Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1976, Az.: BVerwG IV C 49.74
Antrag auf Ergänzung eines nach § 17 FStrG ergangenen Planfeststellungsbeschlusses; Erstrecken des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes auf fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse; Bestimmung der situationsabhängigen Schutzwürdigkeit einer von einer Straße durch Verkehrsgeräusche betroffenen Umgebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 49.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 15984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ö VG Köln 03.09.1971 - 4 K 1262/71
- VG Köln - 03.09.1971 - AZ: 4 K 1262/71
- ö VG Köln 03.09.1971 - 4 K 1378/71
- VG Köln - 03.09.1971 - AZ: 4 K 1378/71
- ö VG Köln 03.09.1971 - 4 K 1379/71
- VG Köln - 03.09.1971 - AZ: 4 K 1379/71
- ö VG Köln 03.09.1971 - 4 K 1380/71
- VG Köln - 03.09.1971 - AZ: 4 K 1380/71
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.02.1974 - AZ: IX A 1146/71
- OVG Münster 20.02.1974 - IX A 1147/71
- OVG Münster 20.02.1974 - IX A 1148/71
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.02.1974 - AZ: IX A 1149/71
- nachfolgend
- BVerwG - 21.05.1976 - AZ: BVerwG 4 C 50/74
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 4 FStrG 1961
- § 17 Abs. 6 FStrG 1974
- § 67 BImSchG
Fundstellen
- BayVBl 1976, 663
- DVBl 1976, 788 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1976, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1765 (amtl. Leitsatz)
- VRS 52, 229
- VerwRspr 28, 480 - 481
Amtlicher Leitsatz
Die (prognostische) Ermittlung der von einer noch nicht (endgültig) ausgeführten Straße zu erwartenden Verkehrsgeräusche muß von dem Straßenbauvorhaben in seiner nach dem Planfeststellungsbeschluß festgelegten Gestalt und seiner in der Planfeststellung vorausgesetzten Verkehrsfunktion ausgehen (im Anschluß an BVerwG IV C 80.74).
Amtlicher Leitsatz
Die (prognostische) Ermittlung der von einer noch nicht (endgültig) ausgeführten Straße zu erwartenden Verkehrsgeräusche muß von dem Straßenbauvorhaben in seiner nach dem Planfeststellungsbeschluß festgelegten Gestalt und seiner in der Planfeststellung vorausgesetzten Verkehrsfunktion ausgehen (im Anschluß an BVerwG IV C 80.74).
Amtlicher Leitsatz
Die (prognostische) Ermittlung der von einer noch nicht (endgültig) ausgeführten Straße zu erwartenden Verkehrsgeräusche muß von dem Straßenbauvorhaben in seiner nach dem Planfeststellungsbeschluß festgelegten Gestalt und seiner in der Planfeststellung vorausgesetzten Verkehrsfunktion ausgehen (im Anschluß an BVerwG IV C 80.74).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher
und Dr. Schlichter
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1974 werden aufgehoben.
Die Sachen werden zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 21.05.1976 - AZ: IV C 50.74
BVerwG - 21.05.1976 - AZ: IV C 51.74
BVerwG - 21.05.1976 - AZ: IV C 52.74
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Ergänzung eines nach§ 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG - ergangenen Planfeststellungsbeschlusses. Sie wollen erreichen, daß der Beigeladenen als Trägerin der Straßenbaulast die Auflage gemacht wird, zum Schütze ihrer Grundstücke Lärmschutzanlagen zu errichten.
Durch Beschluß vom 30. Juni 1970 stellte der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen den Plan für den Neubau von Teilstrecken der Bundesstraßen 56 (neu) und 42 (neu) in der Stadt Bonn - sogenannte Südtangente Bonn - fest. Die Kläger, deren Grundstücke an der A. Straße nach den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans in einem reinen Wohngebiet liegen, hatten im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erhoben, mit denen sie sowohl eine Verschiebung der geplanten Trasse als auch die Errichtung von Lärmschutzanlagen verlangt hatten. Dazu wird in dem Planfeststellungsbeschluß ausgeführt:
Der Forderung nach zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen könne nicht nachgekommen werden. Der nach Abrücken der Trasse von den betroffenen Grundstücken noch verbleibende Verkehrslärm müsse als innerhalb des Stadtgebiets ortsüblich und unvermeidbar im Sinne von § 906 BGB und damit als zumutbar hingenommen werden. Etwa notwendige Maßnahmen, die zur Verminderung der Immissionen an den Wohngrundstücken selbst vorgenommen würden, könnten, sofern die rechtlichen Voraussetzungen gegeben seien, im Entschädigungsverfahren außerhalb des Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden.
Mit ihren daraufhin je getrennt erhobenen Klagen haben die Kläger - zuletzt - beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses der Beigeladenen aufzugeben, entlang der Trasse/der Südtangente Lärmschutzmaßnahmen zu errichten, welche die Lärmimmissionen auf ihre Grundstücke auf die für reines Wohngebiet geltenden Meßzahlen begrenzen. Zur Begründung haben sie im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:
Die Südtangente werde eine der meist befahrenen Straßen Bonns werden. Von ihr seien Verkehrsgeräusche zu erwarten, die in ihrem Durchschnittswert zwischen 70 und 85 dB (A) liegen würden. Der auf ihre Grundstücke einwirkende Geräuschpegel werde dabei zwischen 54 und 64 dB (A) am Tage und zwischen 45 und 64 dB (A) in der Nacht betragen. Das seien Werte, die weit über der für Wohngebiete zumutbaren Grenze lägen. Ohne die von ihnen geforderten Lärmschutzmaßnahmen bedeute die Südtangente eine Gesundheitsgefahr für sie und alle Anlieger in vergleichbarer Lage. Angesichts dieser Gesundheitsgefahren berufe sich der Beklagte zu Unrecht und unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot auf den von ihm mit rund 250.000 DM angegebenen Mehraufwand für Lärmschutzeinrichtungen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hat dazu in beiden Rechtszügen ausgeführt:
Die in Gewerbesachen für reine Wohngebiete beachtlichen Lärmpegelrichtwerte könnten für die Festsetzung von Auflagen im Planfeststellungsverfahren nicht in Betracht kommen. Entscheidend sei die Frage, inwieweit eine Lärmeinwirkung eine objektiv unzumutbare Beeinträchtigung des von der Straßenbaumaßnahme Betroffenen darstelle. Dabei komme es auf den Innengeräuschpegel an. Die Berechnung des zukünftigen Lärmpegels für die Grundstücke der Kläger ergebe einen Tagesgeräuschpegel von etwa 63 dB (A) und einen Nachtpegel von etwa 53 dB (A). Diese Werte lägen im Bereich der noch zumutbaren Lärmbelästigung, so daß die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen nach § 17 Abs. 4 FStrG nicht notwendig sei. Es könne nicht darauf ankommen, daß die Grundstücke der Kläger in einem reinen Wohngebiet lägen. Die künftige Autobahn sei nicht Bestandteil dieses Gebiets, sondern führe bauplanungsrechtlich im Außenbereich daran vorbei. Zum anderen müsse die zumutbare Belastung an durchschnittlich lärmempfindlichen Betroffenen und deren möglicher Gesundheitsbeeinträchtigung gemessen werden. Dies lasse sich nicht unterschiedlich nach den verschiedenen dem Wohnen dienenden Gebieten beurteilen.
Die Beigeladene hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen eigenen Antrag gestellt und im Berufungsverfahren um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Voraussetzung für die von den Klägern geforderten Lärmschutzanlagen sei es, daß sie im Hinblick auf die von der Neubaustrecke ausgehenden Gefährdungen im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG unbedingt notwendig sowie technisch und wirtschaftlich vertretbar seien und im richtigen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck und Erfolg stünden. Ein hinreichend sicherer Beurteilungsrahmen mit festen Grenzwerten des zumutbaren Straßenverkehrslärms sei von der medizinischen Wissenschaft bisher noch nicht erarbeitet worden. Auch die in Verwaltungsvorschriften, beispielsweise in den Technischen Anleitungen zum Schutz gegen Lärm (TALärm) sowie gegen Baulärm, angegebenen Immission richtwerte beinhalteten keine medizinisch-wissenschaftlich begründeten Grenzwerte. Solche Grenzwerte brauche auch das Berufungsgericht nicht abschließend festzulegen; denn die tatsächlich gemessenen und errechneten Beurteilungspegelüberschritten hier jedenfalls die noch als zulässig anzusehenden Grenzwerte nicht. Nach den vom Technischen Überwachungsverein Köln in und vor den Häusern A. Straße Nr. 36 und 28 eingeholten Meßergebnissen und Prognoseberechnungen sei festzustellen, daß die in den Wohn- und Schlafräumen vorgenommenen Messungen bei geschlossenen Fenstern einen äquivalenten Dauerschallpegel von höchstens 34 dB (A) in der Nacht und höchstens 39 dB (A) am Tage sowie außen auf der Terrasse und den Balkonen einen regelmäßig um 20 dB (A), ausnahmesweise um 22 dB (A) höheren Außengeräuschpegel ergeben hätten. Aus den ermittelten Geräuschquellen und Fahrzeugdichten lasse sich ablesen, daß während der Nacht sowohl die von sämtlichen Fahrbahnen im Kreuzungsbereich als auch die vom Verkehr auf der Bundesstraße 56 (neu) auf die Wohnhäuser Nr. 36 und 28 ausgehenden Lärmwirkungen erheblich unter dem Umgebungspegel blieben und ihn in den Spitzenverkehrszeiten überstiegen. Selbst wenn sich die durchschnittliche Verkehrsmenge nach endgültiger Anbindung der Südbrücke nach beiden Seiten bis zum Prognosejahr 1990 verdoppeln sollte und dadurch der äquivalente Dauerschallpegel sich um weitere 3 dB (A) erhöhen würde, blieben diese Werte noch innerhalb des zulässigen Rahmens. Ein Anspruch aus§ 17 Abs. 4 FStrG sei daher schon wegen des Fehlens eines Nachteils oder einer erheblichen Belästigung nicht gegeben. Dazu komme noch, daß die geforderte Lärmschutzanlage auch wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Sie sei zwar technisch durchführbar. Der bezweckte Erfolg stehe aber nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dafür nötigen Aufwand. An der Beachtung dieser Zweck-Mittel-Relation bestehe einöffentliches Interesse.
Gegen diese Urteile wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie verfolgen ihren Klagantrag weiter und rügen die Verletzung des formellen und materiellen Bundesrechts.
Der Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend und vertieft seinen bisherigen Vortrag.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
Durch Beschluß vom 28. Juni 1974 hat der Senat die bis dahin einzeln durchgeführten Verfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die angefochtenen Urteile verstoßen im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO gegen Bundesrecht. Eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz ist bei dem derzeit erreichten Verfahrensstand nicht möglich.
Mit Recht hat allerdings das Berufungsgericht das Begehren der Kläger am Maßstab des § 17 Abs. 4 FStrG in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) geprüft. Unter der Geltung dieser Fassung ist der zur Rede stehende Planfeststellungsbeschluß erlassen worden; diese Fassung ist auch seiner verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ungeachtet des Umstandes, daß - zum einen - inzwischen dasBundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - mit planungsrechtlich einschlägigen Vorschriften sowie das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 2413) in Kraft getreten sind und daß - zum anderen - die Kläger ihr Begehren mit der Verpflichtungsklage im Sinne der §§ 42 und 113 Abs. 4 VwGO verfolgen. Der gegenteiligen Rechtsansicht der Kläger ist nicht beizupflichten.
In seinem Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 = DVBl. 1975, 713) hat der Senat entschieden, daß das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der vor ihrem Inkrafttreten erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse nicht anwendbar seien. Diese Entscheidung ist zwar in einem Anfechtungsstreit gegen den Planfeststellungsbeschluß ergangen, sie ist aber sowohl in ihrem grundsätzlichen Ausgangspunkt als auch in ihrem Ergebnis auf Verpflichtungsklagen der vorliegenden Art übertragbar:
Für Anfechtungsklagen wie für Verpflichtungsklagen ergibt sich aus dem Prozeßrecht, daß ein Kläger mit seinem Aufhebungsbegehren bzw. mit seinem Verpflichtungsbegehren nur dann durchdringen kann, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung bzw. auf die mit der Verpflichtungsklage verfolgte Leistung hat. Nach dem materiellen Recht beantwortet sich dagegen die Frage, ob ein solcher Anspruch (noch) besteht, d.h. für den Fall der Anfechtungsklage, ob der angefochtene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt, und für den Fall der Verpflichtungsklage, ob das Leistungsbegehren im materiellen Recht sachlich begründet ist. Dafür ist zunächst von derjenigen Rechtslage auszugehen, die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung für sich Geltung beanspruchte und deshalb von der Verwaltungsbehörde anzuwenden war. Treten jedoch nachträglichÄnderungen des materiellen Rechts ein, so ist im Anfechtungsstreit des weiteren zu prüfen, ob das neue Recht seine - gewissermaßen rückwirkende und darin ausnahmesweise - Berücksichtigung bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch der nach früherem Recht erlassenen Verwaltungsakte vorschreibt; im Streit um ein mit der Verpflichtungsklage geltend gemachtes Leistungsbegehren ist - tendenziell in umgekehrter Richtung - zu prüfen, ob (nunmehr) das neue Recht den erhobenen Anspruch begründet oder, wenn dies zu verneinen ist, doch die durch das alte Recht etwa begründeten Ansprüche unberührt läßt (vgl. für die Anfechtungsklage Urteil vom 14. Februar 1975 in Buchholz a.a.O. S. 3 f. = DVBl. 1975 S. 714; für die. Verpflichtungsklage Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 15 S. 9 f.; Beschluß vom 4. Juni 1975 - BVerwG IV B 41.75 -).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der erkennende Senat im Urteil vom 14. Februar 1975 näher dargelegt, daß sich dasBundes-Immissionsschutzgesetz und das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz weder zufolge ihrer ausdrücklichenÜbergangsregelungen noch nach ihrem anderweit zu ermittelnden Geltungswillen auf die nach altem Recht in der Verwaltungsebene abschließend erlassenen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse erstrecken, bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit solcher Planfeststellungsbeschlüsse im Anfechtungsstreit also außer Betracht zu bleiben haben. Für die hier gegebene Verpflichtungsklage auf Anordnung von Schutzmaßnahmen nach§ 17 Abs. 4 FStrG gilt indessen im Ergebnis nichts anderes. Die Überleitungsvorschriften des § 67 BImSchG und des Art. 2 des Zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes enthalten auch insoweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Sie schließen daher zwar vom Wortlaut her nicht aus, das neue Recht auf die bei seinem Inkrafttreten noch nicht unanfechtbar abgelehnten Leistungsbegehren nach§ 17 Abs. 4 FStrG in der Weise für anwendbar zu halten, wie dies nach der Rechtsprechung des Senats etwa für die Verfahren auf Bewilligung einer Ausnahme vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 und 8 FStrG anzunehmen ist (vgl. z.B. Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - a.a.O.). Eine solche Folgerung wird aber durch die Wechselbezüglichkeit zwischen der fernstraßenrechtlichen Planung im engeren Sinne und den sie sowohl ergänzenden als auch von ihr abhängigen Anordnungen nach § 17 Abs. 4 FStrG ausgeschlossen. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer notwendigen Schutzauflage gehört zu den Elementen, die die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung auch insgesamt bestimmen können. Deshalb müssen die hier zur Rede stehenden gesetzlichen Neuregelungen nach ihrem Sinn dahin ausgelegt werden, daß sie für die nach altem Recht abgeschlossenen und im Sinne seiner materiellen Anforderungen "abgewogenen" Planungen keinen Anspruch auf Schutzanlagen nach Maßgabe der erst später geänderten Vorschriften begründen (vgl. in diesem Sinne für das Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 [BGBl. I S. 306] auch Urteil vom 13. Juli 1973 - BVerwG VII C 6.72 - in BVerwGE 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73] [8 ff.]). Daraus ergibt sich freilich auch, daß die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes die nach bisherigem Recht begründeten Ansprüche nicht beseitigt, sondern nach Maßgabe seiner Voraussetzungen unberührt gelassen haben.
