Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1975, Az.: BVerwG IV B 41.75
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Ausübung eines Vorkaufsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 41.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Würtemberg - 24.10.1974 - AZ: VIII 1232/72
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Würtemberg vom 24. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen in der von den Klägern gekennzeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob unter bestimmten, hier mit den §§ 25 und 23 BBauG zusammenhängenden Umständen "für die Begründetheit der Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem entscheidenden Gericht maßgeblich" sei (Beschwerdeschrift S. 2), ist in dieser Form falsch gestellt. Die mit einer nachträglichen Rechtsänderung verknüpften Probleme liegen nicht, wie die von den Klägern gewählte Formulierung glauben machen will, im Prozeßrecht. Denn prozeßrechtlich steht außer Frage, daß ein Kläger mit einer Verpflichtungsklage immer nur dann durchdringen kann, wenn, er zu dem Zeitpunkt, in dem die Verurteilung erfolgen soll, (noch) Anspruch auf die mit der Klage begehrte Leistung hat (vgl. dazu insbesondere das auch im angefochtenen Urteil erwähnte Urteil des beschließenden Senats vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 77.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107 S. 75 [77]). Richtig gestellt kann sich dementsprechend in Fällen der nachträglichen Rechtsänderung immer nur fragen, erstens, ob das neue Recht den Anspruch begründet, zweitens, ob das neue Recht, wenn es selbst den Anspruch nicht begründet, doch immerhin die durch das alte Recht begründeten Ansprüche nicht hat beseitigen wollen, oder drittens, ob es zumindest in diesem Sinne ausgelegt werden muß, weil die alten Ansprüche unter dem Schutz des Art. 14 GG standen und nur gegen Entschädigung hätten entzogen werden können (vgl. auch insoweit das Urteil vom 8. Februar 1974 [a.a.O. S. 77 ff.]). Alles das wirft weder an sich noch im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Fall klärungsbedürftige Fragen auf. Daß der vom Berufungsgericht in eingehender Würdigung für gültig erklärte Bebauungsplan vom 16. Oktober 1972 eine Bebauung der von den Klägern gewünschten Art gestatte, behaupten die Kläger selbst nicht. Daß die Voraussetzungen für eine (Ausnahme oder) Befreiung nicht vorliegen, ist im angefochtenen Urteil dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß ein - etwa - durch die vorangegangene Rechtslage begründeter Anspruch trotz des neuen Bebauungsplanes fortbestehen könnte, sind weder dem angefochtenen Urteil noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen. Ob sich die beigeladene Gemeinde seinerzeit die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BBauG vorbehalten hat und ob zu irgendeinem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 33 BBauG erfüllt waren oder doch die beigeladene Gemeinde der Meinung gewesen ist, daß dies der Fall sei, ist für die - alte Ansprüche ausschließende - Wirkung des neuen Bebauungsplanes ersichtlich ohne Belang.
Soweit die Beschwerde zusätzlich noch auf die zu § 14 Abs. 2 BBauG ergangene Rechtsprechung hinweist, wird der Behauptung, "aus gleichen rechtlichen Voraussetzungen würden hier unterschiedliche Rechtsfolgen hergeleitet" (Beschwerdeschrift S. 4), durch den offenkundigen Unterschied zwischen den Voraussetzungen einerseits des § 14 Abs. 2 und andererseits des § 31 Abs. 1 BBauG die Grundlage entzogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 und 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther