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§ 43 NVerfSchG - Übergangsvorschrift zur parlamentarischen Kontrolle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

Bis zur erstmaligen Einsetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums übt der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes seine Tätigkeit auf Grundlage der am 19. Dezember 2025 geltenden Vorschriften weiterhin aus.