Nach dem danach hier maßgebenden § 17 Abs. 4 FStrG 1961 sind im "Planfeststellungsbeschluß ... dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind". Im vorliegenden Rechtsstreit wird nicht um Schutzanlagen "für das öffentliche Wohl", sondern allein um Anlagen zugunsten (privater) benachbarter Grundstücke gemäß der 2. Alternative gestritten. Dazu hat der Senat in seinem ebenfalls am heutigen Tage ergangenen Urteil BVerwG IV C 80.74 für einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vergleichbaren Rechtsstreit folgendes dargelegt:
"Zum Standort des § 17 Abs. 4 FStrG innerhalb des Planungsvorganges und bei der Planprüfung hat der erkennende Senat in dem mehrfach erwähnten Urteil BVerwG IV C 21.74 vom 14. Februar 1975 (Buchholz a.a.O. S. 14 f. = DVBl. 1975 S. 718) ausgeführt, daß die Vorschrift eine spezifische Ausprägung des fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebotes ist. Ihr Gewicht wird sichtbar auf dem Hintergrund der Erkenntnis, daß die fernstraßenrechtliche Planung nur zulässig ist, wenn sie im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG Aufgaben 'zum Wohle der Allgemeinheit' erfüllt. Eine derartige Planung vermag demgemäß zurÜberwindung entgegenstehender privater Belange immer gewichtigeöffentliche Interessen für das Planvorhaben in die Abwägung einzubringen. Dem darin vorgeprägten Interessenkonflikt trägt ausgleichend § 17 Abs. 4 FStrG Rechnung. Seine Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang demnach darin, daß er für Einwirkungen der festgestellten Planung auf von ihr nicht im Sinne des § 19 FStrG in Anspruch genommene benachbarte Grundstückeäußerste, mit einer 'gerechten Abwägung' nicht mehrüberwindbare Grenzen setzt: Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich in ihrer Auswirkung auf Nachbargrundstücke als Gefahren oder Nachteile (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange zurückstellenden Abwägung zu Lasten des Grundstückseigentümers gelöst werden und damit in Wahrheit zu dessen Lasten unbewältigt bleiben; § 17 Abs. 4 FStrG fordert unter solchen Umständen vielmehr zwingend einen physischrealen Ausgleich durch die Anordnung von Schutzanlagen zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast. An dieser Funktion des § 17 Abs. 4 FStrG hat sich - wie unterstrichen werden mag - mit seiner Neufassung nichts geändert. Die neu eingefügte Vorschrift des Satzes 2 gibt für die nach Inkrafttreten des Zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes erlassenen Planfeststellungen allerdings die weitere Möglichkeit, unter den in ihr genannten Voraussetzungen von derartigen Auflagen abzusehen, räumt darin aber dem durch die Einwirkung Betroffenen einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld ein. Für die hier noch geltende bisherige Rechtslage bleibt es dagegen dabei, daß die Betroffenen einen Anspruch auf Schutzanlagen haben, wenn diese 'zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind.'
Nach Maßgabe dieser Tatbestandsmerkmale geht es - wie vorweg klarzustellen ist - im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die 'Gefahren' des Planvorhabens, nämlich nicht um nur die (mehr oder weniger wahrscheinliche) Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung der Straße auf die Grundstücke der Kläger. Zur Rede stehen vielmehr - zum einen - die tatsächlich vorhandenen Einwirkungen und - zum anderen - die Frage, ob diese Einwirkungen nach Art und Umfang rechtlich als 'Nachteile' zu qualifizieren sind. In diesem Rahmen schränkt sich angesichts der von den Klägern allein begehrten Lärm Schutzmaßnahmen die Frage noch enger auf die Bewertung von Einschränkungen gerade durch Verkehrsgeräusche ein.
Davon, daß Lärmeinwirkungen durch Verkehrsgeräusche für benachbarte Grundstücke 'Nachteile' im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG 1961 sein können, ist der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer ausgegangen (vgl. auch insoweit Urteil vom 14. Februar 1975, Buchholz a.a.O. S. 15 f. = DVBl. 1975 S. 718/719). Der Begriff der 'Nachteile' ist nach dem zuvor dargelegten Schutzzweck des § 17 Abs. 4 FStrG in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Er entspricht dem in anderen planfeststellungsrechtlichen Regelungen vielfach enthaltenen Merkmal der 'nachteiligen Wirkungen auf Rechte anderer' (vgl. - neuestens - § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 [BGBl. I S. 1253]; ebenso schon § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 [BGBl. I S. 1110] und § 19 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 [BGBl. II S. 173]). Diese nachteiligen Wirkungen müssen im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 FStrG, um einen Anspruch auf Schutzanlagen zu begründen, adäquat-ursächlich auf die Straße und den auf ihr stattfindenden Verkehr zurückgehen (vgl. Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE 41, 178 [BVerwG 17.11.1972 - IV C 21/68]), und sie müssen im Sinne der soeben angeführten (anderen) planfeststellungsrechtlichen Regelungen 'Rechte anderer' betreffen. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 FStrG ist sein Schutzgegenstand zwar die 'Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke'. Damit ist aber ersichtlich nicht der sich in der Benutzung ausdrückende tatsächliche Zustand gemeint, sondern der Schutz des die Benutzung vermittelnden Eigentums im Sinne des Art. 14 GG sowie der Schutz der anderen Rechtsgüter, die bei der Benutzung der Grundstücke durch schädliche Einwirkungen der Straße nachteilig betroffen werden können, so der höchstpersönlichen Rechtsgüter im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG wie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und persönliche Bewegungsfreiheit.
