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§ 42 NVerfSchG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

Für Vertrauenspersonen, die am 19. Dezember 2025 bereits in Anspruch genommen werden, finden § 16 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 bis 3 erst ab dem Zeitpunkt einer Verlängerung der Inanspruchnahme Anwendung.