§ 32a NVerfSchG - Übermittlung zum vorbeugenden Rechtsgüterschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
Die Verfassungsschutzbehörde darf die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln
- 1.
an Verbotsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes zur Durchführung von Verbotsverfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes,
- 2.
an den Bundestag, die Bundesregierung oder eine Landesregierung zur Vorbereitung eines Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
- 3.
an den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung oder eine Landesregierung zur Vorbereitung eines Antrags nach Artikel 21 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes und
- 4.
an inländische öffentliche Stellen, insbesondere zur Durchführung von Verwaltungsverfahren,
- a)
auf deren Ersuchen, wenn dieses Ersuchen auf einer gesetzlichen Regelung beruht, oder
- b)
wenn die Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung gesetzlich verpflichtet oder berechtigt ist,
soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zum Schutz der in § 32 Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist.