§ 32b NVerfSchG - Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
1Die Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, dass dies im Einzelfall zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für eines der in § 32 Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. 2Die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall der Vertreterin oder des Vertreters. 3Für Handlungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ist die Zustimmung nach Satz 2 entbehrlich. 4Die empfangende Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde über Handlungen nach Satz 3 und deren Anlass unverzüglich nachträglich zu unterrichten. 5Die Verfassungsschutzbehörde hat der betroffenen Person eine Übermittlung nach Satz 1 mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 1 durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.