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§ 32f NVerfSchG - Allgemeine Übermittlungsverbote

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf nur solche personenbezogenen Daten übermitteln, die ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

(2) Die Übermittlung ist unzulässig, wenn dadurch Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gefährdet würden und diese Sicherheitsinteressen das Interesse der empfangenden Stelle an der Datenübermittlung überwiegen.