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§ 30 NVerfSchG - Übermittlung an inländische öffentliche Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 unterliegen, erhoben hat. 2Die Übermittlung dieser Daten an inländische öffentliche Stellen ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 bis 32a zulässig.