§ 14 NVerfSchG - Nachrichtendienstliche Mittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erhebung personenbezogener Daten nur folgende nachrichtendienstliche Mittel einsetzen:
- 1.
verdeckte Ermittlungen bei betroffenen Personen und Dritten unter den Voraussetzungen des § 15;
- 2.
verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 15;
- 2a.
verdecktes Mithören und Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen von einer bestimmten Person zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen nicht bestimmten oder beschränkten Personenkreis gerichteten (öffentlich gesprochenen) Wortes unter Einsatz technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 15;
- 3.
Teilnahme an einer Kommunikationsbeziehung im Internet unter einer Legende (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen Person oder der oder des Dritten, um ansonsten nicht zugängliche personenbezogene Daten zu erhalten, unter den Voraussetzungen des § 15;
- 4.
planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung (Observation), auch unter Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel, soweit dieser Einsatz allein der Bestimmung des jeweiligen Aufenthaltsortes der beobachteten Person dient, unter den Voraussetzungen des § 15;
- 5.
außerhalb von Wohnungen verdeckt angefertigte
- a)
einzelne fotografische Bildaufzeichnungen sowie
- b)
sonstige Bildaufzeichnungen, die ausschließlich zur nachträglichen Identifizierung von Personen bestimmt sind,
unter den Voraussetzungen des § 15;
- 6.
Inanspruchnahme von
- a)
Personen, deren planmäßig angelegte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen),
- b)
Personen, die in Einzelfällen Hinweise geben und deren Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (sonstige geheime Informantinnen und Informanten), sowie
- c)
Personen mit einer bereits bestehenden Verbindung zu einem Nachrichtendienst einer fremden Macht, die zum Zweck der Spionageabwehr überworben worden sind (überworbene Agentinnen und Agenten),
- 7.
Observation, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 48 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt wird (längerfristige Observation) oder bei der besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zu einem anderen als dem in Nummer 4 genannten Zweck eingesetzt werden, unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 17;
- 8.
- 9.
- 10.
- 11.
- 12.
- 13.
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des § 11.
2Die durch den Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Die nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b angefertigten Bildaufzeichnungen dürfen ausschließlich zur nachträglichen Auswahl von Einzelbildern gespeichert, verändert und verwendet werden; anschließend sind sie unverzüglich zu löschen. 4Die in Satz 1 Nrn. 5 und 8 genannten Mittel dürfen nicht gegen Versammlungen im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) eingesetzt werden.
(2) 1Soweit es für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde
- 1.
fingierte biografische, berufliche oder gewerbliche Angaben (Legende) mit Ausnahme solcher beruflichen Angaben verwenden, die sich auf Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO oder Berufshelferinnen oder Berufshelfer nach § 53a StPO beziehen, und
- 2.
Tarnpapiere und Tarnkennzeichen beschaffen, herstellen und verwenden.
2Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen beschafft, hergestellt und verwendet werden. 3Die Behörden des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe bei der Beschaffung und Herstellung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen zu leisten.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen, die ihr logistische oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen oder Informanten oder überworbene Agentinnen oder Agenten zu sein (Gewährspersonen), in Anspruch nehmen, soweit dies erforderlich ist für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen oder für die Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Hilfsmitteln nach Absatz 2.