage sollten Sie sich bei einer Filesharing Abmahnung unbedingt beraten lassen. Häufig besteht bei der Nutzung eines Familienanschlusses die Möglichkeit, eine Haftung des Anschlussinhabers sowie der Angehörigen zu vermeiden.

Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Tauschbörsen-Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Abmahnkanzleien und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:

  • Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
  • Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
  • Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
  • Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern

Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Auch bei bereits eingegangen Mahnbescheiden können wir für Sie Widerspruch einlegen, sofern dies in der zwei Wochen Frist geschieht. In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

Unter der Rufnummer0221 / 9688 8161 65 (Beratung bundesweit)können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

Ähnliche Artikel:

Wichtige Links:

Homepage der Kanzlei: http://www.wbs-law.de/
YouTube-Kanal: http://www.wbs-law.tv
RSS-Feed: http://www.wbs-law.de/news/feed/
iPhone-App: http://www.pocket-anwalt.de
Android-App: http://wbs.is/pocket-anwalt 
Facebook: http://www.die-aufklaerer.de