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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1972, Az.: BVerwG IV CB 71.70

Weitere Abwägungen mit privaten Belangen bei § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) für den Fall einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichterhebung eines Beweises; Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung; Notwendigkeit einer an jedermann gerichteten Kundmachung über das Stattfinden einer Gerichtsverhandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 71.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 01.07.1970 - AZ: VI OVG A 201/69

Amtlicher Leitsatz

Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (so IV CB 60.70).

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. Juli 1970 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

2

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung über eine klärungsbedürftige, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, das heißt allgemeiner Bedeutung zu erwarten ist, die dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 [91]]-, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60-, vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - und vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 - [Buchholz 310, § 132 VwGO Nrn. 1, 16 und 26]). Daß hier die Klärung einer derartigen grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten wäre, läßt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.

3

Zu Unrecht meint der Kläger, daß klärungsbedürftig sei, ob die Zulässigkeit eines Vorhabens im Falle des § 35 Abs. 2 BBauG von einer Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen abhänge. Soweit sich diese, Frage auf die Beurteilung des vorliegenden Falles auswirken kann, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt: Der beschließende Senat hat - in Fortführung und Verdeutlichung der Entscheidungen vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - (BVerwGE 18, 247 [251]) und vom 29. Juni 1967 - BVerwG IV B 97.66 - in Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 43 S. 148 [151] - mehrfach ausgesprochen, daß bei § 35 Abs. 2 BBauG für den Fall einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange für eine weitere Abwägung mit privaten Belangen kein Raum (mehr) ist (Beschlüsse vom 1. Juli 1971 - BVerwG IV B 23.70 - [S. 3], vom 14. Juli 1971 - BVerwG IV B 72.70 - [S. 4] und vom 20. Oktober 1971 - BVerwG IV B 41.70 - [S. 4]). Nur darauf kommt es hier an: Der Kläger selbst geht davon aus, daß eine - wenn auch nach seiner Ansicht unwesentliche - Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt. Das entspricht den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß das wochenendhausartige Vorhaben des Klägers der naturgegebenen Bodenbenutzung zuwiderläuft und zudem wegen seiner Lage in einem landschaftlich reizvollen Erholungsgebiet die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Hinter dieser - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durchaus erheblichen - Beeinträchtigung öffentlicher Belange müssen die auf eine privaten Zwecken dienende Nutzung abzielenden Eigentümerinteressen zurückstehen. Hin Widerstreit zwischen verschiedenen öffentlichen Interessen besteht nicht, weil dem Kläger die Beseitigung nicht des möglicherweise erhaltungswürdigen Schafkobens, sondern der Ausbaumaßnahmen aufgegeben worden ist, die der wochenendhausartigen Nutzung dienen.

4

2.

Die Revision ist auch nicht aufgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Diese Vorschrift bestimmt, daß die Revision zuzulassen ist, "wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann".

5

Das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe der Aufklärungspflicht nicht genügt, weil es keinen Sachverständigen darüber gehört habe, ob die 0,5 m hohen Längswände tragende Funktion hätten, übersieht, daß auch in einem Verfahren, in dem die Untersuchungsmaxime gilt, durch die Nichterhebung eines Beweises, die von der anwaltlich vertretenen Partei hätte beantragt werden können, die Aufklärungspflicht in der Regel nicht verletzt wird (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [DÖV 1963, 886]; Beschlüsse vom 10. Mai 1967 - BVerwG II B 16.66-, vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 17.68-, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -). Hätte der Kläger in der mündlichen Verhandlung den entsprechenden Beweisantrag gestellt, dann hätte dieser Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen gewesen wäre, abgelehnt werden können. Einen förmlichen Beweisantrag hat der Kläger entgegen seinem Beschwerdevorbringen jedoch nicht gestellt, wie sich aus dem Protokoll ergibt (vgl. dazu Urteil vom 28. Mai 1965 - BVerwG VII C 125.63 - [BVerwGE 21, 184]). Eine Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls hat der Kläger nicht beantragt. Hat sich aber dem Kläger bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten die Erheblichkeit eines Sachverständigenbeweises nicht derart aufgedrängt, daß sie einen entsprechenden Beweisantrag stellten, so brauchte sich diese Aufklärungsmöglichkeit auch dem Berufungsgericht nicht derart aufzudrängen, daß es durch die Unterlassung dieser Beweiserhebung seine Aufklärungspflicht verletzt hätte. § 86 Abs. 1 VwGO ist auch nicht dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde entschieden hat, den Längswänden komme keine tragende Punktion zu. Eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO liegt insofern nur dann vor, wenn das Gericht sich eine Sachkunde zutraut, an der zumindest begründete Zweifel bestehen (Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG IV B 155.69 - in DVBl. 1970, 582 [583]). Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch nicht erkennen, daß das Gericht seine Sachkunde überschätzt hätte. Das Gericht hat die in der Skizze zum Bauantrag und in den verschiedenen Äußerungen des Klägers erläuterte Funktion der Mauern im Augenschein bestätigt gefunden. Angesichts des einfachen Sachverhalts erscheint dies nicht unmöglich. Was die Beschwerde dagegen vorträgt, ist nicht geeignet, die Sachkunde des Berufungsgerichts zu erschüttern. Die Beschwerde geht selbst davon aus, daß die Mauer das Dachbalkenwerk nicht unmittelbar trägt, sondern lediglich dem zwischen dem alten und dem neuen Mauerwerk aufgeschütteten Sand einen gewissen Halt gibt. Diese Funktion der Mauer, die auch durch sine andere Maßnahme erzielt werden kann, schließt jedoch die Beseitigung nicht aus.

6

Die Rüge, die Verhandlung des Berufungsgerichts außerhalb des Gerichtssitzes verstoße gegen § 219 ZPO, hat der Kläger erst mit seinem Schriftsatz vom 11. August 1971 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 132 Abs. 3 VwGO vorgetragen. Sie kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Übrigens läßt die hier einschlägige Vorschrift des § 102 Abs. 3 VwGO dem Gericht einen weiteren Spielraum als § 219 ZPO.

7

II.

Die auf § 133 Nr. 4 VwGO gestützte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Aus der Revisionsbegründung, ihre Richtigkeit unterstellt, ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht gegen die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (§ 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG) verstoßen hat.

8

Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (so zutreffend Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Teil III 1960, S. 223, Vorbemerkungen zu §§ 169-175 GVG, RdNr. 2 mit Hinweis auf Löwe-Rosenberg, Gerichtsverfassungsgesetz § 169 Nr. 3, RG in JW 1938, 1019 und die herrschende Meinung; vgl. auch RdNrn. 4, 5 und 11 zu § 169 GVG). Dem Vorbringen der Revision ist nicht zu entnehmen, daß die Verhandlung des Berufungsgerichts im Dorfgerneinechaftshaus der Gemeinde Großenkneten nicht jedermann zugänglich gewesen sei, also nicht in dem bezeichneten Sinne öffentlich stattgefunden hat. Daß sich vor dem Gebäude kein Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung befand, hinderte niemand, der es wünschte, als Zuhörer an der Verhandlung teilzunehmen. Eine an jedermann gerichtete Kundmachung, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag je nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert und ist auch bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als geboten bezeichnet worden (vgl. u.a. RGZ 157, 341 ff.; BGHSt. 5, 75 ff. und 21, 72 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 11]). Die Bemerkung bei Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 30. Aufl. § 169 GVG, Anm. 1, auf welche die Revision hinweist, besagt einmal, daß zur "Öffentlichkeit" die Bekanntmachung gehöre, "soweit erforderlich", verlangt also nicht schlechthin die Bekanntmachung. Soweit sie ferner besagt, der Verhandlungsraum müsse "zugänglich, kenntlich gemacht und ohne besondere Schwierigkeiten zu finden sein", stützt sie sich, was die Kenntlichmachung etwa durch einen Anschlag vor dem Verhandlungsraum angeht, zu Unrecht auf das Urteil des OLG Bremen vom 31. August 1955 (MDR 1955, 757); denn dort wurde gerade ein solcher Anschlag nicht für erforderlich gehalten (vgl. auch die Billigung dieser Entscheidung durch Eberhard Schmidt a.a.O. RdNr. 11 zu § 169 GVG).

9

III.

Die Kostenentscheidung bezüglich der Beschwerde wie der Revision folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG nach freiem Ermessen des Gerichts.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther