§ 32f NVerfSchG - Allgemeine Übermittlungsverbote
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf nur solche personenbezogenen Daten übermitteln, die ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
(2) Die Übermittlung ist unzulässig, wenn dadurch Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gefährdet würden und diese Sicherheitsinteressen das Interesse der empfangenden Stelle an der Datenübermittlung überwiegen.