Freilich ist bei alledem vorausgesetzt, daß nicht schon jedwede nachteilige Wirkung auf die geschützten Rechtsgüter die in§ 17 Abs. 4 FStrG vorgesehenen Rechtsfolgen auslöst. Das ergibt sich aus der Ausgleichsfunktion dieser Vorschrift, die es für eine den heutigen Lebensverhältnissen in einem dicht besiedelten Land entspringende Interessenkollision 'mit der Frage zu tun (hat), ob und unter welchen Voraussetzungen Schädigungen, die von der Straße auf ihre Umgebung ausgehen können ..., dem Träger der Straßenbaulast mit der Folge zuzurechnen sind, daß er zu ihrer Abwendung oder doch zu ihrer Verminderung verpflichtet werden kann' (so Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - a.a.O. S. 186). Unter diesem Ansatz müssen für eine derartige 'Zurechnung' solche nachteiligen Einwirkungen außer Betracht bleiben, die - etwa im Sinne des § 906 BGB - über eine nur 'unwesentliche' Beeinträchtigung nicht hinausgehen oder die - im Sinne nunmehr des § 1 BImSchG und des ihm darin sprachlich folgenden § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG 1974 - den Grad des 'Erheblichen' nicht erreichen.
Für das in diesem Sinne 'Erhebliche' enthält das Gesetz freilich weder in seiner alten noch in seiner neuen Fassung einen allgemeingültigen konkreten Maßstab. Er folgt jedoch, worauf der erkennende Senat in seinem insoweit § 5 Nr. 1 BImSchG betreffenden Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - (DVBl. 1976 S. 214) unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum gewerberechtlichen Immissionsschutz hingewiesen hat, aus der Beziehung, die zwischen der Erheblichkeit einer nachteiligen Wirkung und ihrer Zumutbarkeit herzustellen ist. Daran ist anzuknüpfen. Dabei mag - um Mißverständnissen vorzubeugen - betont werden, daß hier der Begriff des 'Zumutbaren' nicht etwa die Schwelle bezeichnet, jenseits deren sich nach der Rechtsprechung des Senats ein Eingriff in das Eigentum als 'schwer und unerträglich' und deshalb in einem enteignungsrechtlichen Sinn als 'unzumutbar' erweist (vgl. dazu im Anschluß an das Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [BVerwG 13.06.1969 - IV C 234/65] [178 f.] zum Beispiel Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in BVerwGE 44, 244 [BVerwG 14.12.1973 - IV C 71/71] sowie Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - in Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148). Der hier zur Rede stehende Begriff der 'Unzumutbarkeit' kennzeichnet vielmehr noch im Vorfeld dessen, was der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfachgesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung der Straße auf seine Rechte - auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges Straßenverkehrsnetz für die Allgemeinheit wie für den einzelnen hat - billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (vgl. in diesem differenzierenden Sinn im Zusammenhang mit dem bebauungsrechtlichen Abwägungsgebot Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] [154]).
Die in dieser Weise durch die Zumutbarkeit bestimmte Erheblichkeit nachteiliger Wirkungen der Straße entzieht sich eben darum einer undifferenzierten, für alle Fälle einheitlichen Festlegung. Das Maß des jeweils (noch) Zumutbaren ergibt sich vielmehr aus dem Verhältnis des Straßenbauvorhabens zu der jeweils von ihm betroffenen Umgebung. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen der Straße zugemutet werden darf, bestimmt sich nach ihrer aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Eine derart auf die konkrete Situation der Umgebung abstellende Beurteilung entspricht dabei den Grundsätzen, wie sie für das Bebauungs- und Planungsrecht ganz allgemein aus dem verfassungsrechtlich verankerten 'Gebot der Rücksichtnahme' beim Aufeinandertreffen verschiedener Vorhaben oder beim Nebeneinder verschiedener Gebietsarten und verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines einheitlichen Gebiets hergeleitet worden sind (vgl. z.B. Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - a.a.O. S. 150 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Weyreuther in BauR 1975 S. 1 ff.). Diesen Grundsätzen trägt übrigens das Immissionsschutzrecht in anderen Regelungsbereichen auch ausdrücklich Rechnung, wie sich beispielsweise an den von § 66 Abs. 2 BImSchG einstweilen aufrechterhaltenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen (Gewerbe-)Lärm vom 16. Juli 1968 (BAnz. Nr. 137/1968) - TALärm - sowie zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (BAnz. Nr. 160/1970) - VVBaulärm - verdeutlichen läßt. Beide Verwaltungsvorschriften gehen für ihren Anwendungsbereich von einer nach der Gebietsart gestuften Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen aus. Sie stehen damit in prinzipieller Übereinstimmung gerade auch mit dem erwähnten zu§ 5 Nr. 1 BImSchG ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 -. Für die Regelung des§ 17 Abs. 4 FStrG kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Das nimmt zu Recht auch der Oberbundesanwalt an.
Die nähere Bestimmung einer in diesem Sinn auf die Umgebung bezogenen Zumutbarkeit von Verkehrslärm muß im Ausgangspunkt jeweils an die bebauungsrechtlich geprägte Situation der Umgebung anknüpfen. Dabei liegt es auf der Hand, daß die Zumutbarkeit von Verkehrslärm beim Zusammentreffen der Straße etwa mit einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet im Sinne der §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO - grundsätzlich anders zu beurteilen ist als beim Nebeneinander von Straße und Industrie- oder Gewerbegebieten im Sinne der§§ 8 und 9 BauNVO. Was einem seinerseits geräuschemittierenden Industrie- oder Gewerbegebiet, in denenüberdies nur ausnahmsweise und sodann auch nur betriebsbezogen gewohnt werden soll (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), an Verkehrsgeräuschen noch zugemutet werden darf, wird in der Regel für ein vornehmlich oder gar ausschließlich dem Wohnen dienendes Gebiet eben dieser seiner anderen Funktion und damit höheren Schutzwürdigkeit wegen unerträglich sein. Die unter solchen bebauungsrechtlichen Gesichtspunkten notwendigerweise typisierende Qualifizierung der von einer Straße nachteilig betroffenen Umgebung ist freilich nicht schon für sich allein ein hinreichend genauer Maßstab für deren Schutzwürdigkeit im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG.
Darauf hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - zwar in einem anderen Zusammenhang, aber mit allgemein für das Immissionsschutzrecht geltenden Erwägungen bereits hingewiesen. Denn abgesehen davon, daß in unbeplanten Bereichen im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes die dort den bebauungsrechtlichen Maßstab bildende 'vorhandene Bebauung' häufig aus verschiedenartigen Gebietselementen zusammengesetzt ist und daher ihrerseits die Bildung einer Art von 'Mittelwert' verlangt (vgl. Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [23]; Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [118]), sind nicht alle Gebiete, die einer bestimmten Gebietsart der Baunutzungsverordnung zuzuordnen sind, schon deswegen gegenüber Verkehrsgeräuschen in gleicher Weise störanfällig. Aus den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen kann vielmehr über die bebauungsrechtliche Qualifizierung eines Gebiets hinaus im Hinblick auf seine Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eine weitere Differenzierung erforderlich sein. Für ein reines oder allgemeines Wohngebiet beispielsweise, das - zumal im innerstädtischen Ballungsraum - unter der situationsbedingten Einwirkung benachbarter Kern-, Industrie- oder Gewerbegebiete oder nahegelegener Verkehrswege ohnehin einer objektiv hohen Geräuschbelastung ausgesetzt ist, kann sich die Schutzwürdigkeit im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG nicht nach einem abstrakt festgelegten Geräuschpegel für die Wohngebiete schlechthin bestimmen. Schutzwürdig und überdies mit Hilfe der im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG möglichen Schutzeinrichtungen schutzfähig ist ein solches Gebiet vielmehr nur insoweit, als das Hinzutreten der Verkehrsgeräusche zu den übrigen Geräuschquellen den Pegel des Gesamtgeräuschs in beachtlicher Weise erhöht und als gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche unzumutbare Belastung liegt.
In grundsätzlich ähnlicher Weise wie eine derart bestehende 'Geräuschvorbelastung' kann für die Umgebung einer Straße schutzmindernd eine 'plangegebene' Vorbelastung zu berücksichtigen sein. Für ein Baugebiet beispielsweise, das angesichts einer - etwa durch förmliche Auslegung der Planunterlagen - bereits verfestigten Straßenplanung in Richtung auf die zukünftige Straße weiterentwickelt wird, ist ungeachtet der möglicherweise für eine solche Entwicklung sprechenden bauplanerischen Gründe nicht von einem erhöhten Maß an Schutzwürdigkeit gegenüber der Straße, sondern von einer entsprechenden Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle auszugehen."
Weiteren möglichen Faktoren für die Bestimmung der situationsabhängigen Schutzwürdigkeit einer von einer Straße durch Verkehrsgeräusche betroffenen Umgebung ist für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht nachzugehen. Sie richten sich - im Anschluß an den bebauungsrechtlichen Ausgangspunkt - nach der Lage des Einzelfalls und lassen sich deshalb nicht generell und abschließend umschreiben. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet zu weiteren Erörterungen in dieser Richtung auch keinen Anlaß. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich indessen, daß die angefochtenen Urteile nicht aufrechterhalten werden können. Sie werden den hier entwickelten Grundsätzen nicht gerecht.
Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Grundstücke der Kläger in einem reinen. Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO liegen. Das spricht in dem damit gegebenen bebauungsrechtlichen Ausgangspunkt vorab für ein dieser Gebietsart entsprechendes gesteigertes Maß von Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der in dem Gebiet gelegenen und zum Wohnen benutzten Grundstücke der Kläger. Ob sich dies im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirkt, läßt sich allerdings auf der Grundlage des bisher ermittelten Sachverhalts nicht sagen. Denn der bebauungsrechtliche Ausgangspunkt bedarf nach Maßgabe der vorangegangenen Ausführungen der ergänzenden Prüfung dahin, ob und gegebenenfalls inwieweit das Gebiet einer zusätzlich differenzierenden Beurteilung nach seinen konkreten tatsächlichen Verhältnissen unterworfen ist. Für ein dem Wohnen dienendes Gebiet, das in einem großstädtischen Planungsraum oder doch in seinem unmittelbaren Einflußbereich liegt, läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß es einer objektiv hohen Geräuschbelastung von seiner Umgebung her ausgesetzt ist und deshalb gegenüber der Straße allenfalls eine Schutzbedürftigkeit geltend machen kann, die der zusätzlichen, nach ihrem Ausmaß ihrerseits unzumutbaren Verkehrsgeräuschbelastung von der Straße her entspricht. Darauf hat sinngemäß der Beklagte bereits im Planfeststellungsbeschluß abgehoben. Das Berufungsgericht seinerseits hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß "während der Nacht ... sowohl die von sämtlichen Fahrbahnen im Kreuzungsbereich als auch die vom Verkehr allein auf der ... (neuen Bundesstraße) ausgehenden Lärmwirkungen erheblich unter dem Umgebungspegel bleiben und erst in den Spitzenverkehrszeiten ... diesen übersteigen". Dies entspricht im wesentlichen der Aussage des vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gutachtens des Technischen Überwachungsvereins Köln vom 20. September 1973. Dort wird bei der "Zusammenfassung der Meßergebnisse" darauf hingewiesen, die im Gutachten gemachten Angaben zeigten, "daß der durch den Verkehr auf dem neu gebauten Kreuzungsbereich erzeugte Pegel ... in der Größenordnung des Umgebungs-Pegels ... liegt ...". Dem wird das Berufungsgericht unter den hier angeführten rechtlichen Gesichtspunkten erneut nachzugehen haben.
Für die nach den insoweit erforderlichen neuen Feststellungen zu treffende Entscheidung des Berufungsgerichts über den nach den konkreten örtlichen Verhältnissen dem Wohngebiet der Kläger zumutbaren Verkehrslärm wird zur weiteren Förderung des Verfahrens auf folgendes hingewiesen: In dem zuvor zitierten Urteil BVerwG IV C 80.74 vom heutigen Tage hat der Senat zu der Frage, ob und gegebenenfalls nach welchem Maßstab für Lärmbelästigungen eine allgemein bestimmte "Zumutbarkeitsgrenze" gefunden werden kann, ausgeführt:
"Alle vorangegangenen Erwägungen gehen von dem Grundsatz aus, daß sich das Maß des nach § 17 Abs. 4 FStrG zumutbaren Verkehrslärms an der konkreten Situation der Umgebung in ihrem Verhältnis zur Straße zu orientieren hat. Das bedeutet für die insoweit einer allgemeinen Aussage am ehesten zugänglichen Gebiete, die im Sinne der §§ 3 und 4 BauNVO auschließlich oder doch vorwiegend dem Wohnen dienen, daß sich die ihnen zumutbare Lärmbelastung aus ihrer Bestimmung zum 'Wohnen' ergeben muß. Dieser Begriff des Wohnens umfaßt für den vorliegenden rechtlichen Zusammenhang, wie sich aus der auf die Benutzung der Grundstücke (und nicht nur, wie bei § 42 BImSchG, auf die baulichen Anlagen) bezogenen Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG ergibt, seinem Gegenstand nach sowohl das Leben innerhalb der Gebäude als auch die angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche wie Balkone, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstige Grün- und Freiflächen. Die Qualität des zu schützenden Wohnens wird bestimmt durch die mit der Eigenart des Wohngebiets berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten. Für Wohngebiete, die nicht einer durch andere Störfaktoren verursachten Geräuschvorbelastung ausgesetzt sind und deren Schutzwürdigkeit deshalb nicht nach den aufgezeigten Gesichtspunkten eingeschränkt ist, setzt die angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse insbesondere voraus, daß innerhalb der Gebäude eine durch Außengeräusche nicht beeinträchtigte Entfaltung des Lebens der Bewohner möglich ist. Dazu gehört - vornehmlich am Tage und in den Abendstunden - die Möglichkeit einer ungestörten Kommunikation im weitesten Sinn unter Einschluß der Mediennutzung (Telefon, Rundfunk, Fernsehen) und - für die Nacht - die Möglichkeit des störungsfreien Schlafens. Dabei ist für diese Anforderungen nicht abzustellen auf die Nutzung der Gebäude nur bei geschlossenen Fenstern und Türen. Zu den schützenswerten Wohnbedürfnissen in einem nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelasteten Wohngebiet gehört vielmehr das übliche Wohnverhalten und damit die Möglichkeit des Wohnens und Schlafens auch bei (gelegentlich) geöffneten Fenstern.
Die Frage, ob zur Gewährleistung eines so umschriebenen Wohnens in einem nicht vorbelasteten Wohngebiet eine in einem bestimmten Geräuschpegel ausgedrückte Zumutbarkeitsgrenze gefunden oder gar mit gewissermaßen mathematischer Exaktheit errechnet werden kann, ist vom erkennenden Senat hier nicht zu entscheiden. Gegen eine solche Annahme sprechen freilich vornehmlich zwei Gründe: Zum einen ist der allen vorausgesetzte Rechtsbegriff des 'Zumutbaren' in einer spezifischen Weise relativ. Er läßt im Vorfeld des enteignungsrechtlich Erheblichen einen nicht unbedeutenden Spielraum jedenfalls für die gesetzgeberische Entscheidung, welches von mehreren hier kollidierenden Interessen im Konfliktfall Vorrang genießen soll. Zum anderen ist auch, wie sich der einschlägigen medizinischen Fachliteratur entnehmen läßt, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten von einer gewissen Toleranz bei der Beurteilung der 'Erträglichkeit' von Lärm für den Menschen auszugehen. Immerhin erscheint es dem erkennenden Senat auf der Grundlage der derzeitigen gesetzlichen Regelung nach Maßgabe der Veröffentlichungen von Prof. Dr. Werner K. einleuchtend, davon auszugehen, daß für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet im Sinne der§§ 3 und 4 BauNVO die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms etwa bei einem äquivalenten Dauerschallpegel (Außenpegel) von 55 dB (A) am Tage und von 45 dB (A) in der Nacht erreicht wird (vgl. dazu die Beiträge in der Zeitschrift "Kampf dem Lärm" 1972 S. 42 ff., S. 86 ff., S. 113 ff., 1974 S. 29 ff., S. 103 ff., 1976 S. 1 ff.). Daß diese Zumutbarkeitswerte höher liegen als die Richtwerte zum Schütze gegen Gewerbe- und Baulärm, erscheint dem Senat durch die Ausführungen K. gerechtfertigt, denen zufolge in der Bevölkerung die Toleranz - im Sinne der Erträglichkeit - gegenüber Verkehrsgeräuschen größer sei als gegenüber stationären und zumal gebietsfremden Geräuschquellen (vgl. a.a.O. 1974 S. 36 und S. 110).
Abschließend sei folgenes bemerkt: Die dargelegte von dem Senat für geboten gehaltene Betrachtungsweise hat zur Folge, daß für bestimmte besonders schutzwürdige Gebiete die Lärmschutzanforderungen höher, für andere, insbesondere für bereits lärmvorbelastete Gebiete aber geringer sind als nach den bisherigen in der Verwaltung und von den Gerichten angestellten weniger differenzierenden Überlegungen. Dabei hatte der Senat von der hier anwendbaren, übrigens durch das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz nicht sachlich geänderten Regelung des § 17 Abs. 4 FStrG auszugehen. Diese Regelung sieht eine Berücksichtigung der Kosten der jeweils gebotenen Schutzanlagen unter dem Gesichtspunkt des den öffentlichen Haushalten Zumutbaren nicht vor; die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte dürfte sich nicht dadurch erreichen lassen, daß durch Verordnung die Grenzen des 'Zumutbaren' höher gerückt werden, als sich dies aus der Auslegung des Gesetzes ergibt, sondern nur dadurch, daß der Gesetzgeber selbst entsprechende - zu einem wesentlichen Teil politische - Entscheidungen trifft."
Endlich gibt das angefochtene Urteil Anlaß, noch auf folgendes aufmerksam zu machen: Die Frage, ob und in welchem Maße eine durch einen Planfeststellungsbeschluß festgestellte Straße für ihre Umgebung eine - gegebenenfalls zusätzliche - Geräuschbelastung verursachen wird, muß bei einem noch nicht oder doch nicht endgültig ausgeführten Straßenbauvorhaben notwendigerweise an Hand einer Prognose beantwortet werden, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren letzten Endes vom Gericht - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung geeigneter Sachverständiger - zu treffen ist. Maßgebender Faktor, auf den sich die Prognose stützen muß, ist das voraussichtliche - nach Verkehrsmenge und Verkehrszusammensetzung zu wertende - Verkehrsaufkommen der Straße. Auszugehen ist dabei von dem Straßenbauvorhaben in seiner nach dem Planfeststellungsbeschluß festgelegten Gestalt und mit seiner in der Planfeststellung vorausgesetzten Verkehrsfunktion. Für die Prognose nicht zu berücksichtigen sind daher - zum einen - solche in der Zukunft nur möglichen Entwicklungen, die ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot auch bei der Planfeststellung außer Ansatz gelassen werden dürfen und deren etwaiges späteres Eintreten vom Betroffenen gegebenenfalls als "unvorhersehbare Wirkungen" im Sinne des § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974 noch nachträglich auch gegenüber dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß geltend gemacht werden können. Die Prognose darf sich - zum anderen - aber auch nicht an einem, etwa durch einen abschnittsweisen Teilausbau, erreichten nur vorläufigen Zustand der Straße oder ihres Verkehrsaufkommens ausrichten, weil sich - wie auf der Hand liegt - die "Notwendigkeit" von Schutzmaßnahmen und damit auch der Anspruch des Betroffenen auf Anordnung von Schutzanlagen nicht nach dem jeweils faktisch erreichten Stand der Durchführung des Planvorhabens, sondern nach seinem durch die Planfeststellung rechtlich (unter anderem mit der Wirkung aus § 17 Abs. 6 FStrG) festgelegten Umfang auszurichten haben. Ob das angefochtene Urteil bei seinen Feststellungen über die von der Straße zu erwartenden Geräuscheinwirkungen von einer in diesem Sinne zutreffend gestellten Prognose des Verkehrsaufkommens ausgegangen ist, unterliegt Zweifeln. Es zieht zwar neben der derzeit ermittelten Verkehrsbelastung auch diejenige "nach endgültiger Anbindung der Südbrücke" und für das "Prognosejahr 1990" in Betracht. Es legt aber nicht in einer den Anforderungen der §§ 86 Abs. 1 und 137 Abs. 2 VwGO entsprechenden Weise offen, auf welches Verkehrsaufkommen es für die Geräuschbelastung letzten Endes maßgebend abstellen will, noch ist ihm zu entnehmen, woraus sich die Maßgeblichkeit gerade des Prognosejahres "1990" ergeben soll. Insoweit werden sowohl für die erforderliche Prognose des Verkehrsaufkommens als auch für die daraus herzuleitende Frage nach dem Maß der Geräuscheinwirkungen der Straße neue tatsächliche Feststellungen zu treffen sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung auf je 5.000 DM, für das Revisionsverfahren seit der Verbindung auf 20.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter