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§ 32g NVerfSchG - Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Übermittlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Jede Übermittlung der in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren. 2Bei der Dokumentation ist die zugrunde gelegte Rechtsvorschrift und der Zeitpunkt der Übermittlung anzugeben. 3Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Sie dürfen nicht gelöscht werden, solange sie für diese Kontrolle erforderlich sind.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen auch diese übermittelt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person offensichtlich überwiegen; die Verarbeitung dieser Daten ist nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 einzuschränken.

(3) 1Sind die personenbezogenen Daten nach § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 4 gekennzeichnet, so hat die Verfassungsschutzbehörde die Kennzeichnung bei der Übermittlung aufrechtzuerhalten. 2Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, kann mit Zustimmung der G 10-Kommission anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Aufrechterhaltung der Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung der Art und Weise der Datenerhebung nicht zu gefährden. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. 4In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. 5Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so ist die Kennzeichnung unverzüglich durch die empfangende Stelle nachzuholen; darauf ist sie von der Verfassungsschutzbehörde hinzuweisen. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Übermittlungen gemäß § 32a Nr. 4.

(4) Über die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, entscheidet in den Fällen der §§ 31 bis 32a sowie § 32d eine besonders bestellte Beschäftigte oder ein besonders bestellter Beschäftigter, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat.

(5) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Stelle unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist.