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Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564 - VORIS 12000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 103; 2026 Nr. 28)

Inhaltsübersicht*§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Verfassungsschutzes1
Zuständigkeit2
Aufgaben3
Begriffsbestimmungen4
Trennungsgebot5
Zweiter Teil
Bestimmung zum Beobachtungsobjekt
Beobachtungsobjekt6
Verdachtsobjekt7
Verdachtsgewinnung8
Dritter Teil
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit9
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung10
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs11
Zweites Kapitel
Erhebung und sonstige Kenntnisnahme
Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung12
Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen13
Nachrichtendienstliche Mittel14
Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel15
Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen16
Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen17
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler18
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel19
Besondere Auskunftsverlangen20
Verfahrensvorschriften21
Mitteilung an betroffene Personen22
Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren23
Registereinsicht24
Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde25
Drittes Kapitel
Speicherung, Veränderung, Verwendung, Löschung
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten, Zweckbindung26
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken27
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten28
Viertes Kapitel
Auskunft
Auskunft an betroffene Personen29
Fünftes Kapitel
Übermittlung
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen30
Übermittlung zur Strafverfolgung31
Übermittlung zur Gefahrenabwehr32
Übermittlung zum vorbeugenden Rechtsgüterschutz32a
Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen32b
Übermittlung für Angebote zum Ausstieg32c
Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen32d
Übermittlung im Interesse der betroffenen Person32e
Allgemeine Übermittlungsverbote32f
Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Übermittlung32g
Pflichten der empfangenden Stelle32h
Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht33
Sechstes Kapitel
Unabhängige Datenschutzkontrolle, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Unabhängige Datenschutzkontrolle33a
Anwendbarkeit des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes33b
Vierter Teil
Parlamentarische Kontrolle
Parlamentarisches Kontrollgremium34
Zusammensetzung und Verfahrensweise des Parlamentarisches Kontrollgremiums35
Unterrichtungspflichten des Fachministeriums36
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht37
Beauftragung einer oder eines Sachverständigen38
Beauftragung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz39
Berichterstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber dem Landtag40
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten41
Übergangsvorschrift42
Übergangsvorschrift zur parlamentarischen Kontrolle43

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564)

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. 1.

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106),

  2. 2.

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

  3. 3.

    des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483)

bekannt gemacht.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.