§ 32c NVerfSchG - Übermittlung für Angebote zum Ausstieg
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Polizeibehörden des Landes, sonstige inländische öffentliche Stellen und in der Präventionsarbeit bewährte nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit die empfangende Stelle die Daten für Angebote zum Ausstieg aus Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 benötigt. 2Satz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, welche der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.