§ 36 NVerfSchG - Unterrichtungspflichten des Fachministeriums
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) 1Das Fachministerium ist verpflichtet, das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. 2Es unterrichtet insbesondere über
- 1.
die Bestimmung eines Beobachtungsobjekts und die Verlängerung der Bestimmung (§ 6 Abs. 2),
- 2.
die Beendigung der Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungsobjekts (§ 6 Abs. 2 und 3),
- 3.
die Bestimmung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts von erheblicher Bedeutung sowie die Verlängerung der Bestimmung (§ 6 Abs. 6 Satz 3, § 7 Abs. 2 Satz 5),
- 4.
den beabsichtigten Erlass oder die beabsichtigte Änderung einer Dienstvorschrift für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 21 Abs. 6) und
- 5.
(2) Das Fachministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium in Abständen von längstens sechs Monaten über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 unterliegen.
(3) 1Das Fachministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die besonderen Auskunftsverlangen nach § 20; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. 2Satz 1 gilt nicht für Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und zu Kontostammdaten nach § 20 Abs. 4.
(4) Das Fachministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über besondere Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1; dabei ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.