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§ 34 NVerfSchG - Parlamentarisches Kontrollgremium

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse das vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzende Parlamentarische Kontrollgremium aus.