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§ 32c NVerfSchG - Übermittlung für Angebote zum Ausstieg

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Polizeibehörden des Landes, sonstige inländische öffentliche Stellen und in der Präventionsarbeit bewährte nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit die empfangende Stelle die Daten für Angebote zum Ausstieg aus Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 benötigt. 2Satz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, welche der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.