§ 42 NVerfSchG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
Für Vertrauenspersonen, die am 19. Dezember 2025 bereits in Anspruch genommen werden, finden § 16 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 bis 3 erst ab dem Zeitpunkt einer Verlängerung der Inanspruchnahme Anwendung.